IHK erkennt Zeugnisse aus dem Ausland an
Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen
Anerkennung durch die IHK
Es muss sich um staatliche Berufsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel oder Dienstleistung handeln. Weitere zuständige Stellen für andere Abschlüsse können sein: die Handwerkskammern, die Schulbehörde der Bundesländer oder die Kultusministerien der Bundesländer.
Gesetzlich geregelte Fälle
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( BQFG )
Seit 01. April 2012 haben alle Personen mit einem im Ausland erworbenen staatlich anerkannten Berufsabschluss einen Anspruch darauf, dass ihr Abschluss bewertet und mit einem entsprechenden deutschen Abschluss verglichen wird. Hierfür muss ein "Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung " gestellt werden. Nach Beendigung des Verfahrens erhält der Antragsteller einen offiziellen Bescheid, dass der ausländische Berufsabschluss dem deutschen Berufsabschluss ganz - oder in Teilen oder nicht - entspricht. Weitere Informationen zum Antragsverfahren des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) erhalten sie hier.
Eine Erstberatung zum BQFG erhalten sie bei den nachfolgenden Stellen:
IQ Netzwerk Rheinland-Pfalz
E-mail: iq@caritas-koblenz.de Tel. 0261 / 139060
E-mail: JC-info.integration@kvmyk.de Tel. 02632 / 925490
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Tel. 030 / 1815-1111
Hinweis: Spätaussiedler*innen haben die Wahl zwischen dem neuen Verfahren nach dem BQFG oder dem bisherigen Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Frankreich und Österreich: Die Anerkennung von Zeugnissen der Ausbildung zwischen diesen Ländern und Deutschland erfolgt auf der Basis bilateraler Staatsverträge.
Hinweis: Spätaussiedler*innen haben die Wahl zwischen dem neuen Verfahren nach dem BQFG oder dem bisherigen Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Frankreich und Österreich: Die Anerkennung von Zeugnissen der Ausbildung zwischen diesen Ländern und Deutschland erfolgt auf der Basis bilateraler Staatsverträge.
Ehemalige DDR: Die Anerkennung der Aus- und Weiterbildung im Rahmen der deutschen Einheit erfolgt nach § 37 des Einigungsvertrages.
Vertriebene, Flüchtlinge, Spätaussiedler (Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes): Die Anerkennung von Zeugnissen der Aus- und Weiterbildung erfolgt nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten sie hier.
Gesetzlich nicht geregelte Fälle
Für viele Staaten existieren keine rechtlichen Grundlagen. In diesen Fällen erfolgt eine vergleichende Aussage in Form eines Gutachtens.