Informationen und Muster
EG-Konformitätserklärungen
1. Was ist eine EG-Konformitätserklärung?
Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller (oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter) rechtsverbindlich, dass sein Produkt alle Anforderungen der auf dieses Produkt anwendbaren EG-Richtlinien erfüllt oder mit der Bauart konform ist, für die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde.
Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller (oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter) rechtsverbindlich, dass sein Produkt alle Anforderungen der auf dieses Produkt anwendbaren EG-Richtlinien erfüllt oder mit der Bauart konform ist, für die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde.
Die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EG-Richtlinien wird im Rahmen eines (abhängig von der zutreffenden EG-Richtlinie) Konformitätsverfahrens überprüft.
2. Inhalt einer EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
Die EG-Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
- Beschreibung des Produkts,
- die für das Produkt bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen,
- Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
- Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ermächtigt ist.
Die genauen Angaben sind der für das betreffende Produkt geltende EG-Richtlinie zu entnehmen.
3. Wer erstellt diese EG-Konformitätserklärung?
Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtiger (dies kann jede schriftlich vom Hersteller bevollmächtigter natürliche oder juristische Person sein) muss die EG-Konformitätserklärung nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens ausstellen und unterschreiben. Weder Importeur noch Händler sind berechtigt, die bei einem Produkt fehlende Konformitätserklärung zu erstellen und zu unterschreiben. Wenn sie allerdings Produkte unter ihrem eigenen Namen in den Markt bringen, sind sie "Hersteller" und müssen damit die für das betreffende Produkt geltenden Richtlinien erfüllen, also auch die Konformitätserklärung erstellen und unterschreiben. Damit sind sie aber auch für die Sicherheit des Produktes verantwortlich. Im Regelfall haben Importeure und Händler die Pflicht, bei der Einführung von Produkten zu kontrollieren, ob der Hersteller alle notwendigen Schritte gemäß der geltenden EG-Richtlinien unternommen hat und alle geforderten Dokumente vorliegen.
Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtiger (dies kann jede schriftlich vom Hersteller bevollmächtigter natürliche oder juristische Person sein) muss die EG-Konformitätserklärung nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens ausstellen und unterschreiben. Weder Importeur noch Händler sind berechtigt, die bei einem Produkt fehlende Konformitätserklärung zu erstellen und zu unterschreiben. Wenn sie allerdings Produkte unter ihrem eigenen Namen in den Markt bringen, sind sie "Hersteller" und müssen damit die für das betreffende Produkt geltenden Richtlinien erfüllen, also auch die Konformitätserklärung erstellen und unterschreiben. Damit sind sie aber auch für die Sicherheit des Produktes verantwortlich. Im Regelfall haben Importeure und Händler die Pflicht, bei der Einführung von Produkten zu kontrollieren, ob der Hersteller alle notwendigen Schritte gemäß der geltenden EG-Richtlinien unternommen hat und alle geforderten Dokumente vorliegen.
4. Muster von EG-Erklärungen als PDF-Dokument.
EG-Einbauerklärung gemäß EG-Richtlinie Maschinen 2006/42/EG, Anhang II Teil B |
EC-Declaration of Conformity annex II point A of european directive 2006/42/EC |
EC-Declaration of Incorporation of partly completed Machinery annex II point B of european directive 2006/42/EC |
EG-Konformitätserklärung gemäß EG-Richtlinie EMV 2004/108/EG |
EG-Konformitätserklärung gemäß der EG-Niederspanungsrichtlinie 2006/95/EG |
EG-Konformitätserklärung gemäß EG-Richtlinie Spielzeug 2009/48/EG, Anhang III |