Ausbildungsvergütung
Ausbildende haben gem. § 17 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung - mindestens jährlich - ansteigt.
Werden den Auszubildenden Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25% v.H. der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein.
Es wird stets die Vergütung der Branche angewendet, in der die Ausbildung stattfindet. Lernt z.B. ein Bürokaufmann/eine Bürokauffrau in einer Bank gilt die "Bankvergütung", lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen gilt die "Gastronomievergütung" u.s.w. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt. Den Auszubildenden wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt, wenn z.B. eine unverschuldete Krankheit vorliegt.
Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III von der Arbeitsagentur erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach dem der Auszubildenden.
Die Ausbildungsvergütung muss angemessen sein und hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundearbeitsgerichts im Wesentlichen drei Funktionen:
Es wird stets die Vergütung der Branche angewendet, in der die Ausbildung stattfindet. Lernt z.B. ein Bürokaufmann/eine Bürokauffrau in einer Bank gilt die "Bankvergütung", lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen gilt die "Gastronomievergütung" u.s.w. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt. Den Auszubildenden wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt, wenn z.B. eine unverschuldete Krankheit vorliegt.
Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III von der Arbeitsagentur erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach dem der Auszubildenden.
Die Ausbildungsvergütung muss angemessen sein und hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundearbeitsgerichts im Wesentlichen drei Funktionen:
Sie soll
- den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen
- die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten
- die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnen“.
Wichtigster Anhalt für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung sind die einschlägigen Tarifverträge, die als Vergleichsmaßstab auch für die nicht tarifgebundenen Vertragsparteien herangezogen werden, da sie von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt wurden und daher anzunehmen ist, dass die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt wurden. Eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung gilt als unangemessen, wenn sie die tarifliche Ausbildungsvergütung um mehr als 20% unterschreitet.