Recht und Steuern

Veranstaltung anderer Glücksspiele (§ 33d GewO)

Das Veranstalten von “anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit” ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Veranstaltung solcher Spiele stellt ohne behördliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar. Daher ist es wichtig, dass Gewerbetreibende, sich mit den entsprechenden Grundregeln vertraut machen.
Hinweis: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO).
Hinweis: Die rheinland-pfälzischen IHKs haben sich darauf verständigt, dass zentraler Ansprechpartnerin die IHK Pfalz in Ludwigshafen ist. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Kolleginnen und Kollegen!

Was sind andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit?

  • Zu den anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten, gehören Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann.
  • Keine „Veranstaltung anderer Spiele“ liegt vor, soweit es sich um die Ausübung eines Sports handelt.

Benötige ich eine Bescheinigung des Bundeskriminalamtes? Wenn ja, warum?

  • Ja, es wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Das Bundeskriminalamt prüft in diesem Zusammenhang, ob es sich beim beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt.
  • Ein Geschicklichkeitsspiel ist gegeben, wenn nach den Spieleinrichtungen und Spielregeln der Durchschnitt der Betroffenen, denen das Spiel eröffnet ist, es mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen.
  • Das unerlaubte Glücksspiel ist hingegen dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt.
  • Hinweis: Setzen Sie sich vor Beantragung mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung und erfragen Sie dort, welche Unterlagen Sie benötigen.

Kann ich die Spiele überall veranstalten?

  • Nein, denn § 4 SpielV sieht vor, dass Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen stattfinden dürfen, wobei höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden dürfen.
  • Beim Warengewinn darf gemäß § 5 SpielV das Spiel nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (als Reisegewerbe) oder in Gaststätten veranstaltet werden.
  • Unzulässig ist die Veranstaltung in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder in Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.