Recht und Steuern

Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen

Seit dem 1. Juli 2022 muss jede Unternehmerin und jeder Unternehmer, die Verbraucherinnen und Verbrauchern online den Abschluss eines längerfristig bindenden Vertrages anbieten, einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf ihrer bzw. seiner Internetseite oder App installieren. Diese neue Pflicht schreibt das Gesetz für faire Verbraucherverträge vor, umgesetzt im § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist seit dem 1. Juli 2022 von Webseitenbetreibenden umzusetzen.

Wann muss ein Kündigungsbutton bereit gestellt werden?

Zu den betroffenen Vertragstypen zählen entgeltliche Dauerschuldverhältnisse (Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst-/Werkleistungen zum Gegenstand haben), wie z. B.:
  • Handyverträge
  • Verträge über Internetzugang
  • Aboverträge wie Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitschriftenverträge
  • Verträge über Portalzugänge
Ausgenommen davon sind Verträge über Finanzdienstleistungen und solche Verträge, für die gesetzlich eine strengere Formvorschrift als die Textform gilt.
Den Kündigungsbutton müssen Unternehmer*innen immer dann auf ihrer Webseite vorhalten, wenn sie den Vertragsschluss auf ihrer Webseite ermöglichen. Es spielt jedoch keine Rolle, ob der*die Verbraucher*in tatsächlich den Vertrag online auf der Webseite abgeschlossen hat. Allein die Möglichkeit, dass der*die Verbraucher*in online Verträge abschließen kann, verpflichtet den*die Unternehmer*in den Kündigungsbutton vorzuhalten.
Umgesetzt werden muss die Regelung ggf. auch durch Vermittlungsportale.

Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?

Der Inhalt und die Eigenschaften des Kündigungsbutton richten sich nach Paragraf 312k BGB.
Demnach muss der Button:
  • Gut lesbar,
  • mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren Formulierung beschriftet,
  • ständig verfügbar und
  • unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche

Das Betätigen des Kündigungsbuttons muss den*die Verbraucher*in unmittelbar zur sogenannten Bestätigungsseite führen. Hier muss der*die Verbraucher*in folgende Angaben machen:
  • Angaben zum Vertrag (Vertragsnummer oder andere eindeutige Identifizierung des Vertrages)
  • Kündigungsgrund
  • Identität des Verbrauchers
  • Kündigungszeitpunkt
  • Kontaktfeld für den Versand der Kündigungsbestätigung
Diese Bestätigungsseite muss zudem eine Bestätigungsschaltfläche enthalten. Sie darf nach § 312k Absatz 2 BGB nur mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet sein.

Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Die abgegebene Kündigungserklärung muss vom*von der Verbraucher*in auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit gespeichert werden können (z. B. Download einer pdf-Datei).
Der*die Unternehmer*in hat dem*der Verbraucher*in auf elektronischem Weg in Textform (z. B durch E-Mail) sofort zu bestätigen über Inhalt, Datum, Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung und Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.

Was ist sonst zu beachten?

Dem*der Verbraucher*in muss sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung auf der Website oder in der App möglich sein.
Auch bei bereits bestehenden Verträgen, sogenannten „Altverträgen“ sind die Neuerungen einer Online-Kündigung gegeben. Betroffen sind somit auch Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden.
Werden die Bestätigungsseite sowie der Kündigungsbutton nicht unter den entsprechenden Vorgaben ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung gestellt kann der*die Verbraucher*in seinen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Achtung: Halten Unternehmer*innen die Kündigungsschaltfläche, die Bestätigungsseite oder die Bestätigungsschaltfläche nicht zum 1. Juli 2022 auf ihrer Webseite vor, können Verbraucher*innen jederzeit und mit sofortiger Wirkung den Vertrag kündigen. Zusätzlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.

Urteil: Unzulässige Praxis der Kündigungsbestätigung per Telefon

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Unternehmen die online erklärte Kündigung von Kunden nicht von einem Bestätigungstelefonat abhängig machen darf. Die Verbraucherzentrale hatte einen Unternehmer abgemahnt, geklagt und bekam Recht. Die Richter entschieden, dass diese Praxis gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, da sie irreführend ist.
Unternehmen sollten daher darauf achten, ihre Kund*innen nicht durch irreführende Angaben zu verunsichern oder unter Druck zu setzen. Für Online-Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen durch Verbraucher bleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben des § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).