Ausbildung
Ausbildungswidrige Tätigkeiten
Zur Ausbildung gehören alle Aufgaben, die für den Beruf wichtig sind und die körperlichen Kräfte der Azubis nicht überfordern (§ 14 Abs. 2 BBiG).
Die Arbeiten müssen zur Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf passen und dazu beitragen, dass die dort festgelegten Kompetenzen erworben werden können.
Die Ausbildungsordnung nennt aber nur Mindestanforderungen, darüber hinaus gehende Tätigkeiten sind möglich.
Zulässige Aufgaben
Sinnvoll und erlaubt sind alle Aufgaben und Tätigkeiten,
- die Erfahrungen im Ausbildungsberuf ermöglichen,
- die mit der Pflege von Waren, Werkzeugen und Geräten zusammenhängen oder für die Sauberkeit am Arbeitsplatz wichtig sind
- und deren Ziel das Bestehen der Abschlussprüfung ist.
Ob ein Arbeitsauftrag der Ausbildung entspricht, hängt vom jeweiligen Beruf ab und von der körperlichen Verfassung des Auszubildenden.
Unzulässige Aufgaben
Nicht in die Ausbildung gehören Arbeiten, die
- gegen Gesetze verstoßen
- nur übertragen werden, um fehlende Mitarbeiter – nicht nur kurzfristig und in Notsituationen – zu ersetzen (zum Beispiel Betriebsräume reinigen)
- die Kräfte des Jugendlichen überfordern, insbesondere die Tätigkeiten, die in der ärztlichen Bescheinigung nach § 32, 33 JArbSchG enthalten sind
- nur privaten Zwecken des Ausbilders dienen (zum Beispiel Auto waschen oder Rasen mähen)
Ausbildungswidrige Tätigkeiten darf der Auszubildende verweigern, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Eine Abmahnung oder Kündigung wäre unwirksam.
Es ist verboten, Azubis mit ausbildungswidrigen Tätigkeiten zu beauftragen und kann mit einer Geldbuße von bis zu bis 5.000 Euro geahndet werden (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Außerdem kann die Eignung zum Ausbilden entzogen werden (§ 33 BBiG).
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Aufgaben und Tätigkeiten sind die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater Ansprechpartner.