Kurzinformation

Export in Drittländer


Einstieg in die Abwicklung von Exportgeschäften

Grundsätzliches

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Für bestimmte Produkte bestehen Ausfuhrgenehmigungspflichten.
Die Exportabwicklung kann auf andere Unternehmen (z. B. Speditionen) übertragen werden. Die Haftungspflichten – auch im Zollrecht – bestehen jedoch für den Exporteur weiter.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Exportgeschäft betreiben?

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Ein Notar hilft bei der Abwicklung der Eintragung. Kapital- und Personengesellschaften (z. B. GmbH oder OHG) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus nicht EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit erlaubt.

EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) ist eine einzige an Wirtschaftsbeteiligte vergebene Nummer, die zur Identifizierung dieser gegenüber den Zollämtern in der Europäischen Union dient. Unternehmen, die Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anmelden, benötigen eine EORI-Nummer. Es besteht die Pflicht zur Angabe dieser Nummer bereits ab dem ersten Ex- bzw. Importvorgang. Die EORI-Nummer wird beim Informations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden beantragt.

Wie müssen die Exportwaren definiert werden?

Zur Klärung der Ausfuhrbestimmungen müssen das Käuferland und das Ursprungsland der Ware bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie „Bekleidung“ oder auch „Damenoberbekleidung“ in aller Regel nicht aus. Für jede Ware muss eine Zolltarifnummer, oder auch Warennummer genannt, anhand des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ermittelt werden:
Beispiel:
„Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg“ = Zolltarifnummer 6202 12 90.
Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik wird jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegeben.

Braucht man spezielle Genehmigungen für die Ausfuhr?

Im Regelfall nicht, jedoch besteht für einige Waren (z. B. Waffen, Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen, Technologien oder Datenverarbeitungsprogramme, die von strategischer Bedeutung sind) eine Ausfuhrgenehmigungspflicht oder sie sind im Anhang I der EG-VO erfasst. Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dies gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Dual-use-Verordnung der EU erfasst sind. Ist eine Ware nicht in der Ausfuhrliste erfasst, kann trotzdem eine Ausfuhrgenehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat.

Die Prüfung einer Ware auf Ausfuhrgenehmigungspflicht ist schwierig und erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses und des EZT-Online kann die Ausfuhrliste daraufhin überprüft werden, ob die Zolltarifnummer der Ware erfasst ist:
Ist die Lieferung in ein Land geplant, gegen das die EU ein Länderembargo verhängt hat, so ist dieses im Einzelfall zu prüfen. Informationen finden Sie hier: Ausfuhrkontrolle

Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Zur Bekämpfung des Terrorismus ist die Zusammenarbeit mit bestimmten Personen, Gruppen und Organisationen, die in speziellen sich ständig ändernden Namenslisten enthalten sind, untersagt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Güter geliefert werden sollen und in welcher Art die Zusammenarbeit besteht.

Was könnte einem Export sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Käuferland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für die dort heimischen wie importierten Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die nicht verwendet werden dürfen (z. B. in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte Beschränkungen unterliegen.

Was muss besonders beachtet werden?

Lieferbedingungen
Die Lieferbedingungen sollten unter Verwendung der international bekannten Handelsklauseln INCOTERMS® 2010 definiert werden. Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind.
Zahlungsbedingungen
Zahlungsbedingungen sollten zwischen dem Exporteur und Importeur eindeutig ausgehandelt werden. Diese reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Um die Sicherheit der Zahlung zu gewährleisten, kann ein von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv in Frage kommen. Dabei eröffnet der ausländische Importeur bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs.
Unter bestimmten Voraussetzungen können besondere Risiken (z. B. Forderungsausfälle durch Insolvenzen ausländischer Kunden) durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien über die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA in Hamburg abgedeckt werden.

Außerdem sind rechtzeitige Bonitätsauskünfte bei einschlägigen Geldinstituten zu empfehlen. Oftmals erteilen auch Auslandshandelskammern (AHK) entsprechende Auskünfte. Im Vorfeld sollten weitere Möglichkeiten mit der Hausbank besprochen werden.

Zollabwicklung bei der Ausfuhr

  • Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm muss der Exporteur grundsätzlich eine Ausfuhranmeldung erstellen. Diese Aufgabe kann auch an einen Dienstleister (z. B. Spedition, Zollagentur) übertragen werden.
  • Die Ausfuhranmeldung wird mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr erstellt. Eine Internetzollanmeldung (IAA) bzw. Internetzollanmeldung PLUS (IAA +) ist auch möglich. Die Anwendung in der Papierversion der Ausfuhranmeldung ist seit dem 1. Juli 2009 nicht mehr möglich.
  • In der Regel erfolgt die Ausfuhr im zweistufigen Ausfuhrverfahren ab einem Warenwert von mehr als 3.000 Euro. Dabei findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Die Ausfuhranmeldung, die sämtliche Daten zur Exportware enthält, ist an die zuständige Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) des Ausführers zu übermitteln. Danach leitet die Ausfuhrzollstelle die Daten an die Ausgangszollstelle weiter. Außerdem werden die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt. Das Unternehmen erhält dann das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) von der Ausfuhrzollstelle, welches der Ausgangszollstelle erneut vorgelegt werden muss. Auf dem elektronischen Weg bestätigt die Ausgangszollstelle dem Unternehmen die endgültige Ausfuhr. Das Ausfuhrbegleitdokument gilt als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung gegenüber dem Finanzamt.
  • Bei einem Warenwert unter 3.000 Euro kann das einstufige Ausfuhrverfahren gewählt werden. Es ist keine Abfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt notwendig und die Ausfuhranmeldung kann unmittelbar an die Ausgangszollstelle übermittelt werden. Die Abfertigung findet nur bei der Ausgangszollstelle statt. Es muss hierbei aber beachtet werden, dass die Ausgangszollstelle nicht mehr gewechselt werden kann, da in der Ausfuhranmeldung die EU-Ausgangszollstelle genannt werden muss bei der die Abfertigung stattfinden soll. Es ist daher empfehlenswert auch bei einem Warenwert unter 3.000 Euro das zweistufige Verfahren anzuwenden.

Fallen Ausfuhrabgaben an?

Ausfuhrzölle werden in der Europäischen Union nicht erhoben. Die Mehrwertsteuerbefreiung kann der Exporteur in Anspruch nehmen, soweit die formalen Abläufe eingehalten werden. Bei der Ausfuhr bestimmter ernährungswirtschaftlicher Waren erhält der Exporteur eine Ausfuhrerstattung.

Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes

  • Handelsrechnungen, Proforma-Rechnungen des Verkäufers ohne Berechnung der deutschen Mehrwertsteuer (unter bestimmten Voraussetzungen möglich) Ggf. sind Bescheinigungen durch die zuständige deutsche Industrie-und Handelskammer und zusätzlich konsularische Legalisierungen notwendig.
  • Lieferschein
  • Transportpapiere z. B. Frachtbrief
  • Ursprungszeugnisse Diese werden von der zuständigen deutschen Industrie- und Handelskammer ausgestellt, soweit diese im Empfangsland vorgeschrieben oder vom Käufer verlangt werden. Ggf. ist eine konsularische Legalisierung notwendig.
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR. 1, EUR. 2), Ursprungserklärung (A.TR) Sie werden bei Direktexporten aus der Europäischen Union im Empfangsland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr verwendet. Erfolgt die Ausfuhr durch einen Exporteur, der nicht Hersteller der Waren ist, benötigt dieser eine Lieferantenerklärung (Nachweispflicht), um die Warenverkehrsbescheinigung beantragen zu können.
  • Zertifikate z. B. Gesundheitszeugnisse, Analysenzertifikate, Inspektionszeugnisse Diese werden von autorisierten Organisationen und Prüfgesellschaften ausgestellt, die Qualitäts-, Sicherheits-, Mengen- oder andere Feststellungen beinhalten. Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise schon vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben.
  • (Holz-) Verpackung und Markierung Es können detaillierte Vorschriften je nach Bestimmungsland bestehen.
Das Export-Nachschlagewerk Konsulats- und Mustervorschriften (K und M), herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch den Mendel Verlag, Witten sowie die Datenbank Market Access Database der Europäischen Union geben Auskunft über die im Bestimmungsland benötigten Einfuhrpapiere und -vorschriften. Außerdem sollte nach Möglichkeit der Importeur im Bestimmungsland dem Exporteur verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Diesbezüglich sind Anforderungen im Akkreditiv zu beachten. Vor Annahme eines Akkreditivs empfiehlt es sich diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.

Einfuhrabgaben im Bestimmungsland

Die Einfuhrabgaben sind nach Art und Höhe von Land zu Land unterschiedlich. Je nach Art der Ware können sich neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in der Regel in den meisten Ländern anfallen, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Ausländische Einfuhrzollsätze können unverbindlich über die Datenbank Market Access Database der Europäischen Union abgerufen werden. Für die Abfrage sind die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer erforderlich. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von der Zollverwaltung erteilt werden.

Die Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union hat mit verschiedenen Ländern sogenannte Präferenzabkommen abgeschlossen. Diese ermöglichen bei der Einfuhr in ein Abkommensland Zollermäßigung bzw. Zollfreiheit, wenn bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung vorgelegt wird. Im Warenverkehr mit der Türkei kann bei der Einfuhr eine Ursprungserklärung AT.R vorgelegt werden. Voraussetzung für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung ist die Prüfung der sogenannten Listenregeln des Abkommenslandes. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Vorübergehende Verwendung

Sollen Berufsausrüstung, Warenmuster und Messegut nur vorübergehend in ein Drittland ausgeführt werden, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung in der Regel in bar. Für diese Warengruppe kommt als Alternative die Verwendung des Carnet A.T.A. in Betracht. Dieses Verfahren kann derzeit mit ca. 60 Ländern, die dem Carnet A.T.A.-Abkommen beigetreten sind, angewendet werden. Weitere Informationen erteilt die zuständige Industrie- und Handelskammer.