Ausbildung
Teilzeitausbildung
Die durch die BBiG-Novelle 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird nun durch eine eigene Vorschrift mit erleichterten Voraussetzungen gestärkt. Durch diese Gesetzesänderungen soll die Teilzeitberufsausbildung für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden.
Die Neuregelung öffnet die Teilzeitausbildung damit auch für Personen, die nicht die bisher anerkannten Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen vorweisen können.
Eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechend verlängerte Ausbildungsdauer gewährleistet.
Rechtliche Anforderungen des § 7a BBiG
- Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich.
- Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG).
- Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG).
Verkürzungsmöglichkeiten
Auch in der Teilzeitausbildung gibt es die Möglichkeit der Verkürzung (§ 7a Abs. 2, 8 Abs. 1 BBiG). Voraussetzung ist, dass die Inhalte und Kompetenzen der Ausbildungsordnung in der kürzeren Zeit vermittelt werden können. Dazu ist ein gemeinsamer Antrag von Betrieb und Auszubildenden erforderlich.
Auch in der Teilzeitausbildung gibt es die Möglichkeit der Verkürzung (§ 7a Abs. 2, 8 Abs. 1 BBiG). Voraussetzung ist, dass die Inhalte und Kompetenzen der Ausbildungsordnung in der kürzeren Zeit vermittelt werden können. Dazu ist ein gemeinsamer Antrag von Betrieb und Auszubildenden erforderlich.
Die individuelle Regelung zur Teilzeitausbildung ist immer eine Einzelfallentscheidung, die Sie bitte mit unserer Ausbildungsberatung besprechen.