Was es bei der Neuausstellung zu beachten gilt

Änderungen bei Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen.

1. Welche Länder kann ich (neu) angeben?

Bei den Abkommensländern („präferenzberechtigt für ...”) wird angegeben, für welche Länder die auf der Lieferantenerklärung genannten Waren präferenzberechtigt sind. Das letzte neu hinzugekommene Abkommensland ist das Vereinigte Königreich (2021). Neuseeland wird in Kürze als nächstes Land ergänzt. Ein genaues Datum steht aktuell noch nicht fest.
Damit können maximal die nachfolgend aufgeführten Abkommensländer in die Lieferantenerklärung unter dem Abschnitt „präferenzberechtigt für ...” aufgeführt werden:

Zweiseitige Abkommen

Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei (bei Einbindung in die paneuropäische Kumulationszone), Färöer, Georgien, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Algerien, Marokko, Tunesien, besetzte Palästinensische Gebiete, Israel, Ceuta, Melilla, Ecuador, Kolumbien, Peru, Chile, Cote d’Ivoire, Ghana, Japan, Kanada, Mexiko, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich*, Vietnam.
*Neu hinzugekommen seit 1. Januar 2021. Für das Vereinigte Königreich ist neben dem ISO-Ländercode GB auch die Bezeichnung Großbritannien zulässig. Übersetzungen sind ebenfalls zulässig. Teilbezeichnungen wie England sind nicht zulässig.

Zweiseitige Abkommen mit Ländergruppe

CAF (Cariforum), WPS (West-Pazifik-Staaten), ESA (Staaten des östlichen und des südlichen Afrikas), CAM (Zentralamerika), CAS (Länder Zentralafrikas), SADC (Länder des südlichen Afrikas).

Einseitige Abkommen

(das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint allerdings nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können ebenfalls zweiseitig werden, sind aber bislang noch einseitig.

Freiverkehrsabkommen

Andorra, San Marino
Eine gute Übersicht über die Länder, die Sie aufnehmen können, finden Sie in der grafischen Übersicht Zollpräferenzbeziehungen der EU. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 773 KB)
Generell gilt:
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.
Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig.
Wenn alle Länder genannt sind, dann müssen auch alle – möglicherweise voneinander abweichenden – Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen eingehalten werden. Das kann logisch nur bei Ursprungserzeugnissen der EU ohne Kumulation der Fall sein. Falls es sich beispielsweise um Ursprungserzeugnisse der Schweiz handelt, muss der Länderkreis eingeschränkt sein.

2. Welche Länderkürzel sind möglich?

Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus. Eine Übersicht über die ISO-Alpha-Codes und die zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (Stichwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Bitte beachten Sie:
  • Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
  • für das Vereinigte Königreich gilt GB
  • Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.

3. Formulare zum Download

Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte öffnen Sie diese mit dem Adobe Reader. Die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können Sie jederzeit selbständig ergänzen. Mit der letzten Überarbeitung (2/2021) wurde das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich integriert. Der Wortlaut auf der Vorderseite ist unverändert.
Bitte beachten Sie:
  • Die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift ist nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.

4. Was bedeutet der Zusatz „Transitional Rules“ auf der Lieferantenerklärung?

Das Pan-Euro-Med-Abkommen wird sukzessive reformiert. Teil der Reform sind einfachere und zeitgemäße Ursprungsregeln. Diese so genannten Übergangsregeln oder „Transitional Rules“ können alternativ zu den bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone genutzt werden. Problem: Sie gelten nur für einzelne Staaten dieser Zone. Im Präferenzportal des Zolls ist erkennbar, welche Staaten die neuen Regelungen zusätzlich zu den alten Regelungen anwenden.

Was bedeutet das für Lieferantenerklärungen?

Wer den Ursprung nach den neuen, einfacheren Übergangsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Transitional Rules“ angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall aber nur für die Staaten gegeben, die die Übergangsregeln akzeptieren.
Falls sich kein Zusatz „Transitional Rules“ auf der Lieferantenerklärung befindet, gelten die bisherigen, im Normalfall strengeren Regeln als erfüllt. Diese Lieferantenerklärungen gelten automatisch sowohl für die neuen als auch für die bisherigen Ursprungsregelungen. Das gilt unter der Voraussetzung, dass nicht kumuliert wurde und es sich um Waren der Kapitel 1, 3, 16 (verarb. Fischerzeugnisse) sowie 25-97 handelt. Damit gilt das fast immer.
Zusammenfassung:
Lieferantenerklärungen für Vormaterial ohne Zusatz „Transitional Rules” können ohne Einschränkungen verwendet werden: Für Enderzeugnisse, deren präferenzieller Ursprung nach den bisherigen Regeln ermittelt wird ebenso, wie für Erzeugnisse, denen Präferenzeigenschaft nach den Übergangsregeln ermittelt wird.
Wenn eine Präferenzeigenschaft nur die Übergangsregeln erfüllt, muss der Zusatz „Transitional Rules” auf der Lieferantenerklärung enthalten sein. Außerdem dürfen nur diejenigen Pan-Med-Staaten als Empfangsländer genannt sein, die diese Regeln auch anwenden.

5. LE und Lohnveredelungen – Vereinfachung für integrative (geschützte) Werkstätten

Lässt ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU ausführen, so ist mittels Lieferantenerklärung nachzuweisen, dass die Arbeiten in der EU durchgeführt wurden. Dies kann sehr aufwändig sein. Wie erst jetzt bekannt geworden ist, gibt es eine pragmatische Ausnahme:
Wenn Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrativen Werkstätten in Deutschland auslagern, kann auf die Nachweisführung durch Lieferantenerklärungen vom Auftraggeber an die Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Ausstellen von LE durch die Werkstätte aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder gar nicht möglich ist.

6. Umfassende Überarbeitung der Vorschriften

Lieferantenerklärungen in der jetzigen Form sind nicht mehr zeitgemäß. In Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Unionszollkodex-IA werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen überarbeitet. Künftig wird ein Datenaustausch möglich sein. Wir sind in intensivem Austausch zu den Einzelheiten.