Auflösung und Beendigung einer UG/GmbH
Bis zur Löschung im Handelsregister muss die GmbH in der Regel zwei Stadien durchlaufen: Die Auflösung (§ 60 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHG) und die Abwicklung bzw. Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG). Anders verhält es sich bei einer Insolvenz (wenn Überschuldung, drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt) oder auch bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen (wenn weder verteilfähige Vermögensgüter noch Schulden vorliegen).
Der Regelfall: Liquidation
1. Stadium: Die Auflösung (§ 60 GmbHG)
Der Begriff „Auflösung“ bezeichnet das Ende der werbenden Tätigkeit der GmbH und leitet das Stadium der Abwicklung ein. Die Gesellschaft bleibt bestehen, lediglich der Gesellschaftszweck ist nunmehr auf die Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gerichtet.
Die Auflösungsgründe einer GmbH sind in den §§ 60 - 62 GmbHG geregelt. Die Auflösung wird zumeist durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHG. Er sollte eindeutig sein und ist sofort wirksam, sofern nicht ein zukünftiges Wirksamkeitsdatum vereinbart ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auflösungsbeschluss ausnahmsweise zugleich eine Satzungsänderung darstellt: In diesem Fall muss der Auflösungsbeschluss notariell beurkundet werden. Die Auflösungswirkung beginnt erst mit der Eintragung im Handelsregister.
Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann gemäß § 65 Absatz 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form – d.h. schriftlich abgefasst und die Unterschrift des oder der Erklärenden wird von einem Notar oder einer Notarin beglaubigt - zum Register eingereicht werden. Das Gesetz verlangt zwar nicht die Beifügung von Urkunden, die die Auflösung beweisen. Da das Registerrichter sich wegen der Bedeutung des Vorganges aber nicht auf die bloße Erklärung der Liquidatoren oder Liquidatorinnen verlassen kann, wird es aufgrund seiner Ermittlungspflicht die Vorlage solcher Unterlagen verlangen. Daher ist zum Beispiel der Gesellschafterbeschluss besser gleich mit einzureichen.
Weiterhin sind die Liquidatoren oder Liquidatorinnen der Gesellschaft in das Handelsregister anzumelden (§ 67 GmbHG). Diese Anmeldung sollte zweckmäßigerweise zusammen mit der Anmeldung der Auflösung vorgenommen werden. In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen zu Liquidatoren oder Liquidatorinnen bestimmt (vergleiche § 66 Absatz 1 GmbHG), es sei denn, durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen wurden andere Personen bestimmt. Die Liquidatoren oder Liquidatorinnen müssen bei der Anmeldung im Handelsregister gemäß § 67 Absatz 3 GmbHG versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Eine Aufstellung der einzelnen Gründe findet sich in § 6 Absatz 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG. Diese Pflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen zu Liquidatoren oder Liquidatorinnen ernannt werden.
2. Stadium: Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation
Die aufgelöste GmbH ist sodann im Wege der Liquidation abzuwickeln. Dies gilt nicht im Falle der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, da es nichts zu liquidieren gibt.
Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen zum Ziel. Zu diesem Zweck übernehmen die Liquidatoren oder Liquidatorinnen mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70-73 GmbHG geregelt.
Zu den wichtigsten Pflichten der Liquidatoren und Liquidatorinnen gehört es:
- die laufenden Geschäfte zu beenden (im Rahmen des Abwicklungszwecks können jedoch noch neue Geschäfte eingegangen werden),
- die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen beziehungsweise (wenn sie strittig oder noch nicht fällig sind) durch Hinterlegung zu sichern und deren Forderungen einzuziehen,
- das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen,
- die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
- unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation,
beziehungsweise X-GmbH i.L.) zu zeichnen, - zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht zu erstellen, sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen; am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen.
Die Liquidatoren oder Liquidatorinnen haben darüber hinaus durch den sogenannten Gläubigeraufruf die Auflösung bekannt zu machen und dabei die Gläubiger und Gläubigerinnen aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Diese Bekanntmachung hat gemäß § 65 Absatz 2 S. 1 GmbHG einmal in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen. Dies ist in jedem Fall der elektronische Bundesanzeiger (§ 12 HGB), erreichbar über (www.bundesanzeiger.de), sowie ggf. noch weitere im Gesellschaftsvertrag genannte Informationsmedien.
Der Gläubigeraufruf kann wie folgt formuliert werden:
„XYZ GmbHDie Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger und Gläubigerinnen der Gesellschaft werden hiermit gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG aufgefordert, sich unter Angabe des Grundes und der Höhe ihres Anspruchs bei der Gesellschaft zu melden.…Stadt, den…Die Liquidatoren oder Liquidatorinnen“
Der Aufruf hat unabhängig von den Bekanntmachungen des Registergerichts zu erfolgen. Mit dem Aufruf beginnt das sogenannte Sperrjahr nach § 73 Absatz 1 GmbHG zu laufen. Vor dem Ablauf dieses Jahres ist eine Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen nicht möglich.
Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ist die Liquidation beendet. Die Beendigung der Liquidation bringt jedoch nur das Abwicklungsverfahren zum Abschluss und führt nicht zugleich auch zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Vielmehr haben die Liquidatoren oder Liquidatorinnen zunächst eine Schlussrechnung zu erstellen und den Schluss der Liquidation elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 GmbHG). Daraufhin wird das Registergericht die Gesellschaft im Handelsregister löschen. Mit der Löschung ist die GmbH nicht mehr als Rechtsperson existent.
Nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren von einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin oder einem Dritten (zum Beispiel Steuerberater oder Steuerberaterin) aufzubewahren (§ 74 Abs. 2 GmbHG).
Löschung bei einer Insolvenz
Zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 15a InsO haben die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Die gleiche Pflicht trifft im Falle einer führungslosen GmbH auch die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Kenntnis erlangen. Die Auflösung tritt mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ein und wird von Amts wegen im Handelsregister eingetragen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.
Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist dies ebenfalls ein Auflösungstatbestand nach § 60 GmbHG, der von Amtswegen ins Handelsregister eingetragen wird. Da hier aber gerade kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, richtet sich die weitere Abwicklung entweder nach den Liquidationsvorschriften (wenn noch Vermögen zu verteilen ist) oder nach denen der Amtslöschung (wenn kein verteilfähiges Vermögen mehr vorhanden ist).
Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen
Einen weiteren Auflösungsgrund stellt die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit dar. Diese führt zu einer sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft. Vermögenslos ist eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen in Betracht kommen, so dass ein Liquidationsverfahren nicht sinnvoll ist.
Nach dem Gesetz kann das Gericht in diesen Fällen eine Löschung von Amts wegen vornehmen, § 394 FamFG i.V.m. § 60 Absatz 1 Nr. 7 GmbHG. Ein eigenes Antragsrecht für die Gesellschafter besteht also nicht, allerdings können sie die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens beim Gericht anregen.
Dazu sollten sie dem Registergericht mitteilen, dass
- kein verteilfähiges Vermögen mehr besteht
- kein Insolvenzgrund vorliegt (oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist) und
- die Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt ist.
Unternehmer und Unternehmerinnen sollten aber in jedem Fall die Vermögenslosigkeit ihrer Gesellschaft genau prüfen. Zu beachten ist auf der einen Seite, dass jegliche Gläubigeransprüche (zum Beispiel solche des Finanzamts oder des Bundesamts für Justiz wegen Offenlegungspflichten) gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu deren Überschuldung führen, was eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausschließt. Hier ist dann ein Insolvenzantrag zu stellen. Auch ein geringes verwertbares Vermögen bedeutet auf der anderen Seite schon, dass keine Vermögenslosigkeit vorliegt.
„Ruhende Gesellschaft“ als Alternative?
Durch Einstellen des Geschäftsbetriebs kann die GmbH bis auf einen bloßen leeren Mantel reduziert werden. Ein echtes Ruhenlassen, wie z.B. im englischen Recht („dormant company“) gibt es hingegen nicht und kann auch nicht gegenüber dem Handelsregister angezeigt werden. Dementsprechend bleibt es auch für eine „ruhende“ GmbH bei den bilanziellen und steuerlichen Verpflichtungen sowie bei der IHK-Zugehörigkeit.
Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, können uns gerne für weitere Informationen kontaktieren.
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