Ausbildung

Verlängerung der Ausbildungsdauer

Das sollten Sie bei der Verlängerung der Ausbildungsdauer beachten.

Verlängerung wegen Ausfallzeiten

  • Die Ausbildungsdauer kann verlängert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Auszubildende die Prüfung sonst nicht besteht (§ 8 Abs. 2 BBiG).
  • Meist sind dafür längere Ausfallzeiten der Grund, zum Beispiel wegen Krankheit.
  • Der Antrag wird vom Auszubildenden / von der Auszubildenden gestellt. 
  • Vor der Entscheidung, ob die Ausbildung verlängert wird, setzt sich die IHK mit dem Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls auch dem Berufskolleg in Verbindung.
  • Der / die Auszubildende erhält nach einer Vertragsverlängerung weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.

Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung

  • Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Ausbildungsunternehmen verlangen, dass ihr Ausbildungsvertrag bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert wird.
  • Der beste Zeitpunkt dafür ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre dies aber sogar noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich.
  • Das Ausbildungsunternehmen informiert die IHK über die Verlängerung.
  • Auszubildende können eine Verlängerung auch dann verlangen, wenn sie bei der Prüfung krank gewesen sind.
  • Erst wenn die Wiederholungsprüfung bestanden wird, endet das Ausbildungsverhältnis. 
  • Besteht der / die Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein / ihr Verlangen bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird, gerechnet ab dem ursprünglichem Ausbildungsende. Nach diesem Jahr endet die Ausbildung aber spätestens.