IHK-Merkblatt (Stand: Dezember 2023)

GbR: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Allgemeines

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) stellt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von zwei oder mehr (natürlichen oder juristischen) Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Als gemeinsamer Zweck kommt jede erlaubte ideelle oder erwerbswirtschaftliche Tätigkeit in Betracht.
Bei der GbR kann es sich um ein kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen handeln.
Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften; sie erfordert keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 705-740 BGB.
Seit 01.01.2024 greift die Reform des Personengesellschaftsrechts. Seither gibt es die Möglichkeit, die GbR im Gesellschaftsregister, welches bei den Amtsgerichten geführt wird, einzutragen. In bestimmten Fällen gibt es sogar eine Eintragungspflicht. Mit der Eintragung entsteht dann die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= eGbR). Ausführliche Informationen zur Reform der GbR und Einführung eines Gesellschaftsregisters.
Ein kaufmännisches, im Handelsregister eingetragenes Unternehmen kann dagegen nicht in der Rechtsform der GbR auftreten, sondern bildet eine sogenannte Offene Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft (KG), die den Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterliegen.
Ist die GbR als kleingewerbliches Unternehmen tätig, kann sie durch Zunahme des Umfangs des Geschäftsbetriebs automatisch zur oHG werden, die zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Grenze zum kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb überschritten wird, was im Einzelfall nach Kriterien wie Höhe des Umsatzes, Art und Umfang der Geschäftsvorgänge, Beschäftigtenanzahl, usw. zu beurteilen ist.
Die GbR ist - laut Rechtsprechung - grundsätzlich rechts- und parteifähig, sie kann selbst Klägerin oder Beklagte im Prozess sein. Seit 01.01.2024 ist dies gesetzlich im BGB festgelegt.
Errichtet wird eine GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, dessen Abschluss ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann, d.h. auch mündliche Übereinkünfte sind ausreichend.
Hinweis: Aus Beweiszwecken und zur Vermeidung späterer Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Neben den notwendigen Bestandteilen (Gesellschaftszweck und seine Förderpflicht) sollten möglichst Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung, internen Haftungsverteilung, Beschlussfassung, Gewinn- und Verlustverteilung, Erbfolge, Auseinandersetzung und Auflösung enthalten sein.
Die GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten erst, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens mit Eintragung im Gesellschaftsregister.
Die Gründung einer eGbR erfordert eine notarielle Beglaubigung der Anmeldung zur Eintragung ins Gesellschaftsregister, bei der dann Notar- und Registergebühren anfallen.
Eine wesentliche Pflicht der Gesellschafter besteht in der Leistung der Einlage, die aus Geld, Sachwerten oder der Leistung von Diensten bestehen kann. Welchen Beitrag jeder Gesellschafter zu leisten hat, sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Daneben besteht eine immaterielle Treuepflicht, die die Gesellschafter verpflichtet den Gesellschaftszweck zu fördern.
Besonderheiten gelten u.a. wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden und dies entsprechend z.B. im Grundbuch eingetragen wird. Der Vertrag ist dann notariell zu beurkunden (§§ 311 b, 873, 925 BGB) und seit 01.01.2024 ist die Gesellschaft ins Gesellschaftsregister einzutragen und der Zusatz “eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder “eGbR” zu führen (§ 707 a Abs. 2 BGB n.F.), da ansonsten eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich ist
Wird ein Gewerbe ausgeübt ist die Gewerbeanmeldung durch jeden einzelnen Gesellschafter bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Stadt/Verbandsgemeinde erforderlich (§ 14 Gewerbeordnung, GewO). Bestimmte Gewerbe dürfen zum Schutz der Allgemeinheit nur ausgeübt werden, wenn zusätzlich eine Erlaubnis bzw. Genehmigung vorliegt oder der Unternehmer bestimmte Sachkunde nachweisen kann (z.B. Bewachungs-, Vermittler- oder Gastgewerbe). Für die Ausübung eines Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich; wird eine freiberufliche GbR gegründet, so muss diese beim Finanzamt angemeldet werden.

Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen wird der Gesellschaft zugeordnet, d.h. das bisher angewendete Gesamthandsprinzip gilt seit 01.01.2024 nicht mehr.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Nach § 722 Abs. 1 BGB hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (= „Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen“). Bei unterschiedlicher Gewichtung der Gesellschafterbeiträge und unter Berücksichtigung der Durchführung der Gewinn- und Verlustbeteiligung (vgl. § 721 BGB) empfiehlt sich daher eine individuelle Regelung im Gesellschaftsvertrag.

Geschäftsführung und Vertretung

Zu unterscheiden ist zwischen Geschäftsführung und Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, d.h. Überwachung, Produktion, Buchführung, Erledigung der Korrespondenz etc.
Die Vertretung betrifft dagegen das Handeln im Außenverhältnis, z.B. die Eingehung von Verpflichtungen im Namen der GbR.
Die Führung der Geschäfte in der GbR steht den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung, § 709 Abs. 1 BGB). Für jedes Geschäft ist daher die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Von dieser Regelung kann aber abgewichen werden, z.B. kann die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern gemeinsam oder nur einem einzelnen Gesellschafter übertragen werden (§ 710 S. 1 BGB).
Den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern kann die Geschäftsführungsbefugnis aus „wichtigem Grund“ wieder entzogen werden, z.B. bei besonders grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 712 Abs. 1 BGB). Abweichende Regelungen sind möglich.
An die Geschäftsführung ist bei der GbR die Vertretung gekoppelt, d.h. die Vertretungsbefugnis reicht ebenso weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Soweit also einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§ 714 BGB). Es kann auch vereinbart werden, dass einzelne oder mehrere der Gesellschafter die GbR nach außen vertreten; eine Entziehung ist ebenfalls möglich.
Die Angaben der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter werden bei der eGbR im Gesellschaftsregister mit eingetragen (§ 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F.).

Rechts-/Parteifähigkeit und Haftung

Die GbR ist rechtsfähig, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen auftritt und eigene Rechte und Pflichten begründet (sog. Außen-GbR).
Dies hat u.a. zur Folge, dass die GbR selber Vertragspartnerin und damit Schuldnerin bzw. Gläubigerin werden kann und im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist, also selber klagen und verklagt werden und Leistungen an die GbR verlangen kann.
Für die Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Dritten steht diesen als Haftungsmasse das Gesellschafts- und das Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters zur Verfügung. Zum einen haftet die Außen-GbR für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Ein Gläubiger hat daher die Möglichkeit, einen Gesellschafter auszusuchen und in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Dieser Gesellschafter kann dann nur im Innenverhältnis von den anderen Gesellschaftern Ausgleich verlangen. Dabei haften die Gesellschafter untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Die Gesellschafter können eine andere Regelung treffen, etwa eine Haftung nach Quoten. Diese Regelung wirkt aber nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
Diese Regelung wurde durch die Reform abgeändert und gilt nunmehr kraft Gesetzes.

Veränderung des Personenbestandes

Die GbR ist als Personengesellschaft eng mit ihren Gesellschaftern verflochten, was die Auflösung der GbR zur Folge hat, z.B. bei Ausscheiden (Kündigung oder Ausschluss) oder Tod eines Gesellschafters.
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag vorab eine abweichende Regelung treffen. Dabei sollten auch der Eintritt eines neuen Gesellschafters und ein Gesellschafterwechsel bedacht werden, damit sich an der Identität der GbR nichts ändert.
Bei der eGbR ist jede Änderung notariell zum Gesellschaftsregister anzumelden und dort einzutragen (vgl. § 707 Abs. 3 BGB n.F.).

Auflösung und Liquidation der GbR

Eine Auflösung der GbR hat den gesetzlichen Vorgaben zufolge (und wenn keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde) in unterschiedlichen Fällen zu erfolgen, wie z.B. Übereinkunft der Gesellschafter, Kündigung durch einen Gesellschafter, Erreichung oder Unerreichbarkeit des Gesellschaftszwecks, Tod eines Gesellschafters, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Im Anschluss findet die Auseinandersetzung (Liquidation) statt. Die Modalitäten können auf Grund einer Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern geregelt werden.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 732 ff., 741 ff BGB): Abwicklung der laufenden Geschäfte und Tilgung der Schulden der GbR, Rückerstattung der Einlagen an die Gesellschafter oder wertmäßiger Ersatz, Rückgabe der zum Gebrauch überlassenen Gegenstände sowie Aufteilung des noch verbliebenen Vermögens der GbR im Verhältnis zu den Gewinnanteilen.
Mit Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft erloschen und existiert nicht mehr.
Seit dem 01.01.2024 können einmal im Gesellschaftsregister eingetragene GbR nur nach Liquidation wieder ausgetragen werden.

Steuerliche Behandlung der GbR

Bei der GbR bestehen vielfältige steuerliche Besonderheiten, die bei der Gründung und dem Bestehen zu beachten sind.
Der Betrieb der GbR ist beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, welches eine Steuernummer zuteilt. Die Steuererklärung muss nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Mai des Folgejahres eingereicht werden.
Die GbR selbst ist gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig.
Sie ist zwar rechtsfähig, aber keine eigene Rechtsperson und damit auch kein Steuersubjekt für die Einkommens- und Körperschaftssteuer. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Gewinn dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Da die GbR nicht ins Handelsregister eingetragen wird, darf sie auch keine Firma i.S.d. § 17 HGB führen.
Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen Geschäftsbriefe bestimmte Angaben enthalten.
Die eGbR wird im Gesellschaftsregister eingetragen, welches ebenso wie das Handels- und Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten geführt wird; da auf die eGbR namenstechnisch die Regelungen des HGB entsprechend anzuwenden sind, sollten auch die entsprechenden Angaben in den Geschäftsbriefen ennthalten sein.

Geschäftsbezeichnung des nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden

Bei den Geschäftsbezeichnungen von Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister oder Gesellschaftsregister eingetragen sind, sind andere Maßstäbe anzusetzen, als bei Unternehmen, die eingetragen sind und einen Firmennamen haben. Um welche Besonderheiten es sich handelt, erfahren Sie im Merkblatt "Die Geschäftsbezeichnung des nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden".
Seit dem 01.01.2024 müssen die ins Gesellschaftsregister ein(zu)tragenden GbR einen Unternehmensnamen führen, der den Regeln des HGB folgt, also den Grundregeln für einen Firmenamen (§ 707 b BGB n.F.). Nähere Informationen zum Unternehmensnamen finden Sie unter Allgemeine Fragen zu Rechtsformen.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Koblenz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.