IHKplus 4.2024 | Durchblick

Achtung, Luxusgüter-Embargo!

Einige der Sanktionen gegen Russland betreffen auch den Einzelhandel innerhalb Deutschlands
Mit den Ausweitungen der Russland-Sanktionen wurde auch der Kreis der betroffenen Unternehmen immer größer. Spätestens mit dem Verkaufs- und Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter ist das Thema auch im Einzelhandel angekommen.
Luxusgüter, das sind nicht nur teure Pkw oder Uhren. Ab einem Warenwert von 300 Euro darf auch eine Daunenjacke oder Designerjeans nicht mehr nach Russland geliefert werden. Ebenso fallen Kosmetika, Lebensmittel und Elektroartikel für den Haushalt unter diesen Begriff. Die Regelung betrifft auch inländische Verkäufe über den Ladentisch. Ist die Adresse des Kunden bekannt, der Wohnsitz in Russland ausgewiesen und die fragliche Ware vom Embargo erfasst, greift das Verbot.

„Ausfuhrkassenzettel“

Nun erfragt man im stationären Einzelhandel selten die Anschriften der Kundinnen und Kunden. Ihre Adressen werden immer dann bekannt, wenn sie um die Ausstellung einer „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke im nicht-kommerziellen Reiseverkehr“ bitten. Man nennt diese Bescheinigung auch „Ausfuhrkassenzettel“. So können private Kunden mit Wohnsitz außerhalb der EU für die erworbenen Waren eine Mehrwertsteuererstattung erreichen. Gerade bei hochpreisigen Waren wird dieser Service im Verkauf gerne angeboten. Bei Nachweis der Ausfuhr der Waren kann die Mehrwertsteuer vom verkaufenden Unternehmen erstattet werden.
Um sich als Unternehmen davor zu schützen, ungewollt gegen die Sanktionen zu verstoßen, sollte das Verkaufspersonal auf diese Problematik hingewiesen werden. Sinnvoll ist es auch, die Liste der betroffenen Luxusgüter mit den jeweiligen Wertschwellen im Laden griffbereit zu haben. In der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Embargo-Verordnung, konsolidierte Fassung) finden Sie im Artikel 3h die Regelung zu den Luxusgütern und im Anhang XVIII deren vollständige Auflistung.
Nachweispflichten und Einfuhrverbot im Bereich Eisen- und Stahlprodukte
Nicht nur der Einzelhandel ist von den Sanktionen betroffen. Für den Handel mit Eisen- und Stahlerzeugnissen können gemäß Artikel 3g der oben genannten Verordnung ebenfalls Einschränkungen gelten. Danach ist es verboten, bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Unter „Drittland“ versteht man alle Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten.

EU-Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte vorlegen, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden.

Nicht alle Zuliefer- oder Ersatzteile können innerhalb der EU beschafft werden. Mitunter ist die Überraschung groß, wenn für die Spezialschrauben aus den USA plötzlich Nachweise über den Ursprung des eingesetzten Stahls beizubringen sind.
Sandra Vogt
Leiterin International