Recht und Steuern
Ehrenamtliche Handelsrichter/-innen
Die Industrie- und Handelskammer schlägt dem Landgericht ehrenamtliche Handelsrichter/innen vor.
Die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten sind mit je zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern neben dem hauptamtlichen Vorsitzenden besetzt. Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht. Ziel ist es, den unternehmerischen Sachverstand insbesondere bei Streitigkeiten unter Kaufleuten einzubringen.
Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Benennung ist möglich.
Kandidaten/Kandidatinnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen beziehungsweise eingetragen gewesen sein oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen sein.
Daneben sollen die Bewerber/innen
- ihren Wohnort im Bezirk der Kammer für Handelssachen haben oder
- ihre Handelsniederlassung in diesem Bezirk haben oder
- Angehöriger eines Unternehmens sein, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
Darüber hinaus soll nur ernannt werden:
- ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnimmt
- ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Wiese wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.