Ausbildung
Verlängerung der Ausbildungsdauer
Das sollten Sie bei der Verlängerung der Ausbildungsdauer beachten.
Verlängerung wegen Ausfallzeiten
- Die Ausbildungsdauer kann verlängert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Auszubildende die Prüfung sonst nicht besteht (§ 8 Abs. 2 BBiG).
- Meist sind dafür längere Ausfallzeiten der Grund, zum Beispiel wegen Krankheit.
- Der Antrag wird vom Auszubildenden / von der Auszubildenden gestellt.
- Vor der Entscheidung, ob die Ausbildung verlängert wird, setzt sich die IHK mit dem Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls auch dem Berufskolleg in Verbindung.
- Der / die Auszubildende erhält nach einer Vertragsverlängerung weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.
Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung
- Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Ausbildungsunternehmen verlangen, dass ihr Ausbildungsvertrag bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert wird.
- Der beste Zeitpunkt dafür ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre dies aber sogar noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich.
- Das Ausbildungsunternehmen informiert die IHK über die Verlängerung.
- Auszubildende können eine Verlängerung auch dann verlangen, wenn sie bei der Prüfung krank gewesen sind.
- Erst wenn die Wiederholungsprüfung bestanden wird, endet das Ausbildungsverhältnis.
- Besteht der / die Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein / ihr Verlangen bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird, gerechnet ab dem ursprünglichem Ausbildungsende. Nach diesem Jahr endet die Ausbildung aber spätestens.