Gründung
Pflegedienstleister
Hinweise zur Gründung von ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen.
Damit der Schritt in die Selbstständigkeit gelingen kann, ist ein Überblick über das bestehende Angebot und den Bedarf besonders wichtig. Dabei übernehmen die IHKs die wichtige Aufgabe der umfassenden Beratung für Betriebe und Existenzgründer - auch im Bereich Pflege. Das Sozialgesetzbuch (SGB XI) unterscheidet hier grundsätzlich zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Gemäß § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz (GewSt) sind Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Pflegekosten in mind. 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. Demnach sind diese Einrichtungen zur ambulanten Pflege in der Regel kein IHK-Mitglied. Informationen zur Gründung eines ambulanten Pflegedienstes finden Sie in unserem separaten Artikel.
Dennoch haben wir Ihnen nachstehend als Orientierung eine Zusammenstellung von hilfreichen Kontakten aufgeführt. Die rechtlichen Vorschriften sind im Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung (v.a. §§ 71 ff. SGB XI) und im Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) geregelt.
- Bundesverband Ambulante Dienste & Stationäre Einrichtungen e.V.
- Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e. V. (DBfK e. V.)
- Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V.
- Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB e.V.)
- Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. (ABVP e.V.)
- B.A.H.-Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V.
Bei Fragen zu den Vertragsbedingungen der Krankenkassen wenden Sie sich an den Verband der Ersatzkassen e.V. Zum Nachweis über die Meldung zur Berufsgenossenschaft ist für Pflegedienste die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig.
Auf unserer Homepage halten wir zahlreiche Informationen zum Thema Gründung für Sie bereit.