Bundestag beschließt
Änderung des Verpackungsgesetzes
Mit der Novellierung wird die Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes (also auch die Inverkehrbringer verpackter Waren) erweitert. Zahlreiche neue Regelungen dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Weiter werden die Informationspflichten ausgeweitet
Das neue Gesetz enthält zahlreiche neue Begriffsbestimmungen. Aufgaben und Anforderungen an die dualen Systeme werden ebenfalls ausgeweitet. Dazu zählen etwa Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen an Endverbraucher sowie Informationen bezüglich ihrer Eigentums- und Mitgliederverhältnisse und die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit.
Konkret sieht das VerpackG folgende Neuerungen vor:
Ausweitung der Registrierungspflicht
Gem. § 7 Abs. 2 S. 3 haben sich künftig Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Nach § 9 Abs. 1 trifft diese Pflicht auch sämtliche „Hersteller“ von (mit Ware befüllten) nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen im gewerblichen Bereich.
In § 12 gestrichen werden die bisherigen Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Diese neuen Vorgaben greifen ab dem 1. Juli 2022.
Angaben im Verpackungsregister
Bezüglich der bei der Registrierung zu tätigenden Angaben ist künftig nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben. Ebenso ist nach Nr. 2 anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist. Nr. 6 sieht Angaben zu den Verpackungen vor, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Einweggetränkeverpackungen.
In Nr. 7 wird geregelt, dass Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1 eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.
Ausweitung der Dokumentationspflicht
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 haben künftig nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind erst geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Diese Pflicht greift ab dem 1. Januar 2022.
E-Commerce
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals mit in den Adressatenkreis für bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung aufgenommen. Diesen haben nun zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen. Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.
Diese Pflicht greift ab 1. Juli 2022.
Mindestrezyklatanteil
Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
Nicht unter diese Regelung fallen nach Abs. 3 Flaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind. Nach Art. 6 Abs. 5 erlässt die EU-Kommission bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe festgelegt werden.
Ausweitung der Pfandpflichten
Die Pfandpflicht wird gem. 31 Abs. 4 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Dies gilt ab dem 1. Januar 2022 bzw. bei Milch und Milcherzeugnissen ab 1. Januar 2024.
Gem. § 38 Abs. 7 gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022, wonach die neu pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.
Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich
Nach § 33 haben Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" anbieten, ab 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung.
Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
Bevollmächtigung
Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausgenommen davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf alle anderen Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Stand: Mai 2021
Quelle: DIHK, IHK Südlicher Oberrhein
Quelle: DIHK, IHK Südlicher Oberrhein