Häufig gestellte Fragen

Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Gemeinschaft (EG) beziehungsweise ihre Rechtsnachfolgerin, die Europäische Union (EU), hat mit einer Reihe von Ländern so genannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem jeweiligen Präferenzabkommen festgelegt sind.
Als Nachweis, dass es sich um eine präferenzbegünstigte Ware handelt, dient bei Warenbewegungen innerhalb der EG/EU eine Lieferantenerklärung mit Präferenz. Bei der Einfuhr in ein Drittland müssen Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.

2. Was ist eine Lieferantenerklärung mit Präferenz?

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises und kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden. Ob eine Ware die Präferenzursprungseigenschaft erfüllt, kann nur ein in der EU ansässiger Hersteller feststellen, danach werden die Lieferantenerklärungen in einer Nachweiskette weitergegeben.
Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt.
Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen in dieser IHK-Information auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.


3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung mit Präferenz?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
Der Exporteur trägt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren.
Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EG/EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren.
Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, das heißt sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EG/EU be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren.
Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex als Nachweise über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.

4. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen mit dem präferenziellen Ursprung und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten beschäftigt, eine Investitionsentscheidung: wie groß sind die Wettbewerbsvorteile im Export oder im Inland und welche Kosten entstehen dadurch? Dazu sollten unter anderem die Einsparpotenziale bei den Zöllen in den Exportmärkten betrachtet werden.

5. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?

Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen (WuP) geprüft werden. Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulationszone einheitlich, so dass eine Prüfung für alle Länder ausreicht.
Die übrigen Abkommen müssen einzeln pro Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings sollten auf der Lieferantenerklärung auch nur die Länder genannt werden, die überprüft worden sind.

6. Zeitangaben in Langzeitlieferantenerklärungen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017 / 989 vom 8. Juni 2017 hat der Gesetzgeber die Koppelung von Ausstellungsdatum und Gültigkeitsfrist für LLE flexibilisiert und für eine praxistauglichere Regelung gesorgt.
Die neue Verordnung schreibt vor, welche Datumsangaben eine LLE enthalten muss:
  • Datum, an dem die LLE ausgestellt wird (Ausfertigungsdatum)
  • Datum, ab dem die LLE gültig ist (Anfangsdatum)
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE endet (Ablaufdatum).
Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, kann innerhalb dieses Zeitraums jedoch frei gewählt werden.
Zulässig und empfehlenswert ist, die bisherige Praxis beizubehalten und zum Jahresende Langzeiterklärungen für volle Kalenderjahre auszustellen.

Beispiele:
01.01.2023 bis 31.12.2024 (= zwei Jahre gültig)
01.01.2023 bis 31.12.2023 (= ein Jahr gültig)

7. Welche Ursprungsbezeichnung ist korrekt?

Regelfall: Europäische Union

Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung „Europäische Union” bzw. EU oder „Europäische Gemeinschaft”genannt. Diese Bezeichnungen sind völlig gleichwertig. In der Praxis werden oft noch beide Bezeichnungen genannt. EU ist ausreichend, wenn in der Lieferantenerklärung mehrere Empfangsländer genannt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung „EG” nicht akzeptiert wird (wegen Verwechslungsgefahr mit Ägypten, Ländercode „EG”).
Wenig gebräuchlich und in der Praxis zu Schwierigkeiten führend ist die Angabe des Ursprungs EWR.

8. Kann ein EU-Mitgliedsstaat als Ursprungsland angegeben werden?


Der nationale Ursprung eines EU-Mitgliedsstaates wird häufig zusätzlich angegeben (Deutschland, Frankreich o. ä.). Diese Information wird in Warenwirtschaftssystemen, für statistische Zwecke oder für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses mit einer genauen Ursprungsangabe verlangt. In einer Dienstvorschrift des Zolls vom 18. Januar 2012 (VSF N 3 2012 vom 18. Januar 2012) wird geregelt, dass die Mitgliedsstaaten der EU nur ergänzend angegeben werden können.
Seit 2013 sollte diese Regelung berücksichtigt werden. So lautet die Bezeichnung beispielsweise:
Europäische Gemeinschaft/Europäische Union (Niederlande)
oder nur
Europäische Union (Niederlande).
Die alleinige Angabe "Niederlande" ist nicht zulässig.

9. Änderungen bei den Ländern, die als präferenzberechtigte Empfangsländer angegeben werden können (präferenzberechtigt für....)?


In der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft müssen die Länder angegeben sein, für die die Ware präferenzbegünstigt sind, also in den Genuss von Zollvorteilen kommt. Dazu muss sie die in den jeweiligen Präferenzabkommen festgeschriebenen Regeln erfüllen.

10. Welche Länderkürzel sind möglich?


Die Angabe der Länder kann wie bisher auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei folgenden Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus.
  • CAM (Zentralamerika)
  • CAF (CARIFORUM-Staaten)
  • WPS (West-Pazifik-Staaten)
  • APS (Entwicklungsländer)
  • MAR (früher AKP)
  • ÜLG (überseeische Länder und Gebiete)
  • ESA (Länder des mittleren und südlichen Afrikas)
  • CAS (Länder Zentralafrikas), bislang ist Kamerun in Kraft, Äquatorialguinea, Gabun, Republik Kongo, Tschad und Zentralafrikanische Republik folgen
  • SADC (Länder des südlichen Afrikas: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland)
Die Ländergruppen haben nur eine geringe praktische Bedeutung. Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.

Serbien
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums ist sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Ursprungsdatenbank der Zollverwaltung verwendet, RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
Generell gilt:
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist. Wenn ein Land fehlt, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig.

11. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?


Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist seit 1. Mai 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert. Daher ist es empfehlenswert, sich an den Text wörtlich und nicht nur sinngemäß zu halten.
Unter dem Punkt "Weitere Informationen" haben wir Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft hinterlegt (Stand 07/2017). Die Fußnoten dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts, dasselbe gilt für die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift. Der Vollständigkeit halber: Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.
Nicht festgelegt ist dagegen die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Lediglich der Wortlaut ist verbindlich und wörtlich einzuhalten.
Wird ein solches Handelspapier verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben.
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung, dass heißt der verantwortliche Mitarbeiter, klar hervorgehen.
Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger eindeutig genannt werden.
Lieferantenerklärungen sollten grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen. Diese Regelung findet sich in Artikel 63 (3) UZK-IA (bis 30. 4.2016: Artikel 5 VO (EG) 1207/2001).
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. "EFTA" oder "MOEL" sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung EG für die Europäische Gemeinschaft. Da es keinen ISO-Ländercode für die EG gibt und manchmal eine Verwechslung mit Ägypten angenommen wird, sollte die EG entweder als "Europäische Gemeinschaft" ausgeschrieben oder beispielsweise mit EEC, CEE oder CE abgekürzt werden. Die Abkürzung EU wird ebenfalls akzeptiert.
Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, d.h. sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden.
Nicht anerkannt werden so genannte "Ausschluss-Klauseln" in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. Auf den Anlagen können auch klar bezeichnete Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt werden.
Die Waren selbst müssen klar benannt werden. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie z.B. "Ersatzteile für Pumpen" oder "alle von uns gelieferten Waren" reichen nicht aus.

12. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen. (siehe Frage 1)
Strafrechtlich kann sich eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, das heißt vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.
Die deutsche Abgabenordnung sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen dessen Vorgesetzten. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.
Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als "zugesicherte Eigenschaft" gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur unter Umständen hierfür in Regress nehmen. Der wirtschaftliche Schaden erhöht sich häufig dadurch, dass die Beziehung zum Kunden gelitten hat.

13. Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung (AO) auch für Lieferantenerklärungen. Daher verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf sechs Jahre. Ermächtigte Ausführer hatten diese Auflage bereits bisher in ihren Bewilligungen. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen (10 Jahre).
Aufbewahrungsfrist für Lieferantenerklärungen und Unterlagen zu Präferenznachweisen