Außenhandelsformulare
Feld 1:
Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. Gewerbeanmeldung anzugeben. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind möglich, sofern davor die korrekte Firmierung angegeben wurde.
Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur "an Order" einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden.
Feld 3:
Wird nicht die Europäische Union als Ursprung angegeben, so ist die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu verwenden.
Feld 4:
Hier können Angaben zur Beförderungsart, z. B. LKW, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post gemacht werden (freiwillig).
Feld 5:
Zusätzliche Angaben wie z.B. Importlizenznummer, interne Auftragsnummer, Akkreditivnummer etc. können hier eingetragen werden; jedoch keine Herstellererklärungen, Zolltarifnummern oder andere Erklärungen des Exporteurs.
Feld 6:
Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl. Bei mehreren Warenarten hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren besteht, ist die Verwendung eines handelsüblichen Sammelbegriffs mit dem Hinweis "gemäß beigefügter Rechnung oder Packliste" zu empfehlen. Diese Listen müssen dann bei der Antragstellung vorgelegt werden.
Feld 7:
In diesem Feld ist stets eine Mengenangabe, z. B. in kg, Liter, Stück, Meter, erforderlich. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- und Nettogewicht anzugeben.
Feld 8: (nur im Antragsformular)
Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Als "im eigenen Betrieb" hergestellte Ware gilt die im Unionszollkodex festgelegte ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Falls "in einem anderen Betrieb" anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen. Bei mehreren Waren muss die Zuordnung eindeutig sein. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift. Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei Unregelmäßigkeiten in der Haftung.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen (UZ) und Bescheinigungen
- 1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis?
- 2. Wer stellt Ursprungszeugnisse aus?
- 3. Ursprung und Nachweis
- 4. Antrag und Vordrucke
- 4.1 Antrag online stellen (eUZ)
- 4.2 Antrag in Papierform stellen
- 5. Erforderliche Angaben
- 6. Neuausfertigung
- 7. Handelsrechnungen oder andere Außenhandelsdokumente
- 8. Gebühren
- 9. Legalisation
1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis?
Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
- zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes
- Kontrolle der Warenbewegungen
- Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
- Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten - zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
- im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
- Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen
- Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
- Kundenwunsch
- Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines UZ oder der Bescheinigung von Außenhandelsdokumenten.
2. Wer stellt Ursprungszeugnisse aus?
Für die Ausstellung von UZ und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Die IHK stellt die Ursprungszeugnisse auf Antrag aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller seinen Firmensitz, seine Betriebsstätte oder seinen Wohnsitz im IHK-Bezirk hat. Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein.
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
3. Ursprung und Nachweis
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land.
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
UZ können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union.
Der Antragsteller muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des UZ angegebene Ursprungsland beifügen.
Generell gilt:
- Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
- Falls mehrere Ursprungsländer in einem UZ aufgeführt werden, muss es so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann
Der Ursprungsnachweis kann erbracht werden durch:
- Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
- im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich)
- Ursprungsnachweis IHK / Erklärung IHK
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverodnung zum Zollkodex der Union
- REX (registered-exporter)-Erklärungen
Sehen Sie dazu auch unseren Artikel “Welche Nachweise sind für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nutzbar?”
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung ablehnen.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
4. Antrag und Vordrucke
Den Antrag auf Ausstellung eines UZ können Sie online stellen (eUZ). In diesem Fall erfolgt der Ausdruck des UZ auf den entsprechenden Formularen nach Freigabe durch die IHK im Unternehmen. Alternativ können Sie den Antrag in Papierform stellen.
4.1 Antrag online stellen (eUZ)
Der Antrag auf Ausstellung eines UZ kann über das Verfahren elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ) online gestellt werden.
4.2 Antrag in Papierform stellen
Die notwendigen Formulare sind über unser Bestellformular, vor Ort an unseren IHK Standorten oder bei Formularverlagen erhältlich.
Vor dem Ausfüllen sollten die Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des roten Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein. Radierungen und Übermalungen (z. B. Tipp-Ex) sind nicht zulässig.
Der Antrag muss vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe versehen sowie unterzeichnet sein. Zum Ausfüllen der Formulare nutzen Sie gerne unsere Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1519 KB).
5. Erforderliche Angaben
Ursprungszeugnisse werden für versandbereite Waren ausgestellt; Blanko Ursprungszeugnisse sind nicht möglich.
Feld 1:
Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. Gewerbeanmeldung anzugeben. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind möglich, sofern davor die korrekte Firmierung angegeben wurde.
Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur "an Order" einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden.
Feld 3:
Wird nicht die Europäische Union als Ursprung angegeben, so ist die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu verwenden.
Beispiele:
- Deutschland (Europäische Union) – nicht BRD
- Volkrepublik China – nicht China
Keine Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn dies im Akkreditiv ausdrücklich gefordert wird.
Bei der Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder ist der Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache in Klammern hinzuzusetzen. Sind mehrere Länder anzugeben kann dies unter Nutzung von Positionen geschehen (Pos. 1-6 Deutschland, Pos. 7-10 Frankreich). Reicht auch hier der Platz nicht aus, kann ein Vermerk eingefügt werden “(siehe beiliegende Liste)”. Diese Liste wird an alle Exemplare des Ursprungszeugnisses angesiegelt. Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Zollkodex der Union (UZK-DA) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Feld 4:
Hier können Angaben zur Beförderungsart, z. B. LKW, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post gemacht werden (freiwillig).
Feld 5:
Zusätzliche Angaben wie z.B. Importlizenznummer, interne Auftragsnummer, Akkreditivnummer etc. können hier eingetragen werden; jedoch keine Herstellererklärungen, Zolltarifnummern oder andere Erklärungen des Exporteurs.
Feld 6:
Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl. Bei mehreren Warenarten hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren besteht, ist die Verwendung eines handelsüblichen Sammelbegriffs mit dem Hinweis "gemäß beigefügter Rechnung oder Packliste" zu empfehlen. Diese Listen müssen dann bei der Antragstellung vorgelegt werden.
Angaben zu Zolltarifnummern/Statistischen Warennummern können auf dem Ursprungszeugnis nicht bescheinigt werden.
Achtung: Zusätzliche (diskriminierende) Erklärungen wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 7 AWV verboten.
Feld 7:
In diesem Feld ist stets eine Mengenangabe, z. B. in kg, Liter, Stück, Meter, erforderlich. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- und Nettogewicht anzugeben.
Feld 8: (nur im Antragsformular)
Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Als "im eigenen Betrieb" hergestellte Ware gilt die im Unionszollkodex festgelegte ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Falls "in einem anderen Betrieb" anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen. Bei mehreren Waren muss die Zuordnung eindeutig sein. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift. Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei Unregelmäßigkeiten in der Haftung.
Feld 9: (nur im Antragsformular)
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender in Feld 1 nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im IHK-Bezirk haben und eine Vollmacht des Absenders vorweisen.
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender in Feld 1 nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im IHK-Bezirk haben und eine Vollmacht des Absenders vorweisen.
Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses können weitere zulässige Erklärungen abgegeben werden, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z. B. Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen sein.
6. Neuausfertigung
Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, ist der Grund schriftlich zu erklären. In diesem Fall werden die neuen Dokumente nach Absprache mit der IHK mit dem Vermerk Neuausfertigung versehen. Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten UZ muss die IHK bestätigen. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.
7. Handelsrechnungen oder andere Außenhandelsdokumente
Handelsrechnungen bescheinigt die IHK, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe u. a. Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
- für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
- Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
- Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.
8. Gebühren
Für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses bzw. einer Bescheinigung wird eine Gebühr von jeweils 9,00 Euro berechnet.
9. Legalisation
Manche Empfangsländer schreiben vor, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft.