Arbeitsrecht
Arbeitszeiterfassung – Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Im September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Arbeitszeit von Beschäftigten aufzuzeichnen ist. Wie dies konkret geschehen soll, muss der Gesetzgeber festlegen - das Gesetzgebungsverfahren läuft.
Im April 2023 hatte das Bundesarbeitsministerium einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, nach dem Unternehmen dazu verpflichtet werden sollen, Anfang und Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten jeweils am Tag der Arbeitsleistung selbst elektronisch zu erfassen.
Die Pflicht zur Erfassung kann dabei auf die Beschäftigten übertragen werden, wobei die Unternehmen in der Verantwortung bleiben. Ausnahmen sind in der Form von Tariföffnungsklauseln angedacht, Kleinunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sollen die Arbeitszeit auch in nicht elektronischer Form erfassen können.
Vertrauensarbeitszeit, bei der auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet wird, soll weiterhin möglich sein, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden, zum Beispiel durch „Warnungen“ im elektronischen Zeiterfassungssystem.
Der Entwurf befindet sich seitdem in der regierungsinternen Abstimmung.
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