Ausbildung

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat gem. § 17 BBiG anlässlich der Beantragung der Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach § 34 BBiG zu prüfen, ob die vereinbarte Ausbildungsvergütung angemessen ist und mit fortschreitender Berufsausbildung (mindestens jährlich) steigt.
Hierzu werden die innerhalb einzelner Verbände bzw. Gewerkschaften ausgehandelten Tarifverträge herangezogen. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) veröffentlicht mit dem jährlich aktualisierten Tarifregister die Tarifabschlüsse einzelner Branchen, aus denen sich die Höhe der tariflichen Ausbildungsvergütungen entnehmen lassen. In einer Übersicht werden darüber hinaus die Ausbildungsvergütungen der gängigsten Branchentarife in verkürzter Form aufgeführt.
Innerhalb der Tarifverträge ist jeweils ein fachlicher Geltungsbereich benannt. Für die Beantwortung der Frage, welcher Tarifvertrag für die Beurteilung der Angemessenheit zugrunde zu legen ist, bzw. ob die entsprechende Vergütung angemessen ist, sind der benannte fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags und die Branche in der ausgebildet wird ausschlaggebend.

Beispiel:

  • Ein Auszubildender im Beruf Koch, der in einem Großhandelsunternehmen ausgebildet wird, fällt unter den Tarifvertag Groß- und Außenhandel.
  • Ein Auszubildender im selben Beruf, der hingegen in einem Hotel ausgebildet wird, fällt unter den Tarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes.

Grundsätzlich gilt:

Die in einem bestimmten Tarifvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung ist bei Organisationszugehörigkeit der beiden Vertragsparteien oder bei Allgemeinverbindlichkeit in vollem Umfang zu vereinbaren. Sie ist dann stets angemessen i. S. d. § 17 BBiG.
Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, muss er ab Ausbildungsbeginn 2020 mindestens die gesetzliche Mindestvergütung zahlen (§ 17 Abs. 2 BBiG 2020). Die Ausbildungsvergütung darf aber zugleich wie bisher maximal 20 % unter der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung liegen (17 Abs. 4 BBiG 2020).

Beispiel:

Die tarifliche Ausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr beträgt 1.000 Euro. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, darf er maximal 20 % weniger Ausbildungsvergütung zahlen. Er muss also mindestens 800 Euro Vergütung zahlen und kann sich nicht auf die niedrigere Mindestvergütung berufen.