IHKplus 3.2024 | Durchblick

Entwaldungsfreie Lieferketten – die Zeit drängt

Sie gilt für den Import von Reifen ebenso wie etwa für den von Holzmöbeln, Schokolade oder Lederaccessoires: die Entwaldungs-Verordnung der Europäischen Union. Und das schon ab dem 30. Dezember 2024. Unternehmen sollten ihr Geschäft, falls nötig, möglichst bald im Vorfeld auf die veränderte Rechtslage einstellen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten.
Jedes Jahr werden weltweit mehrere Millionen Hektar Wald in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt. Geht es nach der Europäischen Union, soll das nicht so bleiben. Die Gemeinschaft hat daher eine Verordnung erlassen, die sicherstellen soll, dass für die Lieferung von Rohstoffen und daraus hergestellte Erzeugnisse nach 2020 keine weiteren Wälder abgeholzt wurden. Eine Übergangsfrist, die bislang galt, läuft Ende 2024 aus.

Wann ist der Stichtag?

30. Dezember 2024: Ab diesem Tag gilt die Entwaldungs-Verordnung der EU.
Um diese Waren geht es:
→ Rinder
→ Kakao
→ Kaffee
→ Ölpalmen und Palmöl
→ Kautschuk
→ Soja
→ Holz
→ verarbeitete Produkte, die unter Verwendung eines der oben genannten Rohstoffe hergestellt wurden – zum Beispiel Lederwaren, Schokolade, Luftreifen, Möbel oder Bücher

Wer muss jetzt reagieren?

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die mit den relevanten Produkten handeln, sie importieren, exportieren oder produzieren. Auch Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen müssen die Verordnung erfüllen, bekommen aber etwas mehr Zeit. Sie müssen ihre Nachweise ab dem 30. Juni 2025 erbringen.

Was ändert sich?

Die Liste der Holzprodukte ist deutlich länger geworden, als sie es entsprechend der EU-Holzhandelsverordnung war. Diese wird durch die neue Verordnung mit Wirkung zum 30. Dezember 2024 aufgehoben. Zudem hat sich der Warenkreis insgesamt erweitert. Daher können jetzt auch Unternehmen betroffen sein, die es vorher nicht waren. Die Anforderungen sind, dass für die Güter keine Flächen nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Sofern es sich um Erzeugnisse aus Holz handelt, für die in einem Wald Holz geschlagen wurde, ist nachzuweisen, dass es dadurch nicht nach dem 31. Dezember 2020 zu einer Waldschädigung kam.

Welche Maßnahmen sind nötig?

  1. Der erste Schritt ist eine Risikoanalyse. Betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer unterliegen Sorgfaltspflichten und müssen bei zuliefernden Betrieben Daten einholen, mit denen sich die Herkunft der Rohstoffe präzise belegen lässt – bis hin zu Geoinformationsdaten von den erzeugenden Betrieben. Wird kein oder ein vernachlässigbares Risiko festgestellt, wird dies mit einer Sorgfaltserklärung angezeigt.
  2. Die Sorgfaltserklärungen sind dann über ein IT-System der EU online zu hinterlegen. Achtung: Die Zeit, bis die EU dieses Tool online stellt, sollten Unternehmen nutzen, um die Daten schon mal zusammentragen. So verhindern Unternehmerinnen und Unternehmer, dass zum Zeitpunkt der Umstellung noch wichtige Angaben fehlen.
  3. Nach dem Hochladen der Informationen können Behörden auf diese zugreifen.
  4. Die Unternehmen erhalten eine Referenznummer zu jeder Sorgfaltserklärung zur Angabe beim Zoll.
  5. Alle Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang zu verwahren.

Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?

Zum Zeitpunkt der Umstellung, also am 30. Dezember 2024, muss belegbar sein, dass Waren nicht im Zusammenhang mit Entwaldung nach dem 30. Dezember 2020 stehen. Fehlen diese Belege, könnten Waren beim Zoll festhängen.


Sandra Vogt
Leiterin International