Unternehmensservice
Kurz-Checkliste: Das neue Barrierefreiheitsgesetz (BFSG)
Das BFSG bringt eine Menge an Umsetzungsaufwand mit sich. Unsere Checkliste gibt Ihnen erste Hinweise und eine Struktur.
Prüfen: Bin ich als Unternehmen vom BFSG betroffen?
Unternehmen sind betroffen, wenn sie
- bestimmte digitale Produkte in den Markt bringen (Beispiele: Software, Tablets, Selbstbedienungsterminals, digitale Verbraucherendgeräte). Diese digitalen Produkte müssen künftig barrierefrei sein.
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftskehr für Privatpersonen (Beispiele: Verkäufe über einen Onlineshop, Kundenportale, digitale Terminbuchung) sowie bestimmte digitale Dienstleistungen (Beispiele: Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste, elektronische Ticketsysteme) anbieten. Diese Dienstleistungsprozesse müssen durchgängig barrierefrei sein.
Ausnahmen sind
- Dienstleistungen, die von Kleinstunternehmen angeboten werden (unter 10 Beschäftigte und max. Jahresumsatz oder -bilanzsumme unter 2 Mio. Euro). Diese Ausnahme gilt nicht bei Produkten.
- Dienstleistungen, die nachweisbar nur für Unternehmen angeboten werden (B2B) oder
- die Erfüllung bestimmter Kriterien einer „unverhältnismäßigen Belastung“ oder einer „grundlegenden Veränderung“ des Produktes /Dienstleistung durch das BFSG.
Handeln: Was muss ich umsetzen?
Die oben genannten Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Barrieren sind beispielsweise eine unzureichende Darstellung, fehlende alternative Wahrnehmung oder die Unmöglichkeit, eine Website ohne Maus – also mit der Tastatur – navigieren zu können.
Anforderungen der Barrierefreiheit finden sich in der BFSG-Verordnung und in den verwiesenen Normen zur Barrierefreiheit wie EN 301 549 oder WCAG 2.1 plus Erweiterungen. Ein weiterer Standard ist die BITV 2.0, aber die Anforderungen des BFSG sogar übersteigt.
Auszugsweise aus diesen Normen bedeutet dies für einen Online-Shop:
- Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden
Beispiele: Bilder benötigen Bereitstellung von Alternativtexten, Produktvideos benötigen Untertitel, Texte und Beschreibungen benötigen Zugänglichkeit für Screenreader oder Audiodeskription - Informationen müssen gut und verständlich wahrgenommen werden
Beispiele: Angemessene Schriftgröße, barrierefreie Schrifttypen, lesbare und verständliche Texte, ausreichende Helligkeits-Unterschiede/Kontraste - Die Navigation und Menüführung müssen einfach gestaltet sein
Beispiele: Bedienung der Seite über Tastatur, visuelle Hinweise des Tastaturfokus, ausreichende Zeit zur Bedienung
Es gibt eine Vielzahl von Hilfestellungen, um die digitale Barrierefreiheit eigenständig zu prüfen. Analysieren Sie mit internen Verantwortlichen, ihrem Shop-Betreiber, Dienstleister oder Experten, ob Sie die Anforderungen oder Normen der Barrierefreiheit bei Ihren digitalen Produkten und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllen oder entsprechend anpassen müssen.
Beachten Sie den Zeitrahmen: Wann muss Barrierefreiheit gegeben sein?
Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 28. Juni 2025 in Kraft.
Achtung: Anpassungen können einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass Sie sich frühzeitig damit befassen sollten!
Weitere Informationen, FAQs und Hilfestellungen finden Sie auf unserer Themenseite zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zusammengefasst.