Recht

Die öffentliche Bestellung von Versteigerern

Die Zuständigkeit für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern gemäß § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) liegt in Nordrhein-Westfalen bei den Industrie- und Handelskammern.
Öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer stehen für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen nach bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) für Pfand- und Notverkäufe zur Verfügung.
Sie werden benötigt, weil die jeweiligen Eigentümer des Versteigerungsgutes keinen Einfluss auf Preis und Mindestgebot nehmen können. Sie müssen sich auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Versteigerer verlassen können. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung können der Versteigerrichtlinie der IHK Köln entnommen werden, die bei Bedarf bei der IHK Köln angefordert werden kann.