Prüfungen

Nachteilsausgleich

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei der Zwischen-, Abschluss- oder Gesellenprüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können.
Grundsätzlich gilt, dass durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen die fachlichen-qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer/innen nicht verringert werden dürfen. Daher dürfen Abweichungen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen. Im Umkehrschluss dürfen Prüfungsleistungen behinderter Prüfungsteilnehmer/innen nicht besser beurteilt werden als bei anderen Prüflingen, um die Chancengleichheit aller zu wahren.

Ausgleich für Menschen mit Behinderung bei Zwischen-, Abschluss- oder Gesellenprüfung

Bei der Zwischenprüfung sollte wenn möglich bereits erprobt werden, in welcher Weise Behinderungen im Einzelfall bei der Abschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
Ein Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 34 KB) muss jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgen.
Grundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist immer eine entsprechende detaillierte Empfehlung eines Facharztes mit einer konkreten Angabe des zu gewährenden Nachteilsausgleich, z.B. eine konkrete Angabe der benötigten Zeitzugabe je Prüfungsfach, die Anforderung einer Schreibhilfe, die Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers o.ä.
Die Prüfungsdauer der jeweiligen Fächer können Sie der entsprechenden Verordnung des Ausbildungsberufes entnehmen, welche Sie zentral auf unserer Internetseite finden.
Bitte fügen Sie das Antragsformular zur Konkretisierung des zu gewährenden Nachteilsausgleichs dem Anmeldeformular bei.
Bitte beachten Sie, dass später eingereichte Anträge aus prüfungsorganisatorischen Gründen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden können.
Hinweis: Die Gewährung eines Nachteilsausgleich ist ausschließlich bei Nachweis einer Behinderung nach SGB IX möglich. Psychische Störungen (wie z.B. Prüfungsangst, Depressionen, ADHS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie z.B. Knochenbrüche o.ä.) sind nicht ausgleichsberechtigt.