Basisinformation für Anwender
Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen
- 1. Grundsätze
- 2. Die Waren wurden im eigenen Betrieb hergestellt
- 3. Die Waren wurden in einem fremden Betrieb hergestellt
- 3.a. Ihr Lieferant hat seinen Sitz in der Europäischen Union (EU)
- 3.b. Ihr Lieferant hat seinen Sitz im Drittland
- 3.c. Ihr Lieferant hat seinen Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
- 4. Ihnen liegt keiner, der genannten Nachweise vor?
1. Grundsätze
Nach Artikel 59ff des Unionszollkodexes (UZK) hat eine Ware dort ihren Ursprung, wo sie vollständig gewonnen oder hergestellt wurde. Sind am Produktionsprozess mehrere Länder beteiligt, hat die Ware dort ihren Ursprung, wo die
- letzte, wesentliche
- Be – und Verarbeitung des Produktes
- im eingerichteten Betrieb
- die zu einem neuen Produkt oder einer höheren Handelsstufe führt,
stattgefunden hat. Minimalbehandlungen, wie z.B. Qualitätskontrolle, Abfüllen, Zusammenstellen oder Umpacken, zählen nicht als wesentliche Bearbeitungen. Neben dem UZK regelt unser Statut (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 7241 KB)die Ausstellung und Nachweisführung von Ursprungszeugnissen. Mit Einreichung eines Antrages auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verpflichten Sie sich, diese grundsätzlichen Regelungen einzuhalten.
2. Die Waren wurden im eigenen Betrieb hergestellt
Hat die letzte, wesentliche Be- und Verarbeitung Ihrer Produkte in Ihrem Unternehmen stattgefunden, geben Sie bitte in Ihrem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses „hergestellt im eigenen Betrieb“ an. Durch unsere Kenntnis Ihres Unternehmens benötigen wir in der Regel keine Nachweise. Die Ware hat den Ursprung in der „Deutschland (Europäische Union)“.
3. Die Waren wurden in einem fremden Betrieb hergestellt
Beziehen Sie Ihre Waren von einem Lieferanten und brauchen für Ihre jetzt anstehende Lieferung ein Ursprungszeugnis? Dann ist es von Vorteil, wenn Sie schon beim Einkauf der Waren, einen Ursprungsnachweis von Ihrem Lieferanten erhalten haben.
Im Folgenden, geben wir Ihnen einen Überblick über die Nachweise, die für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen geeignet sind.
3.a. Ihr Lieferant hat seinen Sitz in der Europäischen Union (EU)
Folgende Nachweise sind geeignet:
3.b. Ihr Lieferant hat seinen Sitz im Drittland
Folgende Nachweise sind geeignet:
3.c. Ihr Lieferant hat seinen Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
Folgende Nachweise sind geeignet:
4. Ihnen liegt keiner, der genannten Nachweise vor?
Sie haben alles versucht und können trotzdem keinen geeigneten Nachweis von Ihrem Lieferanten bekommen? Sie haben andere Papiere, aus denen der Ursprung der Waren hervorgeht? Sprechen Sie uns an, wir werden prüfen, ob wir im Einzelfall eine Lösung für die Nachweisführung anbieten können.