Zahlreiche Vorschriften beim Verkauf von Wein beachten

Weinverkauf ins Ausland

Unternehmen außerhalb des Kammerbezirks der IHK Koblenz finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.

Grundsätzliches

Innerhalb der der 27 EU-Staaten gibt es keine Zollgrenzen, so dass sich Ware frei bewegen kann. Allerdings bestehen noch immer unterschiedliche Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuersätze. Obwohl in Deutschland keine Verbrauchsteuer auf Wein (Steuersatz = 0) erhoben wird, sind beim Transport innerhalb der EU verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften und Formalien zu beachten.
Bei der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer wird zwischen der Lieferung an Unternehmer und Privatpersonen unterschieden.

Weinlieferungen an Unternehmen im EU-Ausland (B2B)

Für den gewerblichen Handel zwischen Unternehmen gilt immer das Bestimmungsland-Prinzip das bedeutet, dass der Wein mit den Steuersätzen des Bestimmungslandes belastet wird.
Umsatzsteuer
Für die Umsatzsteuer wird dies durch die Verwendung der sogenannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) sichergestellt. Die USt.-IdNr. ist nicht mit der vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer identisch. Die USt.-IdNr. kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Die Angabe einer gültigen USt.-IdNr. des Lieferanten und des Erwerbers in der Rechnung ist beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung immer erforderlich. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der USt.-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern.
Pauschalierende Landwirte dürfen laut Umsatzsteuergesetzt keine Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. Wir empfehlen Rücksprache mit einem Steuerberater.
Verbrauchssteuer
Hinsichtlich der Verbrauchssteuer muss bei Lieferungen von Wein an einen Unternehmer ins EU-Ausland unterschieden werden ob die Beförderung “unter (Verbrauch-)Steueraussetzung” oder im “(verbrauch-)steuerrechtlich freien Verkehr” erfolgt.
Bei der Beförderung von Wein “unter Steueraussetzung” bleibt die Verbrauchsteuer des jeweiligen Mitgliedsstaates ausgesetzt. Grundsätzlich muss jeder Gewerbetreibende, der Wein innerhalb der EU exportieren möchte, bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt eine Verbrauchssteuernummer beantragen. Der Lieferant sollte sich vor Versand vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Berechtigung zum Bezug von Wein in Form einer gültigen Verbrauchsteuernummer verfügt. Dies kann online über die SEED-Datenbank(System of Exchange of Excise Datas) der EU-Kommission erfolgen.
Als Dienstleistung für die Wirtschaft bietet die Zollverwaltung die EU-weite, kostenlose Überprüfung der Gültigkeit von Verbrauchsteuernummern an. Für weitere Informationen wenden Sie sich an das
Hauptzollamt Stuttgart
Sachgebiet B - Zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro (ELO)
Postfach 13 10 61
70068 Stuttgart
Tel.: 0711 922-2056, -2146, -2147, -2148, -2164, -2265, -2325, -2849, -2904
Fax: 0711 922-2153
E-Mail: elo-de@zoll.bund.de

Die Überwachung der Beförderung unter Steueraussetzung innerhalb der EU erfolgt auf elektronischem Wege mittels des Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System).
In Deutschland wird keine Verbrauchsteuer auf Wein (Steuersatz = 0) erhoben. Wird Wein aus Deutschland direkt in einen EU-Mitgliedsstaaten geliefert, in dem die Verbrauchssteuer auf Wein ebenfalls null Euro beträgt, befindet sich der Wein bei Lieferung im „steuerrechtlich freien Verkehr“.
Mit Stichtag 13.02.2023 ist das vereinfachte Begleitdokument entfallen! Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in andere Mitgliedstaaten werden nur noch über das “Excise Movement Control System” (EMCS) abgewickelt. Hierzu wurden zwei neue Rechtspersonen geschaffen, der “Zertifizierte Versender” und der “Zertifizierte Empfänger”.


Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland (B2C Versandhandel)

Verkauft ein Unternehmer Wein an einen Privatkunden im EU-Ausland, kommt es darauf an ob der Wein in Deutschland abgeholt oder geliefert wird.
Beim Versand von Wein an Privatpersonen ins EU-Ausland gilt seit dem 01.Juli 2021 eine einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € für Umsätze, die im Versandhandel mit anderen Mitgliedsstaaten anfallen. Der Schwellenwert umfasst alle Versandhandelslieferungen und sonstigen Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UstG (z. B. elektronische Dienstleistungen) an Nichtunternehmer (z. B. Privatpersonen) innerhalb der EU. Es werden alle betroffenen Umsätze innerhalb der EU addiert.
Für Unternehmen, die Wein an private Endverbraucher in einen anderen Mitgliedsstaat versenden, bedeutet dies zunächst, dass die Rechnungsstellung mit dem aktuell geltenden deutschen Umsatzsteuersatz erfolgt. Erst beim Überschreiten des Schwellenwertes werden die Umsätze mit z. B. Privatpersonen steuerpflichtig im jeweiligen Empfängerland.
Tritt dieser Fall ein, besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die bei Versandhandelsgeschäften im Empfängermitgliedsstaat anfällt, über einen One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) abzuwickeln. Wir empfehlen, sich hierzu eng mit einem Steuerberater auszutauschen.

Achtung! Der One-Stop-Shop kann nicht zur Abwicklung der Verbrauchsteuern angewendet werden!
Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen des Versandhandels in andere Mitgliedsstaaten liefert, muss vor dem erstmaligen Versand Kontakt mit dem für ihn zuständigen Hauptzollamt in Deutschland aufnehmen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten Wein zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
Ebenso vor Lieferung der Ware, muss der Versender die für den Empfänger zuständige Zollbehörde im jeweiligen Empfangsmitgliedsstaat kontaktieren und sich dort als “Versandhändler” registrieren. Im Zuge der Registrierung ist in der Regel eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen - bei einer Lieferung im Einzelfall entspricht diese der Höhe der zu zahlenden Steuern. Steuerschuldner ist der Versender. Es existieren keine Freimengen. Der Versender unterliegt ab der ersten Flasche Wein der Steuerpflicht.
Alternativ kann sich der Versender zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten eines sogenannten “Fiskalvertreters” bedienen, hierfür bedarf es jedoch einer Zulassung des Fiskalvertreters durch die zuständige Zollbehörde. Der Fiskalvertreter wird in diesem Falle anstelle des Versenders zum Steuerschuldner. Neben den abgeführten Steuern stellt der Fiskalvertreter die Gebühr für seine Dienstleistung in Rechnung.
Die deutschen Auslandshandelskammern (AHK) können bei der Suche nach Fiskalvertretern oder Registrierung als Versandhändler unterstützen bzw. bieten in einzelnen Fällen diese Dienstleistung als Service selbst an. Informationen zu den AHKs weltweit können auf der Webseite AHK Weltweit abgerufen werden.
Einige Mitgliedsstaaten haben weitergehende Sonderregelungen zum Versandhandel getroffen. Diese und andere Informationen können über das Ex-portal für deutsche Weine abgerufen werden.
Bei Abholung durch ausländische Privatpersonen, die den Wein über die Grenze nach Hause mitnehmen, weist der Verkäufer die Umsatzsteuer von 19 % aus. Bis zu einer Richtmenge von 90 Liter pro Person kann der Käufer Wein über die deutsche Grenze in das EU-Ausland mitnehmen ohne dass eine Verbrauchssteuerpflicht entsteht. Allerdings gilt dies nur, wenn die Ware von ihm persönlich transportiert wird. Eine Erstattung der Umsatzsteuer für Privatpersonen ist nicht möglich.

Export in Drittländer

Beim Export von Wein in Drittländer sind beim Transport innerhalb der EU-Grenzen die Vorschriften des Transport von verbrauchsteuerpflichtiger Ware zu beachten.
Zusätzlich sind die Zollvorschriften für den Export aus der EU zu beachten. Bei Sendungen über 1000 EUR bzw. 1000 kg ist die Abgabe einer Zollanmeldung notwendig, zur Identifizierung benötigen Sie eine EORI-Nummer die förmlich zu beantragen ist.

Importvorschriften von Drittländern

Nähere Informationen zur Einfuhr in Drittländern stellt das Exportportal der IHK Trier zur Verfügung. Mitglieder der IHK Trier haben kostenlosen Zugang, andere interessierte Unternehmen können für 50 Euro jährlich einen Zugang erwerben.
Einige Länder verlangen bei der Einfuhr von Wein Ursprungszeugnisse, die durch eine IHK bescheinigt werden.
Hinweise finden Sie auch in der Access2Markets einer kostenfreien Datenbank der Europäischen Union (Land aus der Laufleiste heraussuchen und die ersten 6 Stellen der Statistischen Warennummer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB)eingeben).

Amtliche Exportbescheinigung für Wein

Einige Staaten außerhalb der EU fordern von den deutschen Wein- Exporteuren behördliche Bescheinigungen, die unter anderem die Konformität der Erzeugnisse mit den hier geltenden Vorschriften bestätigt. Werden solche Exportbescheinigungen für Wein (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 436 KB) verlangt, (z.B.: „Certificate of Free Sale“ bzw. „Health Certificate“) sind in Rheinland-Pfalz folgende Stellen zuständig:

Qualitäts- und Prädikatswein (Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung [g.U.])
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Haus der Landwirtschaft
Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach
Telefon: +49(671) 793-1112
Telefax: +49(671) 793-1199
E-Mail: weinbau@lwk-rlp.de

Landwein (Wein mit geschützter geographischer Angabe), deutscher und ausländischer Wein sowie aromatisierte Weinerzeugnisse
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD Trier)
Referat 41
Willy-Brandt-Platz, 54290 Trier
Telefon: +49(651) 9494-557
Fax: +49(651) 9494-170
E-Mail: weinueberwachung@add.rlp.de

Teilweise fordern einzelne Staaten zusätzlich, dass die Bescheinigung mit einer besonderen Form staatlicher Beglaubigung (sog. Apostille) versehen ist.

Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und ersetzen in keinem Fall eine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. Die Informationen erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernimmt die IHK Koblenz keine Gewähr.