Änderungen bei Stoffverwendungsverboten für Fahrzeuge

Am 10.03.2023 wurde eine delegierte Richtlinie (EU) 2023/544 zur „Änderung der Richtlinie 2000/53/EG (Altfahrzeug-Richtlinie) hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke, in Kupferlegierungen und in bestimmten Batterien“ veröffentlicht.
Jene Richtlinie enthält Stoffverwendungsverbote für Blei (Bagatellschwelle 0,1 %), Quecksilber (Bagatellschwelle 0,1 %), Cadmium (Bagatellschwelle 0,01 %) und sechswertiges Chrom (Bagatellschwelle 0,1 %) und Ausnahmen von diesen vier Verboten in Anhang II.
In Anhang II wurden nun die Ausnahmen 2c, 3, 5a und 5b geändert.
Ausnahme 2c läuft Ende 2027 für neu zu genehmigende Fahrzeugtypen aus („Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent“). D. h. sie gilt ab Anfang 2028 nur noch für „vor dem 1. Januar 2028 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge“. Nicht betroffen von dieser neuen Befristung sind Aluminiumlegierungen mit bis zu 0,4 Gewichtsanteil Blei, „soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist“. Ausnahme 2c soll 2024 von der EU-Kommission erneut überprüft werden.
Die Ausnahme 3 für Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent wird aus heutiger Sicht ohne Befristung verlängert, aber soll 2025 erneut überprüft werden, da „weiterhin keine Alternativen“ bestünden, aber „Fortschritte“ gemacht wurden.
Die Ausnahmen 5a und 5b für Blei in Batterien werden teilweise eingeschränkt bzw. befristet bzw. von der Spannung (6 Volt, 12 Volt) abhängig gemacht.
Die Änderungs-Richtlinie mit der Neufassung des kompletten Anhangs II ist hier im EU-Amtsblatt L 73 zu finden. Im einleitenden Text werden die Änderungen aus Sicht der EU erläutert.
Durch einen gleitenden Verweis in der deutschen Altfahrzeugverordnung gelten die Neuregelungen ab Ende März auch in Deutschland, ohne dass es einer weiteren Umsetzungsvorschrift bedarf.