Recht
Beschäftigung von Minderjährigen
Bei der Beschäftigung von Minderjährigen sind besondere Schutzvorschriften zu beachten. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.
1. Begriffe und Verbot von Kinderarbeit
Um Kinder und Jugendliche in der Arbeitswelt vor Überlastungen zu schützen, gibt es das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und ergänzend die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbschV). Diese Regelungen gelten nicht bei
- Beschäftigung durch Sorgeberechtigte im Familienhaushalt oder
- nur geringfügigen Hilfeleistungen, die gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften oder in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden oder
Kinder unter 15 Jahren dürfen nach diesen Regelungen grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen gibt es für bestimmte Beschäftigungen von Kindern über 13 Jahre (s. hierzu 2.) sowie bei Veranstaltungen (s. hierzu 5.). Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht sowie in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Die Vollzeitschulpflicht beträgt in NRW in der Regel 10 Jahre.
Für Kinder, die ausnahmsweise schon die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, gibt es Sonderregelungen.
Für die Beschäftigung Minderjähriger ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich.
Praxistipp: lassen Sie sich Einwilligung, Kopie der Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung der Schule geben und den Ausweis vorlegen .
2. Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen
Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen mit Einwilligung der Sorgeberechtigten stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist.
Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung, noch auf den Schulbesuch, die Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung und die Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nachteilige Auswirkungen hat. Beispiele hierfür sind
Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung, noch auf den Schulbesuch, die Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung und die Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nachteilige Auswirkungen hat. Beispiele hierfür sind
- Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern, Prospekten und Werbezetteln ohne schweres Tragen,
- Botengänge,
- Betreuung von Kindern und Haustieren,
- Nachhilfeunterricht,
- Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
- Einkaufstätigkeiten,
- Handreichungen beim Sport oder der Tierversorgung,
- Autoreinigungen,
- Auffüllen von Regalen ohne schweres Heben,
- einfache Telefondienste
Bestimmte Tätigkeiten gelten nach der KindArbSchV als nicht geeignet, weil sie körperlich zu anstrengend oder zu gefährlich sind. Auch § 22 JArbSchG schließt bestimmte Tätigkeiten aus unterschiedlichen Gefahrengründen aus.
Tipp: Zweifelsfragen vor geplanter Arbeitsaufnahme mit der zuständigen Behörde klären. Für den Bezirk der IHK Köln ist dies die Bezirksregierung Köln.
Die Beschäftigung darf nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, betragen. Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr sowie nicht vor und nicht während des Schulunterrichts liegen. Es gelten die Fünf-Tage-Woche sowie die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe. Ruhepausen sind einzuhalten.
3. Besonderheiten für Ferienjobs
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr nachgehen. Das entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstagen. Wie diese Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind.
4. Beschäftigung nicht vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher
Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten; eine vorübergehende tägliche Arbeitszeit von achteinhalb Stunden ist mit Freizeitausgleich möglich. Sie dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche über 16 Jahre sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die besonderen Bedingungen einzelner Berufe dies erfordern (z.B. Landwirtschaft, Gaststätten). Diese Ausnahmen für eine längere Beschäftigung am Abend gelten jedoch nicht für den Abend vor einem Berufsschultag, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. In diesem Fall dürfen Jugendliche nach 20 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. In Betrieben, in denen die Beschäftigten außergewöhnlicher Hitze ausgesetzt sind, dürfen Jugendliche in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche erst nach einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. Außerdem besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, für das es jedoch jeweils Ausnahmen gibt (vgl. §§ 16, 17 JArbSchG). Allerdings müssen auch im Falle einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot jeweils zwei Sonn- und Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben und es ist trotz Wochenendarbeit eine Fünf-Tage-Woche sicherzustellen.
Die möglichen Tätigkeiten für nicht vollzeitschulpflichtige Jugendliche sind weiter gefasst. Allerdings gibt es auch für sie Beschäftigungsverbote für gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit und Arbeit unter Tage (§ 22 JArbSchG).
Bei der Beschäftigung von Jugendlichen muss sowohl vor als auch während der Beschäftigung ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden. Dies gilt jedoch nicht, sofern nur eine geringfügige Beschäftigung oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Tätigkeit ausgeübt wird, von der keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten sind.
5. Besonderheiten bei Veranstaltungen
Auf Antrag bei der zuständigen Behörde dürfen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen ab drei Jahren bei Musik- und Werbeveranstaltungen oder bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken. Bei Theatervorstellungen ist eine Ausnahmebewilligung für Kinder ab sechs Jahren möglich. Die maximale Arbeitszeit und die Einsatztage hängen vom Alter und der Bewilligung der Behörde ab.
Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. Eine Tätigkeit Jugendlicher ist nur bei Vorstellungen, Aufführungen etc. erlaubt, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nicht nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Diese Regelungen gelten entsprechend für Sportveranstaltungen.
6. Urlaubsansprüche von Minderjährigen
Kinder und Jugendliche haben höheren jährlichen Mindesturlaubsanspruch als Erwachsene. Dabei kommt es darauf an, wie alt Minderjährige zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres sind:
- noch nicht 16 Jahre: 30 Werktage
- noch nicht 17 Jahre: 27 Werktage
- noch nicht 18 Jahre: 25 Werktage
Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.