Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung für Abfallerzeuger
Seit 1. August 2017 gilt die novellierte Gewerbeabfallverordnung. Diese führte zu neuen Anforderungen sowohl an Abfallerzeuger als auch an Abfallentsorger. Die Konsequenzen speziell für Abfallerzeuger werden hier dargestellt ( Link zur Verordnung im pdf-Format).
Vorbemerkungen
Die novellierte Verordnung löste zum 01.08.2017 die frühere Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Sie wurde komplett neu formuliert, allerdings wurde die Grundstruktur größtenteils beibehalten.
Wie früher regelt sie im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von produktionsspezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle, etc.).
Die Verordnung schreibt primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und ggf. anfallender Gemische. Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe in § 7, dass für diese Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllbehälter gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.
Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß § 5 eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen die nachfolgend beschriebenen Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle.
Gewerbeabfälle (§ 3 und § 4 der GewerbeabfallV)
Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen die folgenden Punkte beachten:
- Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind wie früher die fünf Fraktionen Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle. Hinzu kam 2017 eine Getrennthaltung von Holz und von Textilien. Außerdem wird eine Getrennthaltung weiterer Abfälle verlangt, die „nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.“ Da dies nicht weiter präzisiert wird bzw. von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten abhängt, hat der Abfallerzeuger hier einen relativ großen Entscheidungsspielraum.
- Verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung, wobei der Dokumentationsumfang beispielhaft beschrieben wird. Ausreichend erscheint demgemäß eine Art Deckblatt mit einem Plan/einer Skizze/einigen Fotos des Abfall-Lager-Bereichs sowie danach eine Sammlung der Wiege-/Abholscheine/Rechnungen mit den üblichen Angaben (Abfall, Menge, Entsorger etc.). Dort ist dann noch der „beabsichtigte Verbleib“ zu ergänzen, da § 3 Abs. 3 Ziffer 2 ausdrücklich eine entsprechende Erklärung verlangt von demjenigen, der den Abfall übernimmt (Beförderer bzw. Entsorger). Gemeint ist offenbar ein Vermerk wie z. B. „Zuführung zu einer Sortieranlage“.
- § 3 Abs. 2 befreit von den o. g. Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich (z. B. wegen räumlicher Enge in Innenstädten) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind (z. B. wegen zu geringen Mengen; dagegen reicht Verschmutzung als Argument nicht aus). Das Mengen-Argument könnte in vielen Betrieben für die Fraktionen Glas und/oder Bioabfälle und/oder Textilien zutreffen, wenn z. B. keine eigene Kantine vorhanden ist und die Putzlappenentsorgung getrennt organisiert wird. Maßgebend ist jeweils der Einzelfall, also das Abfallaufkommen des einzelnen Unternehmens.
- Falls die gerade genannte Ausnahmeregelung genutzt wird, ist dies ausdrücklich in die unter Ziffer 2. genannte Dokumentation mit aufzunehmen und dort zu begründen („darzulegen“). Im Fall von zu geringen Mengen dürfte eine (ggf. verbale oder geschätzte) Mengenangabe als „Darlegung“ genügen. In anderen Einzelfällen könnte es als „Darlegung“ ausreichen, dass „derzeit kein Verwertungsverfahren bekannt“ ist, welches genutzt werden könnte (z. B. für Kunststoffe mit Carbonfasern oder dergleichen).
- Soweit die o. g. Fraktionen bzw. Abfallarten gemäß obiger Ziffer 3. nicht getrennt gehalten werden, ist das stattdessen entstehende Gemisch einer (externen) mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen, welche ihrerseits diverse Anforderungen gemäß § 6 und § 10 bis § 12 der Verordnung erfüllen muss.
- Im Vorfeld davon ist der Erzeuger des Abfallgemisches verpflichtet, das Gemisch von medizinischen und tiermedizinischen Abfällen komplett freizuhalten und die zwei Abfallarten Glas und Bioabfälle ggf. nur soweit zuzumischen, dass die Vorbehandlung nicht beeinträchtigt wird. (Um dies abzuklären, bedarf es ggf. einer Rücksprache mit dem Abfallbeförderer oder Abfallentsorger). Außerdem muss der Abfallerzeuger sich im Vorfeld einmalig vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass jene über die in § 6 geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 % erreicht. Wenn - wie häufig der Fall - der Abfallerzeuger die Vorbehandlungsanlage nicht direkt selbst beliefert, sondern einen Abfallbeförderer damit beauftragt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) eine entsprechende Rückmeldung geben.
(Laut der Übergangsvorschrift in § 14 werden die besagten Bestätigungen erst ab dem Jahr 2019 verlangt. Das Vorhandensein der Aggregate müsste damit Anfang 2019 bescheinigt worden sein. Das Erreichen der Sortierquote musste nach Interpretation der Vollzugsbehörden erstmals Anfang 2020 für das Jahr 2019 bestätigt werden). - Auch die Zuführung zu einer solchen Vorbehandlungsanlage ist ausdrücklich zu dokumentieren, wobei hierfür die sowieso entstehenden Praxisbelege (z. B. Lieferscheine, ggf. Entsorgungsverträge, Bestätigungen der Anlagenbetreiber oder Beförderer) ausreichen.
- § 4 Abs. 3 Satz 1 befreit von der o. g. Pflicht, die besagten Abfallgemische einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage zuzuführen, sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Letzteres wäre laut Satz 2 der Fall, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen (z. B. energetischen) Verwertung stünden. Gewisse Mehrkosten gelten also als zumutbar.
Auch hier greift die Dokumentationspflicht, laut Verordnung z. B. durch entsprechende Praxisbelege. Konkret könnten dies wohl Marktübersichten oder Schriftwechsel in Form von Angebotsabfragen etc. sein, aus denen sich ablesen lässt, dass z. B. große Preisunterschiede bestehen oder es an technischen Verwertungsmöglichkeiten mangelt. - § 4 Abs. 3 Satz 3 bietet eine zusätzliche Option, unter der die Pflicht der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage entfallen kann: Sofern der Abfallerzeuger im Vorjahr min. 90 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle einer Getrenntsammlung und stofflichen Verwertung zugeführt hat (und dies auch aktuell noch praktiziert), kann er für die restlichen max. 10 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle auf eine Zuführung zur Vorbehandlung verzichten. Diese Voraussetzung könnte zwar bei viele Unternehmen erfüllt sein, aber die Anwendung dieser Option erscheint leider wenig attraktiv infolge von gleichzeitigen – aus Sicht der IHK weit übertriebenen – speziellen Dokumentations-Anforderungen:
Denn laut § 4 Abs. 5 müsste der Abfallerzeuger über die Einhaltung dieser besagten 90-%-Getrenntsammlungsquote jährlich bis 31. März des Folgejahrs einen Nachweis erstellen und durch einen zugelassenen Sachverständigen prüfen lassen! Als zugelassene Sachverständige gelten akkreditierte oder öffentlich bestellte Sachverständige oder Umweltgutachter für den NACE-Code 38; d.h. eine Bescheinigung z. B. durch die Mitarbeiter des Entsorgungspartners oder eines Entsorgungsfachbetriebs reicht nicht aus - Falls die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage aufgrund der obigen Ziffern 8. oder 9. entfallen kann, sind die entsprechenden Abfallgemische stattdessen anderweitig zu verwerten (z. B. energetisch durch Verbrennung). Auch in diesem Fall wird gefordert, dass das Gemisch keinerlei medizinische oder tiermedizinische Abfälle enthalten darf und dass außerdem die vier Abfallarten Glas, Bioabfälle, Metalle und mineralische Abfälle ggf. nur in solch geringen Mengen enthalten sind, dass sie die Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Auch für diesen Entsorgungsweg wird ausdrücklich eine Dokumentation z. B. durch Praxisbelege verlangt; hier dürfte es ausreichen, wenn die Verbrennung oder allgemein Verwertung in einer zugelassenen Anlage durch den Entsorgungspartner bescheinigt wird. - Für alle o. g. Dokumentations-Unterlagen (siehe Ziffern 2., 4., 6., 7., 8., 9., 10.) gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert, aber ggf. auf Verlangen vorzulegen. Dabei kann die Behörde auch eine Vorlage auf elektronischem Weg verlangen, was ggf. das Einscannen von Papieren bedeuten würde (jedoch keine elektronischen Signaturen etc.).
Bau- und Abbruchabfälle (§ 8 und § 9 der GewerbeabfallV)
Im Gegensatz zu den oben betrachteten gewerblichen Sammlungsabfällen fallen Bau- und Abbruchabfälle in vielen Unternehmen nur selten bzw. anlassbezogen an. Die nachfolgenden Vorgaben gelten jedoch nicht nur für das Baugewerbe, sondern generell beim Anfall von Bau- und Abbruchabfällen gemäß Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung.
Ähnlich wie bei gewerblichen Siedlungsabfällen gelten dann die folgenden abgestuften Regelungen, wobei es hier speziell bei den Dokumentationspflichten eine Bagatellgrenze gibt:
- Getrennt zu halten und zu entsorgen sind wie früher Glas, Kunststoffe, Metalle einschließlich Legierungen, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik. Hinzu kamen 2017 Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis. Zur Verdeutlichung werden im Verordnungstext hier auch die jeweiligen Abfallschlüssel genannt.
- Verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung, wobei der Dokumentationsumfang beispielhaft beschrieben wird. Ausreichend erscheint demgemäß eine Art Deckblatt mit einem Plan/einer Skizze/einigen Fotos des Abfall-Lager-Bereichs sowie danach eine Sammlung der Wiege-/Abholscheine/Rechnungen mit den üblichen Angaben (Abfall, Menge, Entsorger etc.). Dort ist dann noch der „beabsichtigte Verbleib“ zu ergänzen, da § 8 Abs. 3 Ziffer 2 ausdrücklich eine entsprechende Erklärung verlangt von demjenigen, der den Abfall übernimmt (Beförderer bzw. Entsorger). Gemeint ist offenbar ein Vermerk wie z. B. „Zuführung zu einer Sortieranlage“.
- § 8 Abs. 2 befreit von den o. g. Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich (z. B. fehlender Platz für so viele Container oder rückbaustatische Gründe bei Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Letzteres wird konkretisiert mit den beiden Kriterien „sehr geringe Menge“ oder „hohe Verschmutzung“. Allerdings wird hier eingeschränkt, dass bei einem Kostenvergleich zu berücksichtigen ist, ob ein (ggf. kostensenkender) selektiver Abbruch und Rückbau möglich (gewesen) wäre.
- Falls die gerade genannte Ausnahmeregelung genutzt wird, ist dies ausdrücklich in die unter Ziffer 2. genannte Dokumentation mit aufzunehmen und dort zu begründen („darzulegen“). Im Fall von zu geringen Mengen dürfte eine (ggf. verbale oder geschätzte) Mengenangabe als „Darlegung“ genügen. In anderen Einzelfällen könnte es als „Darlegung“ ausreichen, dass „derzeit kein Verwertungsverfahren bekannt“ ist, welches genutzt werden könnte (z. B. für bestimmte Verbundstoffe oder dergleichen).
- Soweit die o. g. Fraktionen bzw. Abfallarten gemäß Ziffer 3. nicht getrennt gehalten werden, sind die stattdessen entstehenden Gemische, sofern sie überwiegend Kunststoffe, Metalle und Legierungen sowie Holz enthalten, einer (externen) mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Diese muss ihrerseits diverse Anforderungen gemäß § 6 und § 10 bis § 12 der Verordnung erfüllen. Falls die Gemische stattdessen überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik enthalten, sind sie einer (externen Bauschutt-) Aufbereitungsanlage zuzuführen.
- Bei besagter Zuführung zu einer Bauschuttaufbereitungsanlage gilt: Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen. Vor der erstmaligen Übergabe muss sich bei Direktanlieferung der Abfallerzeuger, ansonsten dessen Beförderer schriftlich bestätigen lassen, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Der Beförderer muss dies dann seinerseits dem Abfallerzeuger bestätigen.
Analoge Anforderungen gelten laut § 9 Abs. 3 für Erzeuger von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (spezieller Abfallschlüssel 17 09 04). - Falls ausgehend von obiger Ziffer 5. entsprechende Gemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, gilt: Beton, Fliesen, Ziegel, Keramik, Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen. Außerdem muss der Abfallerzeuger sich im Vorfeld einmalig vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass jene über die in § 6 geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 % erreicht. Wenn nicht der Abfallerzeuger selbst, sondern ein Beförderer den Transport durchführt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) eine entsprechende Rückmeldung geben.
(Laut der Übergangsvorschrift in § 14 werden die besagten Bestätigungen erst ab dem Jahr 2019 verlangt. Das Vorhandensein der Aggregate müsste damit Anfang 2019 bescheinigt worden sein. Das Erreichen der Sortierquote müsste nach Interpretation der Vollzugsbehörden erstmals Anfang 2020 für das Jahr 2019 bestätigt werden).
Analoge Anforderungen gelten laut § 9 Abs. 3 für Erzeuger von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (spezieller Abfallschlüssel 17 09 04). - Die oben skizzierte Zuführung zu einer Bauschutt-Aufbereitungsanlage bzw. zu einer Vorbehandlungsanlage ist ebenfalls ausdrücklich zu dokumentieren, wobei hierfür die sowieso entstehenden Praxisbelege (z. B. Lieferscheine, ggf. Entsorgungsverträge, Bestätigungen der Anlagenbetreiber oder Beförderer) ausreichen.
- § 9 Abs. 4 Satz 1 befreit von der o. g. Pflicht der Zuführung zu einer Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage, sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Letzteres wäre laut Satz 2 der Fall, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen Verwertung (ohne Aufbereitung oder Vorbehandlung) stünden. Gewisse Mehrkosten gelten also als zumutbar.
Auch hier greift die Dokumentationspflicht, laut Verordnung z. B. durch entsprechende Praxisbelege. Konkret könnten dies wohl entsprechende Preisvergleiche sein. - Falls die Zuführung zu einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage aufgrund der obigen Ziffer 9. entfallen kann, sind die entsprechenden Abfallgemische stattdessen anderweitig möglichst hochwertig zu verwerten.
Auch für diesen Entsorgungsweg wird ausdrücklich eine Dokumentation z. B. durch Praxisbelege verlangt; hier dürfte es ausreichen, wenn die Verwertung in einer zugelassenen Anlage durch den Entsorgungspartner bescheinigt wird. - Für alle o. g. Dokumentations-Unterlagen (siehe Ziffern 2., 4., 6.,7., 8., 9., 10.) gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert, aber ggf. auf Verlangen vorzulegen.
Im Gegensatz zu gewerblichen Siedlungsabfällen (s. o.) wird eine elektronische Vorlage hier nicht erwähnt. Stattdessen gibt es eine Bagatellgrenze: Sie besagt, dass bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mit einem Abfall-Anfall von max. 10 Kubikmetern die besagten Dokumentationspflichten entfallen. - Dagegen gelten die Getrennthaltungs- und Entsorgungspflichten auch bei solchen Kleinmengen.
Der Verordnungstext kann bei der IHK angefordert werden, die für weitere Fragen gern zur Verfügung steht.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein