IHK-Merkblatt (Stand: Februar 2024)

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

1. Allgemeines

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der mindestens zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Diese Frist müssen bei einer ordentlichen Kündigung sowohl der Arbeitgeber als auch die Angestellten beachten. Kündigungsfristen können sich aus dem Gesetz, aus dem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen ergeben.

2. Arbeitsvertragliche Kündigungsfristen

Von tarifvertraglichen Kündigungsfristen darf im konkreten Arbeitsvertrag nur zugunsten der Angestellten abgewichen werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen im Arbeitsvertrag verlängert werden. Es ist jedoch nicht möglich, für den Arbeitnehmer eine längere Frist als für den Arbeitgeber zu vereinbaren. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist nur bei einer bis zu 3 Monaten dauernden Beschäftigung möglich oder aber in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern. Es ist jedoch stets zu beachten, dass die Kündigungsfrist einen Zeitraum von 4 Wochen nicht unterschreitet.

3. Tarifvertragliche Kündigungsfristen

Wenn ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, so gelten vorrangig die darin geregelten Kündigungsfristen. Dadurch können die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängert, aber auch verkürzt werden. Ein Tarifvertrag findet Anwendung bei beiderseitig tarifgebundenen Vertragspartnern, bei einer Bezugnahme des Tarifvertrags in dem jeweiligen Arbeitsvertrag, oder durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages.

4. Gesetzliche Kündigungsfristen

Ist im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist genannt oder wird konkret auf die gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug genommen, so findet für die ordentliche Kündigung § 622 BGB Anwendung.
Für eine Kündigung des Arbeitnehmers beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt es für die Berechnung der Frist auf die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers an.
Bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist ist die gesamte Dauer der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Die Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
Betriebszugehörigkeit
Kündigungsfrist
(jeweils zum Ende des Kalendermonats)
2 Jahre bestanden hat
1 Monat
5 Jahre bestanden hat
2 Monate
8 Jahre bestanden hat
3 Monate
10 Jahre bestanden hat
4 Monate
12 Jahre bestanden hat
5 Monate
15 Jahre bestanden hat
6 Monate
20 Jahre bestanden hat
7 Monate
Während der Probezeit gilt für die Kündigung des Arbeitgebers eine Frist von 2 Wochen, die nicht zum Ende des Kalendermonats erfolgen muss.

5. Fristenberechnung

Bei der Berechnung der Kündigungsfristen ist zu beachten, dass der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht mitgerechnet werden darf.
Wenn also einem Arbeitnehmer bei 4-wöchiger Kündigungsfrist zum 31.03. (bzw. 30.04.) eines Jahres gekündigt werden soll, so muss die Kündigungserklärung dem betroffenen Arbeitnehmer spätestens am 03.03. (bzw. 02.04.) zugehen. Bei einer 2-monatigen Kündigungsfrist dagegen spätestens am letzten Tag des Monats, der der Kündigungsfrist vorausgeht, vorliegend also am 31.01. desselben Jahres.
Hier eine Übersicht:
Art der Kündigungsfrist
Ausspruch der Kündigung
letztmöglicher Zugang der Kündigung
4 Wochen zum 15. des Folgemonats
in Monaten mit 31 Tagen
am 18. des Monats
in Monaten mit 30 Tagen
am 17. des Monats

im Februar mit 28 Tagen
am 15. Februar

im Februar mit 29 Tagen (Schaltjahr)
am 16. Februar
4 Wochen zum Monatsende
in Monaten mit 31 Tagen
am 03. des Monats
in Monaten mit 30 Tagen
am 02. des Monats

im Februar mit 28 Tagen
am 31. Januar

im Februar mit 29 Tagen (Schaltjahr)
am 01. Februar
Kündigungsfrist in Monaten
Zugang der Kündigung jeweils am letzten Tag des Monats, auf den der Beginn der Kündigungsfrist folgt

6. Besondere Fristen

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, Arbeitnehmern in Elternzeit und schwangeren Arbeitnehmerinnen sowie im Falle einer Insolvenz sind besondere Kündigungsfristen zu beachten.

Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.