Ausbildung
Insolvenz des Ausbildungsbetriebes: Was ist zu beachten?
Die Ankündigung einer Insolvenz oder ein drohendes Insolvenzverfahren werfen für Auszubildende und Betriebe viele Fragen auf. Allerdings bedeutet ein solches Verfahren nicht automatisch die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses!
Allein die Eröffnung des Verfahrens oder die Bestellung eines Insolvenzverwalters bedeutet noch nicht die Kündigung. Allerdings steht dem Insolvenzverwalter dann ein "besonderes Kündigungsrecht" zu, wenn der Betrieb gänzlich stillgelegt und die Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt wird. Keine Betriebsstillegung liegt vor, wenn der Betrieb gem. § 613a BGB übergeht. In solchen Fällen übernimmt ein Dritter den Betrieb mit sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten und tritt in die Rechtsstellung des ursprünglichen Geschäftsinhabers mit sämtlichen Rechten und Pflichten auch gegenüber der Belegschaft ein.
Sofern Kündigungen ausgesprochen werden, jedoch der Betrieb nur unter eine neue Leitung gestellt wird, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ob in diesen Fällen ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder die Betriebsstilllegung vorliegt, kann in den meisten Fällen nur gerichtlich geklärt werden.
Sofern in der Folge eines Insolvenzverfahren die Betriebsstillegung eintritt, muss die Betriebsstilllegung im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund angegeben werden.
Erfolgt im Betrieb keine Ausbildung mehr, so können auch Auszubildende oder – sofern diese noch nicht volljährig sind – ihr Erziehungsberechtigter kündigen.
Wichtig: Auch wenn in der Folge des Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt wird, sollten Auszubildende weiterhin ihre Arbeitskraft anbieten und weiter die Berufsschule besuchen. Eventuell noch ausstehende Vergütungsansprüche sind beim Insolvenzverwalter anzumelden, wenn dieser bestellt worden ist. Der Insolvenzverwalter ist die Person, die vom Zeitpunkt der Bestellung an, an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners rückt, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildender genannt ist. Er nimmt von seiner Bestellung an alle Rechtsgeschäfte vor.
Auszubildende sollten keine Vereinbarungen eingehen, durch die sie auf die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung verzichtet, auch nicht, wenn ihnen gesagt wird, sie würden dadurch ihr Ausbildungsverhältnis retten können. Ein solcher Verzicht hätte unter Umständen Auswirkungen auf einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld.
Auszubildende sollten sich umgehend mit der für sie zuständigen Abteilung der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, damit auch bei Wegfall der Ausbildungsvergütung die Kranken- und Rentenversicherung aufrecht erhalten wird. Auch erfolgt eine Zahlung von Arbeitslosengeld, soweit darauf ein Anspruch besteht, erst nach persönlicher Meldung. Die zuständige Agentur für Arbeit prüft auch, ob die Auszubildenden Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben.
Auszubildende sollten sich auch mit der Berufsschule in Verbindung setzen und klären, inwieweit ein Besuch der Berufsschule fortgesetzt werden kann. Unter anderem sind dabei die Erfüllung der Berufsschulpflicht und die Unfallversicherung im Rahmen des Schulbesuches zu klären.
Vorrangig für die Auszubildenden und den insolventen Betrieb muss es jedoch sein, bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz aktiv mitzuwirken. Hierbei helfen gerne die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Köln, melden Sie sich gerne bei uns!
Ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs absehbar, sollte das insolvente Unternehmen Kontakt mit dem Geschäftsbereich Berufsbildung der Industrie- und Handelskammer aufnehmen, um die Weiterführung der Berufsausbildungsverhältnisse abzuklären. Welchen Einfluss die Betriebsstilllegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit der IHK abgesprochen werden.