Zoll

Verpackungsholzvorschriften beim Im- und Export

Verpackungsmittel aus Massivholz sind beim weltweiten Handel von Waren ein Übertragungsweg für die Einschleppung und Verbreitung von gefährlichen Schaderregern.
Eine Reihe von Ländern hat daher besondere Vorschriften für die Behandlung von Holzverpackungen erlassen und verlangt bei der Einfuhr von Waren eine standardisierte Behandlung und Kennzeichnung.
Um zu vermeiden, dass in den einzelnen Ländern unterschiedliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, hat die „International Plant Protection Convention IPPC“ (eine Organisation der UN) für den internationalen Versand von Verpackungen aus Massivholz den internationalen Standard ISPM Nr. 15 (International Standards for Phytosanitary Measures) erlassen. Verpackungsholz, das diesen Standard erfüllt, muss durch anerkannte Maßnahmen von möglichen Schaderregern befreit worden sein. Hierzu gehören die Hitzebehandlung und die technische Trocknung.
Außerdem verlangen einige Länder, dass Verpackungsmaterialien völlig frei von Baumrinde, Insekten oder Insektenschäden sind. Die Durchführung einer dieser phytosanitären Maßnahmen ist durch Anbringen einer Markierung auf mindestens zwei Seiten der Verpackung, zu dokumentieren. In den Ländern, die den Standard ISPM Nr. 15 umgesetzt haben, reicht die Markierung auf dem Verpackungsholz. Weitere Dokumente sind nicht erforderlich.

Holzverpackungen

Verpackungsholz im Sinne des Standards ISPM Nr. 15 ist nur Rohholz mit einer Mindestdicke
von 6 mm. Unter Holzverpackungen versteht man mitgelieferte Flachpaletten, Boxpaletten, Kisten, Verschläge, Trommeln und Ähnliches sowie Stauholz, das zum Sichern oder Abstützen der Ladung verwendet wird.

Regelungen beim Import

Auch beim Import in die Europäische Union ist Verpackungsholz den Behandlungen nach ISPM Nr. 15 zu unterziehen und mit der entsprechenden Markierung zu kennzeichnen. Dieses Holz muss auch entrindet sein. Inspektoren der Pflanzenschutzdienste führen bei der Einfuhr stichprobenweise Untersuchungen durch.

Beantragung der pflanzengesundheitlichen Beschau

In der Europäischen Union müssen Importsendungen mit Verpackungsholz für bestimmte Waren aus China, Belarus oder Indien vorab bei den zuständigen Behörden zur pflanzengesundheitlichen Beschau angemeldet werden. In Nordrhein-Westfalen ist das der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Eine Beschau durch den Pflanzenschutzdienst wird dann entweder an den Außengrenzen der EU, den Flug- und Seehäfen oder an einem zugelassenen Ort im Binnenland vorgenommen.
In Deutschland wurde dieser Warenkreis noch erweitert und eine Risikoliste mit Waren aus den Kapiteln 25, 28, 44, 68, 69, 73, 76 und 85 des Zolltarifes erstellt. Importeure dieser Risikowaren mit Holzverpackungsmitteln aus bestimmten Drittländern (u. a. Belarus, China, Indien, Ukraine, USA) sind gesetzlich zur Anmeldung für eine Beschau verpflichtet. Die Warenliste kann auf der Internetseite vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein Westfalen heruntergeladen werden.
Darüber hinaus können Ursprungsstaaten, deren Warensendungen vermehrt mit Schädlingsbefall im Verpackungsholz auffallen, als Risikoländer eingestuft werden. Alle Waren aus Risikoländern, welche mit Holz verpackt sind, sind ebenso wie die Risikowaren zur pflanzengesundheitlichen Beschau anzumelden.
Die pflanzengesundheitliche Importkontrolle ist über das Internetportal TRACES zu beantragen. Nach der erforderlichen Registrierung in diesem Programm kann der Antrag an die zuständige Dienststelle des Bundeslandes weitergeleitet werden.

Informationsmöglichkeiten im Internet

Eine Übersicht der Länder, die besondere Maßnahmen für die Einfuhr von Holzverpackungen verlangen, finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Instituts (JKI). Eine bundesweite Liste der verantwortlichen Stellen für die Pflanzengesundheit mit Ansprechpartnern ist dort ebenfalls einzusehen. Die Zentrale des Pflanzenschutzdienstes für NRW hat ihren Sitz in Gummersbach und hat weitere Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.