Verlängerung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs festgelegte Ausbildungsdauer soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden ermöglichen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen gemäß § 8 Berufsbildungsgesetz verkürzt oder verlängert werden.
Grundsätze zur Verlängerung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 2 BBiG
- In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG). § 21 Abs. 3 BBiG bleibt unberührt.
- Inhaltlich verknüpfte Anträge auf Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit und auf Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer sollen im Sinne förderlicher Bedingungen für die Vereinbarkeit von Berufsausbildung und Familie entschieden werden.
Verlängerungsgründe
Nachfolgende Gründe können eine Verlängerung erforderlich machen:
- Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung
- Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse/des Ausbildungsziels
- Längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. infolge Krankheit)
- Körperliche, geistige und seelische Behinderung des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann
- Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen
- Verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 1 S. 2 BBiG)
- Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann sich die Ausbildungszeit auf Antrag des Auszubildenden verlängern – bis zur Wiederholungsprüfung, max. aber um ein Jahr. Grundsätzlich besteht dann auch weiterhin Berufsschulpflicht.
Bei Festlegung der Verlängerungszeit sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen.
Allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung
- Der Antrag ist vom Auszubildenden schriftlich bei der zuständige Stelle zu stellen. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden.
- Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Ausbildende (Betrieb) zu hören (§ 8 Abs. 2 BBiG). Die Berufsschule kann gehört werden.
- Der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG soll nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt werden.
Ansprechpartner bei Fragen
Bei Fragen können Sie sich gerne an den/die für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Bildungsberater/-in wenden.