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Einwegkunststofffondsgesetz

Hintergrund

Wenn Verbraucher Verpackungsabfälle achtlos entsorgen, führt dies zu negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) setzt sich das Ziel, diese Auswirkungen zu vermeiden und vermindern, innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern und die öffentliche Hand bei den Kosten für eine fachgerechte Entsorgung der Einwegkunststoffabfälle zu unterstützen.
Um dies zu gewährleisten, verpflichtet das Gesetz Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zu Zahlungen in den sogenannten Einwegkunststofffonds sowie zu einer Registrierung in der Datenbank des Umweltbundesamtes (DIVID). Die Höhe der Abgabesätze für die verschiedenen betroffenen Produkte sind in der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgelegt. Anspruchsberechtigten (z.B. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) erhalten Auszahlungen aus dem Fonds nach einem Punktesystem (§19 EWKFondsG). Hersteller, die nicht registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Weiterhin dürfen die Produkte nicht registrierter Hersteller nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden.

Welche Einwegkunststoffprodukte sind betroffen?

  1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
    keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
  2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
    a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
    b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
  4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
  6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  8. Tabakprodukte3 mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Sonderfall „Tüten und Folienverpackungen“
Die unter Ziffer 2 genannten „Tüten und Folienverpackungen“ bilden einen Sonderfall. Hier wird nicht der Hersteller dieser Tüten und Folienverpackungen angesprochen, der die leere Verpackung produziert und verkauft, sondern der Lebensmittelanbieter, der diese Folienverpackung mit einem Lebensmittel befüllt und so das verpackte Lebensmittel verkauft.

Abgabesätze (aus der EWKFondsV)

Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:
  1. Lebensmittelbehälter 0,177,
  2. Tüten und Folienverpackungen 0,876,
  3. nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
  4. bepfandete Getränkebehälter 0,001,
  5. Getränkebecher 1,236,
  6. leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
  7. Feuchttücher 0,061,
  8. Luftballons 4,340,
  9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

Welche Pflichten kommen auf betroffene Unternehmen zu?

Registrierung
Eine Registrierung über DIVID muss vor dem erstmaligen gewerbsmäßigen Bereitstellen an private oder gewerbliche Endnutzende auf dem deutschen Markt erfolgen. Um sich zu registrieren, wird ein ELSTER Konto benötigt. Kosten entstehen keine.
Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31.12.2024 auf DIVID registrieren. Für Hersteller, die ihre Tätigkeit erstmals ab dem 01.01.2024 aufnehmen, besteht gesetzlich eine umgehende Registrierungspflicht.
Für Hersteller von Feuerwerkskörper gilt: Grundsätzlich müssen Sie sich vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit registrieren, frühestens jedoch ab dem 01.01.2026. Für Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2026 ausgeübt haben, gilt die Pflicht zur Registrierung bis zum 31.12.2026.
Mengenmeldung
Ab 2025 müssen bis zum 15. Mai eines jeden Jahres die Mengen der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse (in KG) elektronisch gemeldet werden. Diese Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung eines registrierten Sachverständigen. Prüfen und Bestätigen dürfen:
  • Registrierte Sachverständige im Sinne von §3 Absatz 15 Verpackungsgesetz
  • Registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer nach §27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes
Das Umweltbundesamt stellt für die Mengenmeldung, die Bestätigung und Übermittlung der Meldung sowie des Prüfberichts einheitliche (elektronische) Formulare zur Verfügung.
Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 100 Kg der betroffenen Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft haben sowie Hersteller von ausschließlich bepfandeten Getränkeflaschen nach §31 des Verpackungsgesetz.
Abgabenzahlung
Basierend auf den übermittelten in Verkehr gebrachten Mengen des Vorjahres, müssen Hersteller im Jahr 2025 das erste Mal in den Fonds einzahlen. Zur Berechnung gelten die Abgabesätze (siehe oben) aus der Einwegkunststofffondsverordnung.
Die Einwegkunststoffabgabe wird einen Monat nach Zugang des durch das Umweltbundesamtes übersandten Abgabebescheids fällig (außer es gibt eine abweichende Anweisung auf dem Bescheid). Wichtig ist, dass die Einzahlung vor dem 31. August erfolgt.

Sanktionen

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter Angabe der in §7 Absatz 2 genannten Angaben registrieren lässt oder ein Einwegkunststoffprodukt eines unregistrierten Herstellers erstmals auf dem Markt bereitstellt, verkauft oder zum Verkauf anbietet, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000€ belegt werden. (Achtung in Zukunft wird es hier noch Erweiterungen geben). Andere in § 26 genannte Vergehen können mit Bußgeldbeträgen von bis zu 10.000€ geahndet werden.

Wo finde ich weitere Informationen?

FAQs des Umweltbundesamtes
Fragen zur Registrierungspflicht, zur Mengenmeldung, Leistungsmeldung oder Unterstützung beim Umgang mit der Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID können per E-Mail an: ewkf@uba.de oder telefonisch: +49-340 2103-3225 an das Umweltbundesamt gerichtet werden.