IHK-Merkblatt (Stand: März 2024)
Impressum: Was muss beachtet werden?
- 1. Allgemeines zur Impressumspflicht
- 2. Wer braucht ein Impressum?
- 3. Was muss alles im Impressum stehen?
- 4. Wie sollte das Impressum gestaltet sein?
- 5. Was passiert bei Missachtung?
- 6. Hinweis auf Verbraucherschlichtung
- 7. Bestehen weitere Informationspflichten?
- 8. Musterbeispiele für eine korrekte Impressumsangabe im Internet
1. Allgemeines zur Impressumspflicht
Wer sich im Internet über eine Website oder Onlineplattform präsentiert, also sogenannte Telemedien anbietet, muss bestimmte Informationen über seine Identität in einem Impressum angeben. Zu diesen Telemedien zählen beispielsweise Onlineshops, E-Commerce-Angebote, Homepages, Suchmaschinen, Navigationshilfen oder Internetwerbung. Diese Informationspflicht ist in Deutschland in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Die Informationspflicht soll für mehr Transparenz und Verbraucherschutz sorgen. So soll beispielsweise einem potenziellen Vertragspartner eines Homepagebetreibers die Möglichkeit gegeben werden, in Erfahrung zu bringen mit wem er einen möglichen Vertrag abschließt und an wen er sich wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen.
2. Wer braucht ein Impressum?
Nach § 5 Abs. 1 TMG haben alle Anbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, die dort einzeln aufgeführten Informationen, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Unter Anbieter sind alle natürlichen und juristischen (Firmen, Gesellschaften usw.) Personen sowie öffentliche Stellen zu verstehen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellen oder den Zugang zur Nutzung lediglich vermitteln. Das geschäftsmäßige Handeln im Sinne des § 5 TMG, erfordert eine nachhaltige Tätigkeit, die sich nicht nur auf einen Einzelfall beschränkt.
Die Impressumspflicht beschränkt sich jedoch nicht nur auf Internetseiten, sondern gilt auch für soziale Netzwerke. Unternehmensaccounts auf Facebook, Twitter und anderen sozialen Netzwerken unterliegen gleichermaßen der Informationspflicht. Auch Händlerseiten auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon erfordern ein Impressum.
Lediglich Internetseiten, die ausschließlich für private Zwecke verwendet werden, benötigen kein Impressum. Wird auf einer rein privaten Website ein Hyperlink eine auf kommerzielle Seite gesetzt, kommt nur eine Informationspflicht in Betracht, wenn das Setzen des Hyperlinks gegen Entgelt erfolgte (Bsp. Schaltung von Werbeanzeigen).
3. Was muss alles im Impressum stehen?
Was alles im Impressum stehen muss, ist in § 5 Telemediengesetz geregelt. Folgende Angaben sind notwendig:
3.1. Name und Anschrift
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 2 TMG)
Unternehmen und eingetragene Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen den vollständigen Firmennamen anzugeben.
Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist der Vor- und Zuname anzugeben.
Zudem ist die vollständige Postanschrift der Niederlassung anzugeben. Juristische Personen und Personengesellschaften müssen den Geschäftssitz angeben.
3.2. Rechtsform
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 TMG)
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personengesellschaft muss auch die Rechtsform angegeben werden (z.B. KG, OHG, AG, GmbH usw.).
3.3. Vertretungsberechtigte
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 TMG)
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist der vollständige Name des Vertretungsberechtigten zu nennen. Vertretungsberechtigte sind je nach Gesellschaftsform beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstand.
Bei Kleinunternehmen ist der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben.
Achtung: Jedoch darf hier nicht die Bezeichnung „Geschäftsführer“ benutzt werden, diese Bezeichnung gilt ausschließlich für juristischen Personen.
Ein Einzelunternehmer, der sich im Impressum seiner Website als „Geschäftsführer“ bezeichnet, macht nicht hinreichend transparent, dass es sich bei seinem Unternehmen um keine juristische Person handelt. Er handelt irreführend im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Gerade im Rahmen eines Impressums erwartet der Verbraucher rechtlich zutreffende Informationen über den Diensteanbieter, seinen potentiellen Vertragspartner. Er geht daher aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“ in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt (OLG München Urteil vom 14.11.2013 – 6 U 1888/13)
3.4. Stamm- und Grundkapital
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 TMG)
Falls Angaben über das Kapital gemacht werden, müssen Stamm- und Grundkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
3.5. Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG)
Die Telefonnummer sowie eine E-Mail Adresse müssen angegeben werden, damit eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation möglich ist. Eines von beiden ist nicht ausreichend. Auch sollte beachtet werden, dass das Wählen der angegebenen Telefonnummer keine Verbindungskosten verursacht, die die üblichen Kosten für Anrufe übersteigen.
3.6. Angaben zur Aufsichtsbehörde
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG)
Wenn der Dienstanbieter eine zulassungspflichtige Tätigkeit ausübt, muss die zuständige Behörde, samt Postadresse angegeben werden.
Beispiele für Tätigkeiten mit behördlicher Zulassungspflicht:
- Gastronomiebetriebe
- Bauträger
- Makler
- Spielhallenbetreiber
- Versteigerer
3.7. Register und Registernummer
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG)
Sollte der Dienstanbieter in einem Register eingetragen sein, so ist das jeweilige Register, samt postalischer Anschrift und dazugehörige Registernummer (Handels-, Vereins-, Partnerschaftsregister usw.) anzugeben.
3.8. Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG)
Verfügt der Dienstanbieter über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (gemäß § 139c Abgabenordnung), so muss diese angegeben werden.
3.9. Unternehmen in Abwicklung oder Liquidation
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG)
Dienstanbieter, die in Form einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) tätig sind, müssen angeben, wenn sie sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.
3.10. Urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Bilder)
Webseitenbetreiber, die urheberrechtlich geschützte Bilder oder andere geschützte Inhalte auf ihrer Webseite nutzen, müssen gegebenenfalls Angaben zur Herkunft dieser Inhalte in ihrem Impressum machen. Ob und welche Angaben gemacht werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Anbieters der genutzten Inhalte.
4. Wie sollte das Impressum gestaltet sein?
Die Impressumsangaben sollen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das heißt die optische Gestaltung sollte einfach und effektiv sein. Zudem sollten die Informationen jederzeit aufrufbar sein und auch an gut wahrnehmbaren Stellen platziert werden, sodass der Nutzer nicht lange suchen muss.
Auch sollte das Impressum unmittelbar, also ohne wesentliche Zwischenschritte, zu erreichen sein. Der Rechtsprechung genügt es, wenn der Verbraucher über maximal zwei Links, also zwei Klicks mit der Maus, auf die Informationen zugreifen kann.
5. Was passiert bei Missachtung?
Wenn vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder unvollständig verfügbar gehalten wird, liegt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit vor und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Häufiger ist jedoch eine Abmahnung des Werbenden. In solchen Fällen können die Folgen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sein.
6. Hinweis auf Verbraucherschlichtung
Seit Februar 2017 müssen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Unternehmen, die sich zur Teilnahme an einer Streitschlichtung verpflichtet haben oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen.
Der Bundestag hat Ende November 2019 das VSBG dahingehend abgeändert:
Ab dem 01.01.2020 wird die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl zur „Universalschlichtungsstelle des Bundes“. Die gesetzlichen Informationspflichten müssen daher entsprechend angepasst werden, wenn die Allgemeine Stelle bisher zuständig war.
Damit wird die derzeit den Ländern zugewiesene Aufgabe der ergänzenden Verbraucherschichtung (Universalschlichtung) zum 01.01.2020 auf den Bund übertragen.
Formulierungsvorschlag ab 01. Januar 2020 bei Bereitschaft an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen:
„Im Fall von Meinungsverschiedenheiten aus Verbraucherverträgen sind wir bestrebt, eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Wir sind daher zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, www.universalschlichtungsstelle.de) bereit, sofern der Verbraucher den streitigen Anspruch uns gegenüber zuvor geltend gemacht hat. Der Rechtsweg steht Verbrauchern jederzeit selbstverständlich offen.“
Formulierungsvorschlag, wenn keine Bereitschaft besteht, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen:
"Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind dazu auch nicht verpflichtet.“
Von der Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
7. Bestehen weitere Informationspflichten?
Zusätzlich zu den im TMG genannten Pflichtangaben behalten weitergehende Informationspflichten nach anderen Gesetzen ihre Gültigkeit. In Betracht kommen beispielsweise:
- Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung für Online-Händler. Mehr...
- Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 und § 37 VSBG). Mehr...
- Vorschriften des Fernabsatzrechts (§ 321d Bürgerliches Gesetzbuch) und des elektronischen Geschäftsverkehrs (§ 312i Bürgerliches Gesetzbuch)
- Preisangabenverordnung (PAngV)
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
- handelsrechtliche Vorschriften
- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
8. Musterbeispiele für eine korrekte Impressumsangabe im Internet
Nachfolgend werden einige Musterbeispiele für korrekte Impressumsangaben dargestellt:
GmbH
Musterfirma GmbH Musterstraße 1, 51234 Musterstadt Telefon: 0261/12345678 Telefax: 0261/12345679 E-Mail: info@Mustermanngmbh.de Geschäftsführer Max Mustermann Registergericht und Registernummer: Amtsgericht Musterstadt HRB 12345 Stammkapital (freiwillig): 25.000 Euro USt-IdNr. DE 123456789 (nur soweit vorhanden) |
GbR
Mustermann & Musterfrau GbR Musterstraße 2, 54321 Musterstadt Telefon: 0261/12345678 Telefax: 0261/12345679 E-Mail: info@Mustermanngbr.de Gesellschafter: Max Mustermann und Melanie Musterfrau USt-IdNr. DE 123456789 (nur soweit vorhanden) (Hinweis: Das Musterimpressum der GbR kann auch für Einzelunternehmen verwendet werden) |
Finanzanlagenvermittler-GmbH Mustermann Finanzanlagenvermittler GmbH Hauptstraße 1, 56068 Musterstadt Telefon: 0261/12345678 Telefax: 0261/12345679 E-Mail: info@Mustermannfinanzgmbh.de Geschäftsführer Max Mustermann Registergericht und Registernummer: Amtsgericht Koblenz HR B 12345 Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr. D-F-111-AAA1-23 USt-IdNr. DE 123456789 (nur soweit vorhanden) Erlaubnis nach § 34f I Gewerbeordnung (GewO) (Finanzanlagenvermittler, Aufsichtsbehörde: X-Behörde (mit Angabe der Adresse)) Mitglied der Industrie- und Handelskammer XY (mit Angabe der Adresse) Berufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittler nach § 34f I GewO; Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: - § 34f GewO - FinVermV Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden. |
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