Kreislaufwirtschaft
Verpackungsgesetz
Die Registrierungspflicht gilt auch für Nutzer von Serviceverpackungen wie Mitnahmeverpackungen von Lebensmitteln (z. B. Brötchentüten und To-Go-Bechern). Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn die Verpackungen bereits durch den Vorvertreiber bei einem Dualen System angemeldet wurden und ist unabhängig von der Unternehmensgröße.
Verpackung
Diejenigen, die verpackte Waren in den Verkehr bringen, müssen die Rücknahme und Entsorgung der gebrauchten Verpackungen organisieren und finanzieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verpackungen, die bei Unternehmen anfallen und Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen.
Hersteller und Vertreiber, die Produkte in Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher verkaufen, sind verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen. Hier fallen Gebühren bei einem Dualen System an; eine Registrierung ist notwendig.
Hersteller und Vertreiber, die Produkte in Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher verkaufen, sind verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen. Hier fallen Gebühren bei einem Dualen System an; eine Registrierung ist notwendig.
Verpackungsgesetz
Seit 2019 gilt das Verpackungsgesetz.Hierdurch haben sichfür Handel, Industrie und Entsorgungswirtschaft weitreichende Änderungen ergeben. Kernpunkte dieses Gesetzes sind unter anderem die Einrichtung der „Zentralen Stelle“ mit einem neuen Registrier- und Meldeverfahren, deutlich höhere Recyclingquoten, Änderung der Erfassungsmodalitäten sowie Maßnahmen zur Sicherung des fairen Wettbewerbs.
Alle Handels- und Industrieunternehmen, die verpackte Produkte in Verkehr bringen, deren Verpackungen beim privaten Endverbraucher oder sog. gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen, sind von dem Registrier- und Meldeverfahren der Zentralen Stelle betroffen.
Alle Handels- und Industrieunternehmen, die verpackte Produkte in Verkehr bringen, deren Verpackungen beim privaten Endverbraucher oder sog. gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen, sind von dem Registrier- und Meldeverfahren der Zentralen Stelle betroffen.
Hinweis: Änderung des Verpackungsgesetzes: Ab dem 01.07.2022 gilt, dass für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID besteht! Damit sind auch Verpackungen im gewerblichen Bereich (ohne Systembeteiligungspflicht) von der Registrierungspflicht betroffen. Die Registrierung im Verpackungsregister ist möglich ab dem 5.5. 2022.
Die Registrierungspflicht gilt auch für Nutzer von Serviceverpackungen wie Mitnahmeverpackungen von Lebensmitteln (z. B. Brötchentüten und To-Go-Bechern). Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn die Verpackungen bereits durch den Vorvertreiber bei einem Dualen System angemeldet wurden und ist unabhängig von der Unternehmensgröße.