Ausbildung

Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)

Diese Regelungen gelten

  • Das Führen der Berichtshefte ist für alle Auszubildenden verpflichtend.
  • Wer kein Berichtsheft führt, hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung.
  • Die Berichtshefte müssen nicht zur Zwischen- bzw. Abschlussprüfung mitgebracht werden.
  • Die Kontrolle durch die IHK Köln, ob die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt worden sind, erfolgt unmittelbar mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung.
  • Die IHK führt hierzu stichprobenhafte Kontrollen durch und fordert das Berichtsheft im Rahmen dieser Stichprobe dann separat beim Antragstellenden an.
Das Berufsbildungsgesetz sieht die Möglichkeit vor, die erforderlichen Ausbildungsnachweise wahlweise auch in elektronischer (digitaler) Form zu führen. Ausbilder/innen und Auszubildende zeichnen elektronische Ausbildungsnachweise mit einer digitalen Signatur ab. Ein Ausdrucken und händisches Abzeichnen der elektronisch geführten Ausbildungsnachweise ist damit verzichtbar. Die IHK Köln bietet Ausbildenden und Auszubildenden ein kostenfrei nutzbares Tool an, das über das Onlineportal Bildung der IHK Köln abgerufen werden kann.
Es bleibt dem Ausbildenden unbenommen, über die Mindestanforderungen hinaus vom/von der Auszubildenden die Anfertigung weitergehender Nachweise (zum Beispiel Fachberichte) zu verlangen. Die Erfüllung der ergänzenden Vorgaben ist dabei keine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Absatz 1 Ziffer 2 Berufsbildungsgesetz.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der vermittelten Ausbildungsinhalte sollte dem Ausbildungsnachweis auch eine Kopie des betrieblichen Ausbildungsplanes beigefügt werden.

Empfehlung für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Auszubildende haben während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen. Hierzu können Sie das Muster für den wöchentlich geführten Ausbildungsnachweis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 74 KB) oder das Muster für den täglich geführten Ausbildungsnachweis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 81 KB) nutzen.
Die Vorlage eines vom Ausbildenden und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweises ist gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.

Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen:

  • Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden.
  • Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.

Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen:​​​​​​

  • Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, gegebenenfalls Loseblattsystem) schriftlich oder elektronisch (§ 13 Nummer 7 BBiG) von Auszubildenden selbstständig zu führen. (Umfang: ca. eine DIN A4-Seite für eine Woche.
  • Jede Tages-/Wochenübersicht des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
  • Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren.
  • In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.
Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.
  1. Ausbildende sollen Auszubildende zum Führen von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Absatz 2 BBiG).
  2. Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen (§ 13 Nummer 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 BBiG). Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter, IT-Programme oder Ähnliches werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG).
  3. Ausbildende oder Ausbilderinnen/Ausbilder prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich (§ 14 Absatz 2 BBiG). Bei schriftlichen Ausbildungsnachweisen bestätigen sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Bei elektronisch erstellten Ausbildungsnachweisen kann die Bestätigung auch auf andere Weise elektronisch (z. B. durch Austausch von bestätigenden E-Mails mit einfacher elektronischer Signatur oder durch elektronische Freigaben) dokumentiert werden.
  4. Im Rahmen der Lernortkooperation kann die Berufsschule vom Ausbildungsnachweis Kenntnis nehmen.
  5. Bei minderjährigen Auszubildenden soll eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unterschriftlich oder in sonstiger geeigneter Weise bestätigen.
  6. Arbeitnehmervertretungen können durch Einsichtnahme in den Ausbildungsnachweis Kenntnis vom Ablauf der Ausbildung zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung (§ 80 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes) nehmen.
  7. Sofern die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle vorsieht, dass der Ausbildungsnachweis zur mündlichen Prüfung mitgebracht werden muss, ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschlussprüfungen nicht bewertet.
  8. Diese Regelungen können mit Ausnahme der Ziffer 2 für Umschülerinnen/Umschüler entsprechend angewendet werden, soweit die Führung des Ausbildungsnachweises vertraglich vereinbart wird.