Wichtige Stationen der Ausbildung
Externe Zulassung
Wissen zu den Prüfungen
Zwischenprüfung
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Ziel der Zwischenprüfung ist es gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung liegt in der Regel nach dem ersten Ausbildungsjahr. Es werden Fertigkeiten und Kenntnisse geprüft, die sich auf die Grundausbildung beziehen und gegebenenfalls notwendige Korrekturen in der Ausbildung noch zulassen.
Die IHK Kassel-Marburg fordert die Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung des Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf.
Anmeldeschluss | |
Frühjahr | Herbst |
15. November (des Vorjahres)
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15. Mai (des jeweiligen Jahres)
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Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt und dem Ausbildenden zugesandt. Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Abschlussprüfung
In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Sie ist für den Auszubildenden gebührenfrei. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zu den Abschlussprüfungen anmelden und freistellen. Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht ein Freistellungsanspruch auch für dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Außerdem muss er an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen / Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen sowie den Ausbildungsnachweis geführt haben. Die Termine für die kaufmännischen und die gewerblich-technischen Prüfungen (schriftlicher Teil) können unter Prüfungstermine abgerufen werden.
Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die IHK Kassel-Marburg fordert die Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung des Auszubildenden für die Teilnahme an der Abschlussprüfung auf.
Anmeldeschluss:
Sommer | Winter |
1. Februar (des jeweiligen Jahres)
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1. September (des jeweiligen Jahres)
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Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ebenfalls ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden erhalten muss.
Vorzeitige Zulassung
Der Auszubildende kann vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen – d. h. er muss überdurchschnittliche Leistungen aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen im Betrieb im Durchschnitt mit der Note „gut“ und die Leistungen in der Berufsschule in den für die Abschlussprüfung prüfungsrelevanten Fächern im Durchschnitt mit der Note „gut“ (mindestens 2,49) beurteilt werden. Anhand der schulischen und betrieblichen Beurteilung entscheidet die IHK über die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung. Hält die IHK die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und Stellungnahmen. Die IHK informiert nach der Entscheidung den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb über das Ergebnis.
Externe Zulassung
An einer IHK-Abschlussprüfung kann im Ausnahmefall auch derjenige teilnehmen, der keine Ausbildung durchlaufen hat. Die Zulassung in besonderen Fällen, umgangssprachlich auch „externe Prüfung“ genannt, regelt das Berufsbildungsgesetz in § 45 Abs. 2.
Voraussetzung dafür sind Berufserfahrungen in dem Ausbildungsberuf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Regel gilt: Derjenige, der sich in einer Vollzeitbeschäftigung befindet und das eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgesehen ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, kann zur Prüfung zugelassen werden. Für einen dreijährigen Ausbildungsberuf, wie z. B. ´Kauffrau für Büromanagement´, sind dies viereinhalb Jahre Berufspraxis. Bei Teilzeittätigkeiten verlängert sich die nachzuweisende Berufstätigkeit äquivalent zu einer Vollzeitbeschäftigung.
Zusätzlich muss der Nachweis erbracht werden, dass hinreichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des gesamten Berufsbildes erworben wurden. Dies erfolgt durch das Einreichen von qualifizierten Arbeitszeugnissen beziehungsweise Tätigkeitsnachweisen. Welche Inhalte einen Ausbildungsberuf ausmachen, legt die jeweilige Ausbildungsordnung für den Beruf fest.
Die externe Prüfungsteilnahme wird bei derjenigen IHK beantragt, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber wohnt. Welche IHK wo zuständig ist kann im IHK-Finder recherchiert werden.
Die Teilnahme an der externen IHK-Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK und ist abhängig vom jeweiligen Beruf.