Informationen zum Haftungsrisiko eines Sachverständigen
Haftung
- Quelle: Publikation „Die Haftung des Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten, 1. Aufl. 2002 Herausgeber: Institut für Sachverständigenwesen e.V.
- Fragenkatalog
- Zu versichernde Tätigkeiten und Haftungsrisiken
- Versicherte Schäden
- Spätschadensschutz und Altschadensübernahme
- Sach- und Personenschäden
- Begrenzung und Ausschlüsse des Versicherungsschutzes
- Versicherungssumme (Deckungssumme)
- Selbstbehalt
- Änderung der Gesetze und der Rechtsprechung
- Gesetzliche und vertragliche Rahmenbestimmungen
- Literatur
Quelle: Publikation „Die Haftung des Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten, 1. Aufl. 2002 Herausgeber: Institut für Sachverständigenwesen e.V.
Das Haftungsrisiko eines Sachverständigen für seine Gutachten, Prüf- und Beratertätigkeit ist nicht einheitlich zu bestimmten, sondern hängt von der Eigenart und dem Umfang des Sachgebiets, dem Inhalt des Auftrags (Tatsachenfeststellung, Bewertung, Beratung), der Art des Auftrags (Gericht oder Privat) und der Intensität seiner beruflichen Tätigkeit (Haupt- oder Nebenberuf) ab. Bei aller Unterschiedlichkeit des Haftungsrisikos sollte jeder Sachverständige eine Berufshaftpflichtversicherung für seine gutachterliche Tätigkeit abschließen, unabhängig davon ob er seine Sachverständigendienste hauptberuflich oder nebenberuflich anbietet. Zuvor sollte er jedoch den Markt erkunden, sich von verschiedenen Anbietern Angebote einholen und sich ein auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnittenes Deckungskonzept vorlegen lassen. Eines sollte der Sachverständige wissen: Es gibt keine absolute, keine hundertprozentige Absicherung aller denkbaren Risiken. Natürliche Beschränkungen bestehen in der Tatsache, dass es Höchstgrenzen bei den Deckungssummen gibt, dass nicht versicherbare Ausschlusstatbestände bestehen und dass das Versicherungspaket im Verhältnis zu den Einkünften bezahlbar ist.
Zur Vorbereitung eines unbedingt erforderlichen Beratungsgesprächs mit einem qualifizierten Versicherungsberater wird nachstehend eine Checkliste in Form eines Fragenkatalogs angeboten, mit deren Hilfe wesentliche Inhalte eines solchen Beratungsgesprächs strukturiert werden können. Grundlage des Gesprächs mit dem Versicherungsberater sollte sein, dass der Sachverständige seine Tätigkeitsfelder beschreibt und die jeweiligen Haftungsrisiken ohne „Selbstbetrug“ definiert. Nur auf einer solchen Basis kann der Versicherungsfachmann, sei er nun Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, eine seriöse Beratung durchführen.
Der nachstehende Fragenkatalog kann übrigens auch zum Maßstab dafür genommen werden, ob in einem Seminar zu diesem Themenkreis alle relevanten Probleme angesprochen und abgearbeitet wurden.
Fragenkatalog
Zu versichernde Tätigkeiten und Haftungsrisiken
Die Tätigkeit von Sachverständigen umfasst in der Regel folgende Bereiche:
- fachliche Beratung und Empfehlungen : Feststellung von Tatsachen
- Darstellung von Erfahrungswissen
- Schlussfolgerungen aus Sachverhalten
- Bewertungen und Beurteilungen
- Sanierungsvorschläge, Sanierungsgutachten
- Feststellung des Umfangs und Kosten von Reparaturen
- Private Gutachtentätigkeit
- Gerichtliche Gutachtentätigkeit
- Hoheitliche und private Prüf- und Überwachungstätigkeit
- Bodenuntersuchungen, Altlastenerkundung, Umweltgutachten
- Echtheitsprüfungen von Kunstwerken, Antiquitäten und Briefmarken
- Schiedsgutachten
- Schiedsgerichtliche Tätigkeit
- Prüfung von Einrichtungen und Leistungen mit anschließender Ausstellung von Bescheinigungen (z. B. Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB; Bescheinigung nach der Altauto-Verordnung)
- Werden die unterschiedlichen Haftungsrisiken dieser gesamten Tätigkeitspalette durch eine spezielle „Berufshaftpflichtversicherung für Sachverständige“ abgedeckt oder bedarf es auf der Grundlage einer „Basisversicherung“ jeweils zusätzlicher „Bausteine“, um die einzelnen Tätigkeiten des Sachverständigen und die damit verbundenen Haftungsrisiken „versicherungsfest“ zu machen?
- Umfasst eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflicht für einen ausgeübten Hauptberuf (Architekt, Ingenieur, Arzt, Handwerksmeister) regelmäßig auch die gesamte Breite der Gutachtentätigkeit in diesem Beruf, weil diese Gutachtentätigkeit Bestandteil der Tätigkeitspalette des Hauptberufs ist?
- Wie wird das zu versichernde Haftungsrisiko bestimmt? Kommt es dabei auf das jährliche Auftragsvolumen an? Spielen die Werte der zu begutachtenden Gegenstände eine Rolle? Ist erheblich, ob man mehr Gerichtsgutachten oder mehr Privatgutachten erstattet?
Welche Arten von Versicherungen muss der Sachverständige - alternativ oder kumulativ - abschließen, um eine „Rundumversicherung“ für seine gesamte Sachverständigentätigkeit zu erhalten?
- Berufshaftpflichtversicherung
- Vermögensschadenversicherung
- Sachschadenversicherung
- Personenschadenversicherung
- Einzelfallversicherung
- Andere Versicherung, wenn ja, welche?
- Ist die Sachverständigentätigkeit sowohl als hauptberufliche als auch als nebenberufliche Tätigkeit abgesichert oder werden da Unterschiede gemacht? Wenn ja, braucht der nebenberuflich tätige Sachverständige eine geringere Prämie zu zahlen und nach welchen Kriterien wird die nebenberufliche Tätigkeit von der hauptberuflichen abgegrenzt.
- Ist die gesamte Sachverständigentätigkeit abgesichert unabhängig davon, ob der Auftraggeber ein Gericht, eine Behörde, der Staatsanwalt oder ein Privater ist?
- Ist die Sachverständigentätigkeit abgesichert unabhängig davon, ob man die Tätigkeit als natürliche Person, als juristische Person, als einzelner Sachverständiger oder als Mitglied einer Sozietät ausübt?
- Ist die Sachverständigentätigkeit auch dann abgesichert, wenn man sie in einem Angestelltenverhältnis erbringt (Haftungsrisiken: Rückgriff des Arbeitgebers bei grober Fahrlässigkeit oder Ansprüche nach §§ 823, 826, 839 a BGB)?
- Umfasst der Versicherungsschutz auch die Auslandstätigkeit (Tätigkeit im Ausland für einen deutschen Auftraggeber oder für einen ausländischen Auftraggeber)?
- Werden Prämienzuschläge für die Tätigkeit in einzelne Staaten verlangt und wird der Deckungsschutz für einzelne Staaten völlig versagt?
- Wird für besonders risikoreiche Einzelfälle Einzelobjektversicherungen angeboten? Wenn ja, was kostet das?
- Gibt es eine allgemeine Berufshaftpflichtversicherung für alle Sachverständigen oder werden Spezial-Versicherungen für Sachverständige bestimmter Branchen (z.B. Bausachverständige, Kfz.-Sachverständige, Bewertungssachverständige, Kunstsachverständige, Umweltgutachter, TÜV-Ingenieure usw.) angeboten?
- Welche Sachverständigentätigkeiten werden von einer generellen Sachverständigenberufshaftpflicht ausgenommen(z.B. Umweltsachverständige, selbsternannte Sachverständige, gewerbliche Sachverständige, angestellte Sachverständige)?
- Erhalten öffentlich bestellte Sachverständige leichter und billiger eine Berufshaftpflicht als nicht öffentlich bestellte Sachverständige?
- Werden bei den Sachverständigen Unterschiede zwischen Beamten, Freiberuflern und Gewerbetreibenden gemacht?
- Gibt es Sachgebiete, für die man bei den Versicherern überhaupt keine Möglichkeit zum Abschluss einer Berufshaftpflicht mehr findet (z. B. Deponiesachverständige)? Dies wird in zunehmendem Umfang von betroffenen Sachverständigen berichtet.
Versicherte Schäden
- Macht es einen Unterschied, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch beruht (Vertrag, vertragsähnliches Verhältnis, Unerlaubte Handlung, neuer § 839 a BGB u. a.)?
- Ist jede schuldhaft verursachte Falschbegutachtung (beispielsweise „grobe Fahrlässigkeit“ oder „bedingter Vorsatz“) mit Schadensfolgen abgesichert oder werden Einschränkungen bei den Verschuldensformen gemacht (Vorsatz, bedingter Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit und verschuldens-unabhängige Haftung)?
- Deckt die Versicherung auch Ansprüche eines Dritten ab, an den das Gutachten vom Auftraggeber weitergegeben wird und der durch das Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens nachteilige Vermögensdispositionen vornimmt, also einen Schaden erleidet?
- Sind Schäden versichert, die durch angestellte Mitarbeiter des Sachverständigen verursacht werden?
- Sind Schäden versichert, die durch selbstständige Unternehmen oder nicht beim Sachverständigen angestellte Personen verursacht werden, die der Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens eingesetzt hat und die nicht Angestellte des Sachverständigen sind (Beispiele: Wände müssen aufgerissen, Putz muss abgeschlagen, Gerüst muss aufgeschlagen und abgebaut werden; dabei entstehen Schäden)?
- Sind Schäden versichert, die der Sachverständige anlässlich der Gutachtenerstattung verursacht (z.B. Beschädigung am Gutachtenobjekt, Beschädigung an anderen Sachen des Auftraggebers, Personenverletzung, Verletzung der Verkehrssicherungspflicht)?
- Umfasst der Versicherungsschutz auch Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB (z.B. bei Sachverständigen, die hoheitliche Prüftätigkeit ausführen)?
- Sind von der Versicherung auch Umweltschäden erfasst, die der Sachverständige bei der Erkundung von Sachverhalten verursacht?
- Fallen auch vertragliche Erfüllungsansprüche (Nachbesserung, Mängelbeseitigung, Wandlung, Minderung) unter den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung?
- Kann das Zahlungs- und Insolvenzrisiko des Vertragspartners abgesichert werden?
- Sind auch sog. unechte Vermögensschäden, die als Folgen eines Personen- oder Sachschadens entstehen, abgesichert?
- Sind auch Gründungs-, Sanierungs- und Projektierungsgutachten abgesichert?
Spätschadensschutz und Altschadensübernahme
- Besteht der Versicherungsschutz nach Ablauf des Versicherungsvertrages für Schadensfälle (Pflichtenverstöße), die vor diesem Termin liegen und, wenn ja, wie lange?
- Werden solche Spätschäden nur bis zwei Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrags gedeckt?
- Kann gegen Prämienaufschlag ein fünf, zehn oder 30 Jahre umfassender Spätschadensschutz vereinbart werden?
- Endet der Versicherungsschutz mit der Beendigung des Berufslebens?
- Auf welche Weise können die Erben des Sachverständigen, die die Erbschaft angenommen haben und deshalb für die vom Erblasser verursachten Schäden haften, in den Versicherungsschutz des Sachverständigen (Erblassers) einbezogen werden?
- Gilt der Versicherungsschutz auch nach Wechsel des Versicherers für die Altfälle und wie lange?
- Übernimmt bei einer erstmaligen Versicherung die Versicherung auch einen Teil der Altfälle und, wenn ja, zu welchen Bedingungen?
- Gibt es eine Übernahme des Versicherungsschutzes für Fälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages abgeschlossen oder angefangen wurden?
Sach- und Personenschäden
- Nach welchen Kriterien sind Sach- und Personenschäden von Vermögensschäden abzugrenzen?
- Welche Sach- und Personenschäden kann man mit welcher Versicherung absichern?
- Werden vom Versicherungsschutz auch sog. unechte Vermögensschäden umfasst, d.h. Vermögensschäden, die als Folge von Personen- und Sachschäden entstehen (z. B. Nutzungsausfall, Heilungskosten, Verdienstausfall)?
- Werden auch sog. mittelbare Bearbeitungsschäden umfasst, d. h. Schäden, die an fremden Sachen durch die Prüfung des Sachverständigen oder seiner Hilfskraft an diesen Sachen entstehen? Beispiele: Kfz-Sachverständiger nimmt Motor auseinander oder beauftragt einen Dritten mit dieser Aufgabe und beschädigt dabei den Motor bzw. der Dritte verursacht einen solchen Schaden; Sachverständiger für Bauschäden schlägt den Putz von der Wand und beschädigt dabei das darunter liegende stromführende Kabel (unmittelbarer Schaden), dadurch entsteht ein Brand und das Haus brennt ab (mittelbarer Schaden).
Begrenzung und Ausschlüsse des Versicherungsschutzes
- Welche Tätigkeiten, Risiken, Ansprüche und Schadensarten werden normalerweise ausgeschlossen oder eingeschränkt, so dass sie nur durch zusätzliche Bausteine abgesichert werden können?
- Gibt es Tätigkeiten, Risiken, Ansprüche und Schadensarten, die überhaupt nicht, auch nicht durch Zusatzvereinbarungen, abgesichert werden können?
- Welche Obliegenheiten treffen den Sachverständigen, bei deren Verletzung der Versicherungsschutz entfällt (z.B. Verstoß gegen die Sachverständigenordnung oder die Anzeigepflicht)?
- Welche sonstigen Ausschlusstatbestände gibt es in diesem Zusammenhang, die von einem Fehlverhalten des Sachverständigen abhängig sind?
- Gibt es einen Ausschluss für wissentliches Abweichen von Gesetzen, Vorschriften und Anweisungen? Wenn ja, was versteht man unter wissentlichem Abweichen (Vorsatz, bedingter Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit)? Fallen unter den Begriff der Vorschriften auch die Sachverständigenordnungen (Satzungsrecht) der Bestellungskörperschaften? Fallen darunter auch DIN-Normen und allgemein anerkannte Regeln der Technik?
- Ist der Sachverständige verpflichtet, Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsklauseln mit seinen Auftraggebern zu vereinbaren, um sich nicht dem Vorwurf des Mitverschuldens oder der Obliegenheitsverletzung auszusetzen?
- Verliert der Sachverständige den Versicherungsschutz, wenn er seinem Vertragspartner vertraglich mehr Rechte einräumt (Zusicherung von Eigenschaften, Beschaffenheitsgarantie) als er nach dem Gesetz verpflichtet ist?
- Wird der Versicherungsschutz durch eine sog. Serienschadensklausel beschränkt, wird also die Deckungssumme bei einem aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schaden nur einmal geleistet? Welche Fallgestaltungen werden hiervon in welcher Weise erfasst?
- Wird die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung gestellt, wenn es zu mehreren Schäden gekommen ist?
- Wird die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung gestellt, wenn sich die Ansprüche des Geschädigten gegen mehrere durch den Versicherungsvertrag versicherte Personen richtet?
- Wird der Versicherungsschutz auf eine bestimmte Anzahl von Schadensfällen pro Jahr begrenzt? Wenn ja, wie hoch ist diese Zahl?
- Ist die Leistung des Versicherers auf einen Jahreshöchstbetrag (z.B. das Zweifache der Versicherungssumme) begrenzt?
- Was geschieht bei einer Unterversicherung?
- Kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit dem Sachverständigen nach einem Versicherungsfall kündigen? Wenn ja, erhält der Sachverständige in einem solchen Fall ohne weiteres bei einem anderen Versicherer Deckungsschutz?
- Kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen, wenn sich die Rechtslage ändert (z. B. der neue § 839 a BGB, der ab 1. August 2002 in das BGB eingefügt wurde, verschärft die Haftung des Gerichtssachverständigen; das neue Schuldrecht, das ab 1.1.2002 gilt, vermindert die Möglichkeiten zum vertraglichen Haftungsausschluss)?
Versicherungssumme (Deckungssumme)
- Wird der Ersatz des Schadens im einzelnen Schadensfall durch einen Höchstbetrag (Versicherungssumme, Haftungshöchstsumme, Deckungssumme) eingeschränkt?
- Wird bei der Höhe der Deckungssummen nach Vermögens-, Sach- und Personenschäden unterschieden?
- Wie sind die jeweiligen Deckungssummen gestaffelt und welche Prämien fallen jeweils an?
- Gibt es Begrenzungen der Deckungssummen und, wenn ja, wie sehen diese aus?
Selbstbehalt
- Gibt es einen Selbstbehalt (= obligatorische Belastung des Versicherungsnehmers mit einem bestimmten Prozentsatz an jedem Schadensfall) und, wenn ja, wie hoch wird er angesetzt?
- Wird der Selbstbehalt nach Schadensarten differenziert?
- Wie wirkt sich der Selbstbehalt auf die Höhe der Prämien aus?
Änderung der Gesetze und der Rechtsprechung
- Wie wirkt sich eine Gesetzesänderung auf den Versicherungsschutz und den Versicherungsvertrag aus, die dem Geschädigten einen umfangreicheren Schadenersatzanspruch gegen den Sachverständigen verschafft als er bei Abschluss des Vertrages bestand?
- Wie wirkt sich im Falle des ersten Punktes unter "Änderung der Gesetze und der Rechtsprechung" eine Änderung der Rechtsprechung aus, die dem Auftraggeber des Sachverständigen einen intensiveren Rechtsschutz verschafft?
- Wie wirkt sich eine Erweiterung der Angebotspalette des Sachverständigen aus, die zu einem erhöhten Haftungsrisiko führen kann? (Beispiele: Der Sachverständige beschränkt sich nicht auf die Feststellung Checkliste eines Fragenkatalogs zur Absicherung des Haftungsrisikos von Sachverständigentätigkeiten des Schadens, sondern bietet auch an, Sanierungsvorschläge auszuarbeiten. Der Sachverständige für Bauschäden stellt nun auch Fertigstellungsbescheinigungen nach § 641 a BGB aus).
Gesetzliche und vertragliche Rahmenbestimmungen
Folgende Rahmenbestimmungen sollte der Sachverständige kennen, bevor er einen Versicherungsvertrag abschließt:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom 30. August 1908, zuletzt geändert am 13. Juli 2001
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in der Fassung vom März 1999
- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AHBVerm) in der Fassung von 1989
- Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Sachverständige und Gutachter (BBR)
Fragen zu diesen Bedingungswerken:
- Wie ist bei den BBR der Unterschied zwischen Sachverständigen und Gutachtern zu verstehen?
- Gibt es noch weitere Bedingungswerke, die der Sachverständige in diesem Zusammenhang kennen sollte?
- In welchem Verhältnis stehen die einzelnen Bedingungswerke zueinander? Geht das speziellere dem allgemeineren Bedingungswerk regelmäßig vor?
Literatur
Zur Vorbereitung auf das eingangs erwähnte Gespräch mit dem Versicherungsfachmann wird folgende Literatur empfohlen:
Bleutge, Peter
Die Haftung des Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen, Köln, 1. Auflage 2002
S. 97 ff.
Die Haftung des Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen, Köln, 1. Auflage 2002
S. 97 ff.
Döbereiner/von Keyserlingk
Sachverständigenhaftung
Bauverlag Wiesbaden 1979
Kapitel J: Die Versicherung des Sachverständigen
Sachverständigenhaftung
Bauverlag Wiesbaden 1979
Kapitel J: Die Versicherung des Sachverständigen
Littbarski, Sigurd
Die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen
in: Bayerlein, Walter, Praxishandbuch Sachverständigenrecht
C.H.Beck Verlag München, 2. Auflage 1996, Kapitel § 40
Die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen
in: Bayerlein, Walter, Praxishandbuch Sachverständigenrecht
C.H.Beck Verlag München, 2. Auflage 1996, Kapitel § 40