Allgemeine Information

Zuschüsse

Als verlorener Zuschuss werden staatliche Zuwendungen zu Investitionsvorhaben, Beratungskosten oder Darlehen bezeichnet, welche nicht zurückzuzahlen sind. Die Vergabe von Zuschüssen erfolgt je nach Förderprogramm nach unterschiedlichen Kriterien. Oftmals sind Zuschüsse - insbesondere Investitionszuschüsse - mit einer Zweckbindungsfrist verknüpft.
Generell gilt, dass jeder Zuschuss nur ausgezahlt werden kann, wenn ein Antrag gestellt worden ist. Für geförderte Beratungsleistungen oder Investitionen erfolgt ein anteiliger Zuschuss, wobei die Zuschusshöhe je nach Förderprogramm variieren kann.

Eingliederungszuschüsse und Einstellungszuschüsse

Eingliederungszuschüsse gehören zu den Leistungen der Agenturen für Arbeit nach dem SGB III und werden unabhängig von einer bestehenden Behinderung zur Einarbeitung, bei erschwerter Vermittlung oder für ältere Arbeitnehmer gezahlt. Die Leistung wird in Form von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt erbracht.
Die Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Sie beträgt im Regelfall bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen sind spezifische Eingliederungszuschüsse möglich. Die Förderhöhe kann hierbei bis zu 70 Prozent betragen.
Die Förderdauer beträgt im Regelfall 12 Monate, für behinderte oder schwerbehinderte Menschen bis zu 24 Monate, für Menschen über 50 Jahren bis zu 36 Monate. Ausnahmsweise beträgt die Förderdauer bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, 96 Monate. Der Eingliederungszuschuss wird nach 12 Monaten entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen vermindert, die Minderung beträgt mindestens 10 Prozentpunkte.
Voraussetzungen zum Erhalt des Eingliederungszuschusses liegen vor, wenn Vermittlungshemmnisse wie zum Beispiel Langzeitarbeitslosigkeit, Schwerbehinderung oder sonstige Behinderung und in der Person liegender Umstände die Vermittlung der Arbeitnehmer erschweren.
Grundsätzlich hat ein mit Eingliederungszuschuss gefördertes Arbeitsverhältnis auch noch für eine Nachbeschäftigungszeit zu gelten, die genauso lange dauert, wie der Förderungszeitraum, längstens zwölf Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird, muss der Eingliederungszuschuss vom Arbeitgeber im Regelfall zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten.
Träger der Zuschussleistungen sind Arbeitsagentur, Jobcenter, Rehaträger oder das Integrationsamt.

Einstiegsgeld und Leistungen zur Eingliederung für Selbstständige aus dem SGB II - Bereich

Wenn Sie Bürgergeld erhalten und sich selbstständig machen wollen, können Sie durch das Einstiegsgeld gefördert werden.

Voraussetzungen für Antragstellung
  • Sie erhalten bislang Bürgergeld.
  • Sie haben sich noch nicht hauptberuflich selbstständig gemacht.
  • Sie werden Ihre Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben.
  • Die selbstständige Tätigkeit umfasst mindestens 15 Stunden pro Woche.
  • Durch die Existenzgründung bestehen gute Aussichten, dass Sie zukünftig nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind.
Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt die Gewährung des Einstiegsgeldes im Ermessen des Jobcenters. Rechtliche Grundlage für Einstiegsgeld ist Paragraf 16b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Förderdauer und Förderhöhe
Die Förderungssumme hängt zusätzlich von der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab und kann höchstens für die Förderdauer von 24 Monaten erbracht werden. Bei der letztendlichen Bestimmung der Dauer bzw. Verlängerung wird seitens des persönlichen Ansprechpartners beim Jobcenter kritisch geprüft, ob die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens aussichtsreich genug ist.
Auf der Grundlage der Verordnung zur Bemessung des Einstiegsgeldes sollen die Jobcentern höchstens 50% der Regelleistung (seit Januar 2022 in Höhe von 449 Euro) als Einstiegsgeld (aktuell: 224 Euro) gewähren und diesen Betrag um 10 % für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufzustocken. Dieser Förderungsbeitrag wird ergänzt durch Miet- und Heizkostenzuschüsse. Bei Arbeitslosigkeit von über zwei Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit soll ein Ergänzungsbeitrag in Höhe von 20% zusätzlich gezahlt werden.
Beim Bezug von Einstiegsgeld gibt es keinen Freibetrag, ohne dass es nicht sofort zu einer Anrechnung zum Bürgergeld-Anspruch kommt. Der Empfänger von Einstiegsgeld muss alle Umsätze und Gewinne regelmäßig seinem persönlichen Berater beim Jobcenter anzeigen.
Das Einstiegsgeld gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Bezieher des Bürgergelds sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung versichert.
Darüber hinaus können Gründer Leistungen zur Eingliederung erhalten. Gründern, die eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben, kann nach § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II ein Darlehen oder ein Zuschuss von bis zu 5.000 Euro gewährt werden, um Sachgüter zu beschaffen, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit zwingend erforderlich sind. Dabei handelt es sich erneut um eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Antragstellung und fachkundige Stelle
Der Antrag zur Gewährung von Einstiegsgeld muss bei dem örtlich zuständigen Jobcenter gestellt werden, bei welchem der Antragsteller seine Leistungsbezüge zur Sicherung seines Lebensunterhaltes erhält. Die Industrie- und Handelskammer kann Stellungnahmen erstellen, soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt. Für handwerkliche oder handwerkähnliche Tätigkeiten wenden Sie sich bitte an die jeweilige Handwerkskammer. Gutachten zu nichtgewerblichen freien Berufen geben die jeweiligen Standesorganisationen z. B. Ingenieurkammer ab.
Erforderliche Unterlagen für die Erstellung eines Gutachtens sind der Businessplan mit
  • Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Befähigungsnachweise
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Gewerberechtliche Erlaubnisse
  • Begründung der Aufgabe der letzten Selbstständigkeit
Detaillierte Informationen über die Erstellung eines Businessplanes finden Sie auf unserer Homepage. Gerne beraten wir Sie auch persönlich zu Fragen rund um Ihre Existenzgründung.

Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit

Der Gründungszuschuss gemäß §§ 93, 94 SGB III ist eine Förderung der Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden und dient zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit nach der Existenzgründung. Mit der Neuregelung zum 28. Dezember 2011 entfällt der Rechtsanspruch auf Erhalt des Gründungszuschusses, es handelt sich jetzt um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung seitens der Agentur für Arbeit.

Was bedeutet „Ermessensleistung“?
Ermessen bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit künftig beim Gründungszuschuss einen größeren Gestaltungsspielraum haben. Es wird genau geprüft, ob es ein passgenaues Angebot zur Weitervermittlung in die abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gibt, ob der arbeitslose Antragsteller als Persönlichkeit für die Selbstständigkeit geeignet ist und, ob der Gründungswillige ein überzeugendes Businesskonzept vorlegen kann.

Voraussetzungen für Antragstellung
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit:
  • Arbeitslosengeld I bezogen hat (Hinweis: Melden Sie sich daher unbedingt bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur arbeitsuchend, auch wenn Sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind.)
  • bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen verfügt. Ein direkter Übergang von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Ferner müssen Antragsteller:
  • die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen. Hierzu ist der Agentur für Arbeit die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen.
  • die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. dem Gründer unterstützend anbieten.
Der Gründungszuschuss wird auf den Arbeitslosengeld I Anspruch voll angerechnet und wird weitergezahlt, wenn der Arbeitslosengeld I Anspruch durch diese Anrechnung verbraucht ist. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.
Förderdauer und Förderhöhe
Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen gewährt werden. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und pauschal 300 Euro zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine solide und erfolgreiche, hauptberufliche und intensive Geschäftstätigkeit dargelegt werden kann. Der Antrag auf die zweite Phase muss rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich gestellt werden. Im Zweifelsfall kann die Agentur für Arbeit eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

Antragstellung und fachkundige Stelle
Der Antrag zur Gewährung von Gründungszuschuss muss bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden, bei welcher der Antragsteller entweder arbeitslos gemeldet ist oder sich im Fall der Arbeitslosigkeit melden müsste. Dort erhält man auch die erforderlichen Formulare. Grundsätzlich muss der Antrag vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden.
Die Industrie- und Handelskammer kann Stellungnahmen erstellen, soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt. Für handwerkliche oder handwerkähnliche Tätigkeiten wenden Sie sich bitte an die jeweilige Handwerkskammer. Gutachten zu nichtgewerblichen freien Berufen geben die jeweiligen Standesorganisationen z. B. Ingenieurkammer ab.
Erforderliche Unterlagen für die Erstellung eines Gutachtens sind der Businessplan mit
  • Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Zeugnisse/Befähigungsnachweise
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Gewerberechtliche Erlaubnisse
  • Begründung der Aufgabe der letzten Selbstständigkeit
Detaillierte Informationen über die Erstellung eines Businessplanes finden Sie auf unserer Homepage. Gerne beraten wir Sie auch persönlich zu Fragen rund um Ihre Existenzgründung.

Weitere Hinweise für die Gewährung des Gründungszuschusses

Gründungszuschuss und Sperrfrist
Sollte bei Ihnen während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit z. B. wegen Arbeitsaufgabe oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eintreten, wird in dieser Zeit kein Gründungszuschuss gewährt. Gleichzeitig führt die Sperrfrist zu einer Kürzung des Arbeitslosengeld I Anspruchszeitraumes. Die Sperrfrist verkürzt allerdings nicht den Bezugszeitraum des Gründungszuschusses, der Gründungszuschuss kann nach Ablauf der Sperrfrist in voller Höhe gewährt werden. Während der Sperrfrist müssen Sie mit der Agentur für Arbeit klären, inwiefern die sozialversicherungspflichtigen Abgaben von der Agentur für Arbeit bzw. von Ihnen abgeführt werden müssen. Planen Sie eine selbstständige Tätigkeit im Nebengewerbe während der Sperrzeit unter 15 Wochenstunden auszuüben, können Sie für diese Form der Selbstständigkeit keinen Gründungszuschuss beantragen.

Gründungszuschuss und Steuern/Sozialversicherung
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und auch von Progressionsvorbehalt befreit, d. h. der Zuschuss führt auch nicht zu einer Erhöhung der persönlichen Steuerquote gemäß § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz.
Wer den Gründungszuschuss erhält, ist ab dem Tag der Gewerbeanmeldung nicht mehr arbeitslos und damit nicht mehr über die Agentur für Arbeit krankenversichert. Sie sind daher verpflichtet, sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat gegen Krankheit zu versichern. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, die erforderlichen Versicherungsanträge auszufüllen und eine Kopie des Bewilligungsbescheides über den Gründungszuschuss beizufügen.

Scheitern der selbstständigen Tätigkeit
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird durch den Bezug des Gründungszuschusses bis zur maximalen Dauer des Gründungszuschusses von 6 Monaten aufgebraucht. In vielen Fällen steht Personen, welche den Gründungszuschuss bezogen haben, daher nach Auslaufen des Gründungszuschusses kein Arbeitslosengeld I Anspruch mehr zu. Daher ist zu überlegen, gleich mit dem Antrag auf Gründungszuschuss auch einen Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu stellen. Der Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 28a SGB III gestellt sein, eine nachträgliche Antragsstellung ist nicht möglich. Die Dauer und Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richten sich nach den §§ 149 ff SGB III. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserem Merkblatt zur sozialen Absicherung.

GRW-Investitionszuschuss

Die Mittel der GRW unterstützen Sie bei gewerblichen Investitionen. Sie erhalten die GRW-Förderung in ausgewählten strukturschwachen Regionen, den sogenannten GRW-Fördergebieten, in Form von Lohnkosten- und Investitionszuschüssen oder Zinsverbilligungen. Die Fördergebiete sind in unterschiedliche Kategorien eingeteilt, die mit Buchstaben bezeichnet werden.
Speziell für Regionen im IHK Kassel-Marburg-Bezirk gilt:
C-Fördergebiete im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 - Max. Fördersatz für kleine/mittlere/große Unternehmen
Werra-Meiβner-Kreis: 30/20/10 Prozent
D-Fördergebiete im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 - Max. Fördersatz für kleine/mittlere/große Unternehmen
Waldeck-Frankenberg, Landkreis: 20/10 Prozent/200.000 Euro

Zuschüsse zur Digitalisierung

Staatliche Unterstützung für Digitalisierungsmaßnahmen gibt es als Beratungszuschuss („go-digital“ und „RKW Beratungsförderung zur Digitalisierung“) aber auch in Form von Zuschüssen zu Digitalisierungsinvestitionen („Digi-Zuschuss Hessen“, “Digital Jetzt”) oder F&E („Modellhafte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“). Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Fragen zum Thema "Finanzierungs- und Förderprogramme" beantworten Ihnen unsere Berater/-innen vor Ort.