Arbeitsrecht

Ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrags wegen Entzugs der Fahrerlaubnis

Einem Berufskraftfahrer wurde die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen und vom Arbeitgeber daraufhin gekündigt. Er klagte vor dem Arbeitsgericht und verlor.
Das Gericht bewertete die personenbedingte Kündigung als rechtswirksam:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Umstand, der geeignet ist, einen (auch wichtigen) Grund zur (außerordentlichen) personenbedingten Kündigung abzugeben. Der Verlust des Führerscheins führt bei einem Kraftfahrer zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne den Führerschein darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht weiter einsetzen. Der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer nicht mehr erbringen. Sie ist ihm auf Grund des Verlustes der Fahrerlaubnis rechtlich unmöglich geworden. Gleiches gilt, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag darstellt, weil die Haupttätigkeit ohne Firmenfahrzeug nicht ausgeübt werden kann. Bei dem Entzug von Fahrerlaubnissen ist zu prüfen, aus welchem Grund und für welchen Zeitraum die Erlaubnis entzogen worden ist.
Auch eine Beschäftigung auf einer anderen „Stelle“ bei dem Arbeitgeber war dem Gericht zufolge nicht geboten, denn:
Eine Beschäftigung des Klägers als - führerscheinloser - Beifahrer kommt nicht in Betracht. Ein führerscheinloser Beifahrer könnte auch nicht zur Einhaltung der Lenkzeiten beitragen, da er das Fahrzeug nicht während der Ruhezeit des Fahrers steuern dürfte.