Abfall: Änderung der Gewerbeabfallverordnung zur Notifizierung bei der EU-Kommission eingereicht
Die Bundesregierung hat der EU-Kommission einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zur Notifizierung vorgelegt. Der Entwurf sieht einige kleine Veränderungen zum Referentenentwurf vor.
Zur Verhinderung technischer Handelshemmnisse müssen relevante Gesetze der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt werden. Nach Ende einer Stillhaltefrist können die Gesetze beschlossen oder verkündet werden. Im Fall der GewAbfV hat die Bundesregierung den Entwurf vor dem Beginn des formellen Gesetzgebungsverfahrens eingereicht. Die Stillhaltefrist endet am 7. Januar 2025. Danach folgen Kabinettsbeschluss und Bundesratsverfahren.
Wesentliche Änderungen sind auf den ersten Blick :
Nr. 4 a (§ 3 Absatz 2): Die Präzisierung der sehr geringen Menge wird von 5 auf 10 Kg je Woche angehoben.
Damit kommt das BMUV teilweise den Vorschlägen der DIHK entgegen: Wir hatten "weniger als 120 Liter oder weniger als 20 Kilogramm" vorgeschlagen.
Damit kommt das BMUV teilweise den Vorschlägen der DIHK entgegen: Wir hatten "weniger als 120 Liter oder weniger als 20 Kilogramm" vorgeschlagen.
Nr. 4 b (§ 3 Absatz 3): Die Sachverständigenprüfung bei Vorliegen von Anhaltspunkten zur Unrichtigkeit der Dokumentation muss nicht mehr vom Unternehmen sondern von der Behörde beauftragt werden. Die Kosten werden den Unternehmen nur in Rechnung gestellt, wenn die Prüfung die Unrichtigkeit der Dokumentation feststellt.
Damit kommt das BMUV teilweise den Vorschlägen der DIHK entgegen: Wir hatten uns dagegen ausgesprochen, den Vollzug auf Sachverständige auszulagern. Sollte die Gesetzgebung an der Prüfung festhalten, hatten wir uns jedoch zumindest für die Verantwortung der Beauftragung durch die Behörden ausgesprochen.
Damit kommt das BMUV teilweise den Vorschlägen der DIHK entgegen: Wir hatten uns dagegen ausgesprochen, den Vollzug auf Sachverständige auszulagern. Sollte die Gesetzgebung an der Prüfung festhalten, hatten wir uns jedoch zumindest für die Verantwortung der Beauftragung durch die Behörden ausgesprochen.
Nr. 6 (§ 4 Absatz 5)
Die Form der Nachweise zur Dokumentation wird verbindlicher ("ist durch ... vorzunehmen." statt "kann durch ... erfolgen."). Aufgezählt werden dazu Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, Entsorgungsverträge und Nachweise. Lagepläne werden in der Aufzählung gestrichen.
Die Form der Nachweise zur Dokumentation wird verbindlicher ("ist durch ... vorzunehmen." statt "kann durch ... erfolgen."). Aufgezählt werden dazu Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, Entsorgungsverträge und Nachweise. Lagepläne werden in der Aufzählung gestrichen.
Nr. 8 (§ 8 Absatz 2)
Die Präzisierung der geringen Menge bei Bau- oder Abbruchmaßnahme wurde auf 1 Kubikmeter statt 0,5 Kubikmeter erhöht.
Die Präzisierung der geringen Menge bei Bau- oder Abbruchmaßnahme wurde auf 1 Kubikmeter statt 0,5 Kubikmeter erhöht.
Nr. 10 (neu 9a Absatz 2)
Die Kennzeichnungspflicht von Behältern wird auch auf Behälter ausgeweitet, in denen Abfälle gemischt gesammelt werden. Hier sind die nicht zugelassenen Abfallfraktionen aufzuführen.
Die Kennzeichnungspflicht von Behältern wird auch auf Behälter ausgeweitet, in denen Abfälle gemischt gesammelt werden. Hier sind die nicht zugelassenen Abfallfraktionen aufzuführen.
Anlage 2: Bei der Dokumentation wird ein Zusatz zur Entsorgererklärung ergänzt.
Artikel 2: Die Deponieverordnung wird hinsichtlich asbesthaltiger Abfälle angepasst.
Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.
Quelle: DIHK