IHK Kassel-Marburg
Berufsausbildungsvertrag (allgemein)
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, den Vertrag zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden und dem Auszubildenden zu unterschreiben. Ist der Auszubildende noch minderjährig, so unterschreiben auch alle gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund).
Nachdem der Vertrag bei der IHK in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner eine Nachricht per Mail oder Post. Die Vertragspartner haben so die Möglichkeit, die Eintragung in unserem Bildungsportal einzusehen und eine Eintragungsbestätigung auszudrucken.
Änderungen sind der IHK unverzüglich mitzuteilen.
Der Vertrag muss mindestens enthalten (§ 11 Abs. 1 und § 34 BBiG ab 01.01.2021):
1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
6. Dauer der Probezeit,
7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
9. Dauer des Urlaubs,
10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
12. die Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch).
Wahlqualifikation
Bitte beachten Sie, dass für einige Berufe bei der Vertragseintragung Wahlqualifikationseinheiten festgelegt werden müssen. Welche dies sind finden Sie unter (Berufe mit Wahlqualifikationseinheiten)
Bitte beachten Sie, dass für einige Berufe bei der Vertragseintragung Wahlqualifikationseinheiten festgelegt werden müssen. Welche dies sind finden Sie unter (Berufe mit Wahlqualifikationseinheiten)