Aus- und Weiterbildung
Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler*innen (Deutsche im Sinne Art. 116 des Grundgesetzes) haben einen Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen, sofern diese den entsprechenden Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig sind. Die Anerkennung von Zeugnissen der Aus- und Weiterbildung erfolgt nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes ( BVFG ).
Bei Antragstellung sind die nachfolgenden Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Anerkennung, schriftlich und unterschrieben
- Kopie von Personalausweis oder Reisepass
- Tabellarischer Lebenslauf
- Bei Spätaussiedler*innen: Kopie des Bundesvertriebenenausweises
- Kopie der amtlichen Dokumente bei Namensänderungen - z.B. Eheurkunde, Standesamtsdokument
- deutsche Übersetzung der Originalurkunde und des Originalzeugnisses (durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer)
- Arbeitsbuch in deutscher Übersetzung
- Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen zuständigen Stelle die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde
Alle Kopien müssen amtlich beglaubigt sein! Die Antragsbearbeitung erfolgt für Rheinland-Pfalz durch die IHK des Saarlandes. Die Bearbeitung des Verfahrens wird gemäß der geltenden Gebührenverordnung der IHK des Saarlandes in Rechnung gestellt.
Achtung: Die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses bedeutet nicht, dass ein neues Zeugnis ausgestellt wird. Die Antragstellung ist mit allen erforderlichen Unterlagen schriftlich an folgende Anschrift zu richten:
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, Frau Annette Baumstümmler, Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken