IHK-Merkblatt (Stand: Juli 2024)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- 1. Allgemeines
- 2. Gründung einer GmbH
- 2.1 Gesellschafter
- 2.2 Gründungsmöglichkeiten
- 2.2.1 Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll
- 2.2.2 Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag
- 3. Inhalt des Gesellschaftsvertrages
- 3.1 Firma
- 3.2 Sitz der Gesellschaft
- 3.3 Gegenstand des Unternehmens
- 3.4 Betrag des Stammkapitals bei der GmbH / Bar- oder Sacheinlagen
- 3.5 Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile (§ 5 GmbHG)
- 3.6 Geschäftsführung/Vertretungsregelung
- 4. Die Haftung des Geschäftsführers
- 5. Gründungskosten
- 6. Anmeldung zur Eintragung
- 7. Wirkung der Eintragung
- 8. Auflösung einer GmbH
- 9. weitere wichtige Stichworte zum GmbH-Recht
- 10. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
1. Allgemeines
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Vertreten durch die Geschäftsführung tritt die GmbH selbstständig im Geschäftsverkehr auf, kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentum erwerben und eigenes Vermögen besitzen. Sie ist eigenständig steuerpflichtig (Rechtssubjekt). Die eigenen Rechte und Pflichten der GmbH bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer.
Sowohl die GmbH mit einem Mindest-Stammkapital von 25.000 Euro als auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – Gründung mit 1 Euro Stammkapital möglich - sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Vorschriften für die GmbH, nämlich das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) , sind auch auf die UG (haftungsbeschränkt) anwendbar. Mehr Informationen zur "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) finden Sie hier.
Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG).
Mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der GmbH zwar das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage verloren geht. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter allenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.
Klarzustellen ist, dass die Gesellschaft grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen haftet (also nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals).
Ein Beispiel: Eine GmbH wurde mit dem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Ist dieses Kapital durch Fehlinvestitionen aufgebraucht, steht auch kein Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse mehr zur Verfügung. Verfügt dieselbe GmbH dagegen über ein Gesellschaftsvermögen von 100.000 Euro, haftet sie mit diesem voll.
Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung stellen z.B. die typischen Missbrauchsfälle oder die Insolvenzverschleppung sowie fehlende Abgaben der Sozialabgaben dar. In diesen Fällen können die Gesellschafter und Geschäftsführer (siehe auch Ziff. 4) privat in Regress genommen werden.
2. Gründung einer GmbH
Die GmbH wird durch die Gesellschafter gegründet. Der erste Schritt auf dem Weg zur GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages – auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Bevollmächtigte muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.
2.1 Gesellschafter
Die Gesellschafter schließen den Gesellschaftsvertrag ab, stellen der GmbH das Stammkapital zur Verfügung und können entsprechend des Nennbetrages ihres Geschäftsanteils an der Gewinnausschüttung teilnehmen bzw. über den Gewinn entscheiden. Die Gesellschafter bestellen auch den Geschäftsführer.
Eine GmbH kann durch einen (Einpersonengesellschaft) oder mehrere Gesellschafter (Mehrpersonengesellschaft) gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch andere Gesellschaften sein. Auch Ausländer oder ausländische Gesellschaften können Gesellschafter einer GmbH werden, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf (siehe auch Ziff. 3 f für ausländische Geschäftsführer).
Nach § 40 GmbHG ist eine Liste der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligung (von diesen unterschrieben), sowie jede spätere Änderung dieser zum Handelsregister einzureichen. Aus der Liste müssen Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sein.
Die Gesellschafterlisten gewinnen – einhergehend mit entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen - an Bedeutung, da in bestimmten Fällen auch ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich wird.
2.2 Gründungsmöglichkeiten
Die Gesellschafter können zwischen zwei Gründungsmöglichkeiten wählen: Sie können die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Gründungsprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gesellschaftsvertrag gründen.
Das kostengünstigere Gründungsprotokoll kann nur gewählt werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages für die Gründung genügt. In der individuellen, notariell beurkundeten Satzung können die Gesellschafter darüber hinausgehende Regelungen treffen.
2.2.1 Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll
Nach notarieller Beurkundung des vorgegebenen Gründungsprotokolls erfolgt die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung auf elektronischem Weg über den Notar.
Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonen-gesellschaft“ und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“ zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Verwendung des Gründungsprotokolls
Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer nur wählen,
- wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
- wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
- wenn der Geschäftsführer vom Verbot des In-Sich-Geschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen)
- wenn die Gründung als Bargründung durchgeführt wird. Eine Sachgründung ist im Rahmen der Gründung mit Gründungsprotokoll nicht möglich.
Achtung: Verkauf der Anteile an Fremde jederzeit möglich!
Jeder Geschäftsanteil kann an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung einer individuellen notariell beurkundeten Satzung kann dies anders geregelt werden.
2.2.2 Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag kann auch individuell auf die Bedürfnisse der GmbH zugeschnitten und durch den Notar beurkundet werden. Anschließend wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit der Satzung an das Amtsgericht (Handelsregister) muss über den Notar erfolgen.
Gründe für eine individuelle, notarielle Gründung:
- bei mehr als drei Gesellschaftern ist eine individuelle, notariell beurkundete Gründung obligatorisch.
- es können mehrere Geschäftsführer bestellt werden.
- es kann von der vorgefertigten Vertretungsregelung der Mustersatzung abgewichen werden.
- In-Sich-Geschäfte können ausgeschlossen werden.
- notwendig bei einem erweiterten vertraglichen Regelungsbedarf, z.B. die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen
- Aufnahme einer Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der/die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf/dürfen
- Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung
- bei erhöhtem Beratungsbedarf durch einen Notar.
3. Inhalt des Gesellschaftsvertrages
In § 3 GmbHG sind die Inhalte eines Gesellschaftsvertrages festgelegt.
3.1 Firma
Die Firma kann als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa "Textil GmbH", mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung „GmbH“ enthält (§ 4 GmbHG).
Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Nachhinein zu vermeiden, wird empfohlen, die Firma mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzusprechen. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht.
3.2 Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (§ 4 a GmbHG). Unabhängig von ihrem (im Handelsregister eingetragenen) Sitz kann die GmbH ihren Verwaltungssitz – also den Ort, an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird – auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen GmbH ins Ausland ist jedoch nicht möglich.
3.3 Gegenstand des Unternehmens
Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der GmbH informieren. Außerdem begrenzt er im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert werden und es können alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und Schwerpunkte der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden.
Neuerung bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, Versicherungsvermittlung) muss die Erlaubnis nicht mehr gleich, also bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
3.4 Betrag des Stammkapitals bei der GmbH / Bar- oder Sacheinlagen
Das gesetzliche Mindestkapital einer GmbH, auch Stammkapital genannt, beträgt
25.000 Euro. Es setzt sich aus den einzelnen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Summen aufweisen, die Summe aller Nennbeträge muss aber mit dem Stammkapital übereinstimmen. Damit die Anzahl der Geschäftsanteile überblickt werden kann, müssen sie durchnummeriert werden.
Das Stammkapital kann aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen.
Im Falle der Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (= 12.500 Euro) eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. Es handelt sich hierbei um eine offene Forderung der GmbH an die Gesellschafter. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Amtsgericht Nachweise verlangen, z. B. durch einen Einzahlungsbeleg oder einen Kontoauszug der GmbH.
Sollen Sacheinlagen geleistet werden – also statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, z. B. Pkws oder Unternehmen – so bestehen zwei Besonderheiten:
Zum einen muss die Sacheinlage immer in voller Höhe erbracht, zum anderen muss der Wert der Sacheinlage in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Bei erheblichen Zweifeln, die auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, kann das Amtsgericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen, wodurch entsprechende Kosten entstehen. Insoweit kann eine Bargründung einfacher sein.
3.5 Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile (§ 5 GmbHG)
Der Geschäftsanteil/ die Geschäftsanteile jedes Gesellschafters ist mit Vor- und Zuname, dem Geburtsdatum und dem Wohnort einzeln aufzuführen.
Die Nennbeträge der Geschäftsanteile müssen auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann auch mehrere Geschäftsanteile gleicher oder unterschiedlicher Höhe besitzen. Die Summe der Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital identisch sein.
3.6 Geschäftsführung/Vertretungsregelung
In der Satzung muss festgelegt werden, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Die Geschäftsführung muss z.B. die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Bei der individuellen notariellen Gründung wird festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden.
Zum Geschäftsführer kann jede natürliche Person bestellt werden. Es kann sowohl ein außen stehender Dritter als auch ein Gesellschafter berufen werden.
Bei der Einpersonen-GmbH bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer.
Auch Ausländer können grundsätzlich zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Erfolgt die Geschäftsführung von Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis bzw. die Streichung des Gewerbesperrvermerks zu achten. Erfolgt sie vom Ausland aus, sind die jeweiligen ausländerrechtlichen Bestimmungen und die problemlosen Einreisemöglichkeiten zu berücksichtigen. U. U. kann die Bestellung eines zusätzlichen Geschäftsführers im Inland erforderlich werden.
Die Geschäftsführer müssen schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (z. B. eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat oder eine Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Weitere Ausschlussgründe für Geschäftsführer sind eine rechtskräftige Verurteilung
- wegen Insolvenzverschleppung
- wegen falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG
- wegen unrichtiger Darstellung (§ 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PubG)
- Verurteilung nach §§ 263 bis 264 a oder §§ 265 b bis 266 a StGB (Betrugsstraftaten).
Verurteilungen im Ausland wegen Taten, die mit den oben genannten Taten vergleichbar sind, führen ebenfalls zum Ausschluss des Geschäftsführers!
Im Rahmen der Gründung der Gesellschaft müssen die Gesellschafter der GmbH ihren oder ihre Geschäftsführer bestellen. Dies geschieht durch einen Beschluss. Der Beschluss für die Geschäftsführerbestellung bedarf der einfachen Mehrheit der Gesellschafter und kann privat-schriftlich gefasst werden. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf der notariell beglaubigten Unterschrift des oder der Geschäftsführer.
Haben die Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Geschäftsführer bestellt, der nach den Ausschlussgründen nicht Geschäftsführer werden dürfte, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden.
4. Die Haftung des Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer obliegt als Vertretungsorgan der GmbH die Leitung der Gesellschaft, wozu er treuhänderisch fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen hat. Bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen trifft ihn ein persönliches Haftungsrisiko.
Einige der wichtigsten Haftungsrisiken sind:
Vertrauenshaftung und Haftung bei Vertretung: aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, z.B. bei Spekulationsgeschäften.
Haftung im Bereich Steuern/ Buchführung: eine der wichtigsten Aufgaben ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich muss der Geschäftsführer der Gesellschaft und den Gläubigern gegenüber persönlich haften und macht sich ggf. sogar strafbar.
stellt die GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäftsführer die Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten verletzt, drohen dem Geschäftsführer sowohl eine vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 I oder § 378 I AO.
Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts: Die beschäftigten Arbeitnehmer sind bei einem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der betreffenden Krankenkasse einzuzahlen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar.
Haftung in der Insolvenz: Im Falle einer drohenden Insolvenz – also bei Überschuldung oder Zahlungs-unfähigkeit der Gesellschaft – ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies rechtzeitig, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 15 a Abs. 4 bzw. Abs. 5 InsO. Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich.
Vorverlagerte Haftung: Die Haftung des Geschäftsführers wird vorverlagert bei Zahlungen an die Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar.
5. Gründungskosten
Die Gründungskosten sind von Stammkapital, Geschäftswert und davon abhängig, ob das kostengünstigere Gründungsprotokoll oder ein individueller Gesellschaftsvertrag verwendet wird. Die Gerichts- und Notargebühren sind in dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich gesetzlich festgelegt. Weitere Informationen und Kostenbeispiele finden sie in dem Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin Gebühren des Handelsregisterverfahrens.
6. Anmeldung zur Eintragung
Nach Einzahlung des Stammkapitals ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durch den oder die Geschäftsführer über einen Notar anzumelden.
Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung der GmbH beim Handelsregister schriftlich versichern, dass keine Umstände (Ausschlussgründe - siehe oben) vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen. Daneben ist auch zu erklären, ob die in der Satzung vereinbarten Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt wurden und ob sich das Stammkapital endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
7. Wirkung der Eintragung
Zu beachten ist, dass die GmbH erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Phase der Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft (auch bezeichnet als Vor-GmbH, GmbH in Gründung oder GmbH i. G.).
Eine Vorgründungsgesellschaft liegt vor, wenn rechtsverbindliche Vereinbarungen der Gründer mit dem Ziel, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen, bestehen. Sie ist rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, die für die erst noch zu gründende Gesellschaft eingegangen wurden. Eine Haftungsfreistellung müsste ausdrücklich mit den Vertragspartnern vereinbart werden.
Von einer Vor-GmbH spricht man, wenn der GmbH-Vertrag notariell beurkundet wurde. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Die Vor-GmbH kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. So ist sie beispielsweise namens- und firmenfähig. Daher darf die Vor-GmbH schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss sie dann den Zusatz "in Gründung" oder "i. G." führen, da sonst ein unzulässiger Firmengebrauch vorliegen würde. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handels-register. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.
8. Auflösung einer GmbH
Diese kann aus gesetzlich vorgegebenen Gründen (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61, 62 GmbHG) oder durch Festlegung im Gesellschaftsvertrag erfolgen (§ 60 Abs. 2 GmbHG).
Die Liquidatoren der GmbH (oft die Geschäftsführer) haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen in Geld umzusetzen (§ 70 GmbHG). Liquidatoren haben bei der Vermögensverteilung das so genannte Sperrjahr zu beachten. Vermögenslose Gesellschaften werden von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
9. weitere wichtige Stichworte zum GmbH-Recht
Eigenkapitalersatzrecht
Tilgungsleistungen auf Gesellschafterdarlehen sind keine verbotenen Auszahlungen. Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen sind nicht als haftendes Eigenkapital zu behandeln. Jedes Gesellschafterdarlehen ist bei Eintritt der Insolvenz nachrangig.
Cash-Pooling
Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise des Gesellschaftsvermögens: Eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter kann dann nicht als verbotene Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistung- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Damit soll das international gebräuchliche Cash-Pooling bei der Konzernfinanzierung gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden.
Insolvenzantragspflichten der Gesellschafter
Im Fall der Geschäftsführungslosigkeit einer GmbH ist auch jeder Gesellschafter berechtigt, aber auch verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Genehmigtes Kapital
Die Gesellschafter können die Geschäftsführer in der Satzung ermächtigen, das Grundkapital zu erhöhen. Diese Möglichkeit ist dem Aktiengesetz angenähert.
10. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen Geschäftsbriefe bestimmte Angaben enthalten, siehe hierzu unser Merkblatt „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Faxen und E-Mails“ inkl. Muster.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Koblenz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.