Umwelt: Änderungen im Umweltrecht durch BEG IV
Der Bundesrat hat das BEG IV beschlossen. Es ändert in insgesamt 76 Artikeln unterschiedliche Gesetze und soll zur Bürokratieentlastung führen. Im Umweltrecht werden punktuell das Berggesetz (BergG), Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) angepasst.
Im UVPG (Artikel 10) wird die Möglichkeit zur angemessenen Verkürzung der Äußerungsfrist geschaffen, wenn aufgrund einer Vorhabenänderung eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig wird.
Im BergG (Artikel 39) wird klargestellt, dass oberflächennahe Geothermie bis 400 Meter Tiefe grundsätzlich nicht dem Bergrecht unterfällt.
Im Bundesnaturschutzgesetz (Artikel 48) wird die Bundesregierung zum Erlass allgemeiner Veraltungsvorschriften ermächtigt, um die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ausgewählte und im Schienenbereich relevante Arten zu standardisieren.
Das Gesetz muss noch ausgefertigt und verkündet werden. Alle Drucksachen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.
Quelle: DIHK (angepasst)