Mobilität

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An Sonn- und Feiertagen besteht von 0 bis 22 Uhr für Lkw über 7,5 t zGG sowie für Anhänger hinter einem Lkw ein Fahrverbot. Wenn Anhänger mitgeführt werden, betrifft das Fahrverbot auch Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t. Das Fahrverbot gilt für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.

Ausnahmeregelung für Transporte zur Hilfeleistung im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

Vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine erfolgen derzeit Transporte zur Unterstützung und Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung. Die Situation erfordert auch zusätzlich Beförderungen im Auftrag der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung durch private Transportunternehmen.
Zur Unterstützung dieser Transporte und zur Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung erteilt das Land Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO sowie gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Ferienreiseverordnung vom Verkehrsverbot für LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen gemäß § 1 Ferienreiseverordnung.
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab dem 9. Februar 2024 bis einschließlich zum 31. März 2025 für:

1. Militärische Transporte (einschließlich Großraum- und Schwertransporte), die durch private Unternehmen im Auftrag deutscher oder verbündeter Streitkräfte geschäftsmäßig oder entgeltlich mit Bezug auf den Krieg in der Ukraine durchgeführt werden.

2. Zivile Transporte, in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die Ukraine und deren Bevölkerung.

3. Unmittelbar erforderliche Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den Transporten in Ziffer 1 und 2 durchgeführt werden.

(Erlass 58.88.05.14-001001 vom 09.02.2024)

Gesetzliche Feiertage

im Sinne des § 30 StVO Abs. 3 sind:
  • 1. Januar
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam – nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober) – nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  • Allerheiligen (1. November) – nur in Baden-Württemberg, Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland
  • Erster und Zweiter Weihnachtstag

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(§ 30 Abs. 3 StVO)

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen (und Sattelzugmaschinen) mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als 40 Prozent des zulässigen Gesamtgewicht übersteigt
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher, Asphaltkocher, Bagger, Abschleppwagen)
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge)
  • Einsatzfahrten von Bergungs- , Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger (für Sport- und Freizeitzwecke) hinter Lastkraftwagen - das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges darf bis 3,5 t betragen; die Gesamtmasse der Kombination kann daher auch über 3,5 t liegen

Dringlichkeit für Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

Eine Dringlichkeit für Anträge auf Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot liegt für Beförderungen folgender Waren grundsätzlich vor (Ziff. VwV zu § 46 StVO):
  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind (siehe Verkehrsblatt 1998, Seite 844)
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Waren zu termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den o. g. Fahrten stehen

Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

Neben den gesetzlichen Ausnahmefällen hat der Unternehmer die Möglichkeit, bei seiner zuständigen Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen und zwar als
  • Einzelgenehmigung oder
  • Dauerausnahmegenehmigung.

Voraussetzungen für eine Einzelgenehmigung

  • in dringenden Fällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen - wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe alleine rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls
  • Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zGG verfügbar sind
  • Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist (sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt)
  • grenzüberschreitender Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze LKW-Ladungen abfertigen können

Voraussetzungen für Dauerausnahmegenehmigungen

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und die Dringlichkeit nachgewiesen wird. Der Nachweis der Dringlichkeit wird i. d. R. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder ähnliches nachgewiesen. Für eine Stellungnahme an die zuständigen Straßenverkehrsämter benötigen wir daher vom Antragsteller folgende Angaben:
  • Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens
  • Angaben zur Fahrzeugart/zum Fahrzeugtyp
  • Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht
  • Menge/Art des beförderten Gutes/Stoffes
  • Angaben zum Abgangs- und Zielort - sowie der Fahrtstrecke
  • Angaben zum Transportzeitraum
  • Nachweise einer Regelmäßigkeit der Beförderungen während der Verbotszeit (idealerweise Bescheinigungen der Auftraggeber)
  • Angaben über vorhandene Lagerkapazitäten am Empfangsort
  • Existieren am Zielort keine oder nicht ausreichende Lagerkapazitäten, benötigen wir idealerweise eine schriftliche Auskunft des Empfänger.
  • Erklärung, dass auf der Transportstrecke keine alternative Beförderung im kombinierten Güterverkehr möglich ist.
  • Ausführliche Begründung für die dringende Notwendigkeit eines Transportes an Sonn- und Feiertagen