Import

Holz und Holzerzeugnisse: Sorgfaltspflichten bei der Einfuhr

Die EU-Holzhandelsverordnung verbietet das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Unter die Verordnung fallen z. B. Brennholz, Rohholz, besonders geschnittenes Holz, Furnierblätter, Spanplatten, verdichtetes Holz, Holzrahmen, Fässer, bestimmte Zellstoffe und Papiere sowie Holzmöbel.
Seit 2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (siehe PDF-Datei) in Kraft. Diese Verordnung verbietet die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag (Art. 4 EU-HolzhandelsVO).

Welche Produkte sind betroffen?

Die Verordnung betrifft eine Vielzahl von Holzerzeugnissen einschließlich Vollholzprodukten, Fußböden, Sperrholz sowie Zellstoff und Papier. Ausgeschlossen sind Recyclingprodukte sowie Rattan, Bambus und bedrucktes Papier wie Bücher, Zeitschriften und Zeitungen. Die genaue Auflistung der Positionen laut Warenverzeichnis findet sich im Anhang der EU-Verordnung.

Was bedeutet die Verordnung konkret für Unternehmen?

Die EU-Holzhandelsverordnung unterscheidet zwischen den Pflichten für Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse in den Verkehr bringen (u. a. Importeure), und den Pflichten für Händler, die bereits auf dem Binnenmarkt vorhandenes Holz oder Holzerzeugnisse ankaufen oder verkaufen. Holzhändler müssen entlang der gesamten Lieferkette nachweisen, von wem sie das Holz oder Holzprodukte gekauft haben und an wen sie es verkauft haben. Diese Informationen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Inverkehrbringer (Marktteilnehmer), d.h. Produzenten von Holz sowie Holzbetriebe und Händler, die Holz und entsprechenden Produkten aus Drittstaaten kaufen (Importeure), müssen bestimmte „Sorgfaltspflichten“ (siehe PDF-Datei) einhalten, um nachzuweisen, dass Holz aus legalem Einschlag stammt.
Informationen zur Art und Herkunft des Holzes, Menge, Angaben zum Lieferanten und Käufer, auch ein Nachweis der Legalität müssen diese Unternehmer zur Rückverfolgbarkeit bereit halten. Die Verordnung schreibt zudem Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos vor, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.
Ausnahmen gibt es für Hölzer aus Ländern, mit denen die EU bilaterale Abkommen im Rahmen der Initiative FLEGT (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) abgeschlossen hat. Hölzer aus diesen Ländern gelten als legal. Gleiches gilt für Hölzer mit einem CITES-Zertifikat (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen).
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit der sog. Entwaldungs-VO (Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen) zum 30. Dezember 2024 aufgehoben. Für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist für Holz und Holzerzeugnisse und die Vorgaben der Holzhandelsverordnung sind bis 31. Dezember 2027 anwendbar.
Bitte beachten: Mit der Entwaldungs-VO wurde eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen. So können nun auch Unternehmen betroffen sein, die bisher von den Sorgfaltspflichten der Holzhandelsverordnung nicht erfasst wurden.

Weiterführende Informationen

Informationen stellt auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als kontrollierende Behörde sowie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Verfügung.
Zudem informiert die Europäische Kommission auf einer Internetseite über Inhalt und Ziel der neuen Verordnung, geht auf die neuen Verpflichtungen für Marktteilnehmer und Händler ein und erläutert die in der Verordnung verwendeten Begriffe.