Ausbildung

Urlaubszeiten und Arbeitszeiten für Auszubildende

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Die zulässige Höchstarbeitszeit pro Woche beträgt damit 48 Stunden.
Die werktägliche Arbeitszeit kann jedoch auf maximal zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies innerhalb von sechs Monaten wieder so ausgeglichen wird, dass im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Urlaubsanspruch von Auszubildenden

Der Mindesturlaubsanspruch beträgt für erwachsene Auszubildende 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage. Minderjährige Auszubildende dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen pro Woche und nicht länger als acht Stunden täglich beschäftigt werden.
Bei Ausbildungsbeginn vor dem 01.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch nach JArbSchG bzw. BUrlG (Umkehrschluss aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 a, c BUrlG, 19 Abs. 4 JArbSchG). Endet die Ausbildung dann aber tatsächlich aufgrund bestandener Prüfung vorzeitig, ist nicht mehr der im Vertrag angegebene Urlaub, sondern nur der bis zum Bestehen der Prüfung entstandene Urlaubsanspruch zu gewähren. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann aber nicht schon auf den Prüfungszeitpunkt abgestellt werden, da noch gar nicht feststeht, ob der/die Auszubildende überhaupt an der Prüfung teilnehmen und diese bestehen wird.
Urlaubsansprüche aus Allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind entsprechend zu berücksichtigen.

Beschäftigung am Wochenende

Für die Beschäftigung am Wochenende sowie an Feiertagen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz Ausnahmen für bestimmte Branchen geregelt. Hieraus ergibt sich auch der Urlaubsanspruch, der für Jugendliche nach Alter gestaffelt ist. Tarifvertraglich können abweichende Regelungen vereinbart sein. Bitte prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag gilt.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen.