Mobilität

Digitale Kontrollgeräte

Alle LKW und Busse müssen mit einem digitalen Kontrollgerät (alternativ: analogen Kontrollgerät) zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten ausgerüstet sein. Hier finden Sie außerdem die Richtlinien für Fahrerunterlagen und weitere Infos dazu.
Die europäische Verordnung (EU) Nr. 165/2014 regelt die Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Straßenverkehr. Noch eingesetzte analoge Kontrollgeräte (Tachoscheibe) werden langfristig von einem digitalen Kontrollgerät abgelöst. Somit existiert ein modernes Kontrollsystem, das vor Manipulationen schützt und die Verkehrssicherheit auf Europas Straßen verbessert.
Zur Harmonisierung der Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer wurde die Einbaupflicht der digitalen Kontrollgeräte für neu zugelassene LKW mit mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtgewicht (zGG) und Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen einschließlich Fahrer mit der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegt. Somit ist das digitale Kontrollgerät nur für neu zugelassene Fahrzeuge vorgeschrieben und es besteht daher keine Nachrüstpflicht für bereits vor dem 01.05.2006 zugelassene Fahrzeuge. Analoge Kontrollgeräte dürfen weiter benutzt werden, wenn sie noch funktionsfähig sind oder repariert werden können.
Das Kontrollgerät ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten der fahrenden Person für 365 Tage sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten für die letzten 24 Lenkzeitstunden. Zur Bedienung und Überwachung des neuen Gerätes dienen insgesamt vier verschiedene scheckkartengroße Karten, die einen Mikrochip enthalten. Relevanz für die Unternehmen sind vor allem Fahrer- und Unternehmenskarten. Darüber hinaus gibt es Werkstattkarten für autorisierte Werkstätten und Kontrollkarten für die Kontrollbehörden wie zum Beispiel für Polizei und BAG.

Fahrerkarte

Jede fahrende Person erhält eine persönlich zugeordnete Chipkarte, die sein Lichtbild und seine Unterschrift enthält. Bei Fahrtantritt führen die Fahrenden die Karte ins Kontrollgerät ein, das die Daten erfasst und speichert.
Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität der Fahrenden und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeiten wie z. B. die Lenk- und Ruhezeiten nach den EG-Sozialvorschriften. Sie ist in allen Tachographen einsetzbar und hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.
Die Fahrerkarten werden in Nordrhein-Westfalen (NRW) von den kommunalen Führerscheinstellen ausgestellt. Eine Fahrerkarte kostet in NRW einheitlich 41,00 Euro plus eventueller Versandkosten (5,00 Euro). Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Voraussetzungen zum Führen eines kontrollmittelpflichtigen Fahrzeugs erfüllen, im Besitz eines EU-Führerscheins im Scheckkartenformat sind sowie deren Hauptwohnsitz in Deutschland liegt.

Führerscheinstellen IHK-Bezirk Köln:

  • Stadt Köln, Kundenzentrum Innenstadt
    Laurenzplatz 1 - 3, 50667 Köln
    Telefon: +49 221 221-0, Internet: www.stadt-koeln.de
  • Stadt Leverkusen, Fachbereich Straßenverkehr/Führerscheinstelle
    Haus-Vorster-Str. 8, 51379 Leverkusen
    Telefon: +49 214 406-3604, Internet: www.leverkusen.de
  • Rhein-Erft-Kreis - Der Landrat -, Straßenverkehrsamt
    Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim
    Telefon: +49 2271 83-0, Internet: www.rhein-erft-kreis.de
  • Rheinisch-Bergischer Kreis - Der Landrat -, Fahrererlaubnisbehörde
    Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach
    Telefon: +49 2202 13 22 75, Internet: www.rbk-direkt.de
  • Oberbergischer Kreis - Der Landrat -, Fahrererlaubnisbehörde
    Gummersbacher Str. 41 a, 51645 Gummersbach
    Telefon: +49 2261 8836-15/41/52, Internet: www.obk.de

​​​​​​Im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder eines Diebstahls der Fahrerkarte ist

  • der zuständigen Behörde des ausstellenden Staates, dieses anzuzeigen,
  • nach spätestens sieben Kalendertagen, eine Ersatzkarte zu beantragen und
  • die Behörde verpflichtet, den Fahrenden binnen fünf Werktagen (gerechnet ab Antragstellung) eine Ersatzkarte auszustellen.
Die fahrende Person darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte nur in diesen drei Ausnahmefällen während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen. Auf Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät dürfen grundsätzlich keine Fahrenden ohne Fahrerkarte eingesetzt werden!

Unternehmenskarte

Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem digitalen Kontrollgerät gespeichert sind. Sie hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.
Benutzen mehrere Unternehmen das gleiche Fahrzeug (zum Beispiel beim Einsatz eines Leihfahrzeugs), so besteht mit Hilfe der Unternehmerkarte die Möglichkeit, sich vor dem Datenzugriff durch andere Unternehmen zu schützen. Die Karte funktioniert dabei wie ein Schlüssel, der jeweils nur die unternehmensbezogenen Informationen zugänglich macht.

Bestellung der Unternehmenskarte

Komfortabel, schnell und kostengünstig können Unternehmen in Nordrhein-Westfalen die Unternehmenskarte online über das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) bestellen.
Das Unternehmen hat die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers, in regelmäßigen Abständen zu kopieren bzw. auszulesen. Entsprechende Hard- und Software wie z.B. ein sogenannter Downloadkey, der eine Übertragung der Daten auf einen PC per USB-2.0-Schnittstelle ermöglicht, wird von den Kontrollgeräteherstellern angeboten. Die Auswertung der Daten (ggf. in Kombination mit einer Auswertung der Schaublätter-Daten aus den analogen EG-Kontrollgeräten) erfordert eine entsprechende Software im Unternehmen oder die Inanspruchnahme eines entsprechenden externen Dienstleisters.

Werkstattkarte

Werkstattkarten werden qualifiziertem Werkstattpersonal ausgestellt, das die digitalen Kontrollgeräte im Rahmen autorisierter Werkstätten einbaut und kalibriert und sich einer entsprechenden Ausbildung unterzogen hat. Gültigkeitsdauer: 1 Jahr
Antragsberechtigt sind die nach § 57b StVZO anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller. Zuständig für die Ausstellung der Werkstattkarten ist für Unternehmen im IHK-Bezirk Köln ebenfalls die Bezirksregierung Köln. Die Werkstattkarten können ebenfalls kostengünstig online über das Internet des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) bestellt werden.
Spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und vor dem ersten Einsatz muss das Kfz-Kennzeichen in einer autorisierten Werkstatt elektronisch im Tachographen gespeichert werden. Das Kalibrieren, Parametrieren und Warten des digitalen Kontrollgerätes bleibt ausschließlich den ermächtigten Werkstätten vorbehalten.

Kontrollkarte

Mit der Kontrollkarte können die im Kontrollgerät gespeicherten Daten von Kontrollbeamten der zuständigen Behörden und Kontrollorgane (Polizei, Gewerbeaufsicht, Bundesamt für Güterverkehr) geprüft werden.

Pflichten für Unternehmen

Für ein Transportunternehmen sind verschiedene Pflichten mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes verbunden. Dazu zählen neben der reinen Datenerfassung u. a. das regelmäßige Kopieren, Auslesen und Dokumentieren der Daten der Fahrerkarte bzw. des Massenspeichers des digitalen Kontrollgerätes (§ 4 III FPersG). Insgesamt muss das Unternehmen eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten, auch unter Einbeziehung von Schaublattdaten (aus analogen Kontrollgeräten), gewährleisten. Zur Auswertung der Daten benötigen die Unternehmen entsprechende Hard- und Software oder die Hilfe externer Dienstleister. Das notwendige Wissen zum Umgang mit dem neuen System kann in Schulungen durch die Gerätehersteller oder entsprechender Dienstleister erworben werden.
  • Das Unternehmen muss spätestens alle 28 Tage die Daten von der Fahrerkarte kopieren (beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen) und ein Jahr im Betrieb sicher aufbewahren.
  • Es ist verpflichtet, dem Fahrpersonal auf sein Verlangen hin eine Kopie dieser Daten auszuhändigen.
  • Spätestens alle drei Monate muss das Unternehmen die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes kopieren (beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen) und ein Jahr im Betrieb sicher aufbewahren.
  • Während der Aufbewahrungszeit muss das Unternehmen die Daten gegen Verlust und Beschädigung absichern (d.h. von den digitalen Daten müssen Sicherheitskopien erstellt werden). Anschließend sind die kopierten Daten vom Unternehmen zu löschen.
  • Ausdrucke aus dem Massenspeicher, wenn die Daten der Fahrerkarte bzw. aus dem Kontrollgerät nicht in digitaler Form gespeichert werden konnten, sind ebenfalls ein Jahr aufzubewahren. Achtung: Die Ausdrucke müssen licht-, wärme- und feuchtigkeitsgeschützt aufbewahrt werden.
  • Schaublätter aus analogen (herkömmlichen) Kontrollgeräten gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) 3821/85 und Aufzeichnungen gemäß § 1 Abs. 6 Fahrpersonalverordnung müssen nach Ablauf der Mitführpflicht durch die fahrende Person vom Unternehmen ein Jahr lang im Betrieb sicher aufbewahrt werden.
Achtung: Nach nationalem Recht hat das Unternehmen alle Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (1 Jahr) bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, wenn erweiterte Aufbewahrungspflichten (z. B. Arbeitszeitgesetz) nicht entgegenstehen.

Schulungs- und Unterweisungspflicht für Unternehmen

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Artikel 33 Abs. 1 sieht folgende Verpflichtung des Verkehrsunternehmens vor:
Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass die fahrenden Personen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden – unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist. Es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass sein Fahrpersonal den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden und gibt ihnen keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.

Überblick über die gesamten mitzuführenden Fahrerunterlagen

Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät
  • Fahrerkarte
  • alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die nach VO (EG) Nr. 561/2006 und 3821/85 vorgeschrieben sind (z.B. bei Beschädigung der Fahrerkarte oder bei Defekt des Kontrollgerätes)
  • Bescheinigung nach § 20 FPersV, falls der fahrenden Person an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage kein Fahrzeug gelenkt hat
  • ggf. Schaublätter, sofern im genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät gelenkt wurde
  • Bescheinigung nach Art. 19 VO (EG) 561/2006 über eine durch eine Behörde durchgeführte Kontrolle bei der Mängel festgestellt und Maßnahmen ergriffen wurden
Auf Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät darf kein Fahrpersonal ohne Fahrerkarte eingesetzt werden.
Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät:
  • Schaublätter für den laufenden Tag sowie der vorangegangenen 28 Tage (Kalendertage), an denen ein Fahrzeug geführt wurde, welches unter die VO(EG)561/2006 oder § 1 FPersV fällt
  • Fahrerkarte, falls dem Fahrenden eine solche ausgestellt wurde
  • alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen
  • Bescheinigung nach § 20 FPersV, falls die fahrende Person an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage kein Fahrzeug gelenkt hat
  • sofern im genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt wurde, ggf. auch alle hierbei zu erstellenden handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die nach VO (EG) Nr. 561/2006 und 3821/85 vorgeschrieben sind (z.B. bei Beschädigung der Fahrerkarte oder bei Defekt des Kontrollgerätes)
  • Bescheinigung nach Art. 19 VO (EG) 561/2006 über eine durch eine Behörde durchgeführte Kontrolle bei der Mängel festgestellt und Maßnahmen ergriffen wurden

Hinweis zur Aufzeichnungspflicht bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG)

Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen nicht der Verpflichtung des Einbaus eines Kontrollgerätes.
Wenn jedoch ein Fahrzeug mit mehr als 2,8 Tonnen zGG mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, so ist dieses zwingend vom Fahrenden zu betreiben! Vorausgesetzt, dass die Fahrt nicht unter eine Ausnahmeregelung fällt (§ 1 Abs. 7 Fahrpersonalverordnung).

Einsatz von Leih- und Mietfahrzeugen

Bei Fahrzeugen ab 2,8 t zGG, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, gilt grundsätzlich, dass sowohl das vermietende als auch das mietende Unternehmen über eine Unternehmenskarte verfügen muss sowie jede fahrende Person eine Fahrerkarte benutzen muss. Es sei denn das Fahrzeug fällt unter die Ausnahmen des Artikels 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. des § 1 Abs. 2 und § 18 der FPersV.
Zunächst muss das vermietende Unternehmen beim Erwerb eines Fahrzeuges das eingebaute Kontrollgerät mit seiner eigenen Unternehmenskarte aktivieren, bevor das Fahrzeug zum ersten Mal eingesetzt wird. Wird ein Fahrzeug dann vermietet, so ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Mietenden handelt.

Vermietung an gewerbliche und private Mietende

Vermietung an gewerbliche Mietende

  1. Bei Beginn des Mietzeitraumes hat das Unternehmen durch Verwendung seiner eigenen Unternehmenskarte das digitale Kontrollgerät zu aktivieren, um so sicher zu stellen, dass alle von diesem Zeitpunkt an aufgezeichneten Daten ausschließlich seinem Unternehmen zugeordnet werden und er alle Daten übertragen (Download) und sicher aufbewahren kann.
  2. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. plötzlicher Ausfall eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs) ist bei Beginn und Ende des Mietzeitraums von Mietenden ein Ausdruck aus der Fahrzeugeinheit zu fertigen. Dauert der Mietzeitraum mehrere Tage, so ist täglich ein Ausdruck zu fertigen. Die Ausdrucke hat die fahrende Person unverzüglich an sein Unternehmen weiterzuleiten. Das Unternehmen muss diese Ausdrucke ein Jahr lang aufbewahren.
  3. In der unter 2. beschriebenen Ausnahmesituation sind zudem Vermietende verpflichtet, den Mietenden die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät
    - auf dessen Verlangen,
    - nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung und
    - nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Datenschutz ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen.

Vermietung an private Mietende

Werden Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t bis zu 7,5 t vermietet, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, benötigen private Mietende keine Fahrer- oder Unternehmenskarte. In diesen Fällen ist jedoch das vermietende Unternehmen verpflichtet,
  • das Kontrollgerät mit seiner Unternehmenskarte zu aktivieren und
  • die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät spätestens alle drei Monate zu kopieren und diese ein Jahr sicher aufzubewahren.
Werden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t vermietet, fallen auch die private Mietenden unter die VO (EG) NR. 561/2006 und sind damit zum Einsatz einer Fahrerkarte verpflichtet.

Schulungsangebote zum digitalen Tachographen für Fahrende und Verantwortliche in NRW

Weitere Informationen

Im Internet stehen weitere Informationen u. a. auf den Webseiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), des Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), der Arbeitsschutzbehörden, der Bezirksregierung Köln oder auch der Verkehrs Rundschau zur Verfügung. Dort finden sich z. B. Rechtsgrundlagen und Verordnungstexte, Informationen zu den EG-Kontrollgeräten, Kartenmuster, häufig gestellte Fragen (FAQ) sowie zahlreiche Informationen für Fahrer, Flottenmanager, Werkstätten, Behörden, Systemmanager etc.
Hinweis: Diese Information soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.